BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 31/09 vom 30. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 30. M344rz 2011 beschlossen: Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. August 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 20.656,02 200 (25.820,02 200 abz374glich 20%) Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus ei-ner Berufshaftpflichtversicherung. Das Landgericht hat der Klage an-tragsgem344337 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen ge-richtete Berufung der Beklagten ohne m374ndliche Verhandlung durch Be-schluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. 1 Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, das sie als "Rechtsbeschwerde, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet hat, und mit dem sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will. 2 - 3 - Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des 247 522 Abs. 3 ZPO zu ei-ner verfassungsrechtlich (Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) nicht hinnehmba-ren Ungleichbehandlung gef374hrt habe, sowie dass das Berufungsgericht 247 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet habe, indem es nach 247 522 Abs. 2 ZPO verfahren sei, obwohl die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung habe. II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist sowohl als Rechtsbeschwer-de als auch als Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft; gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO ist ein die Berufung zur374ckweisender Beschluss nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. 3 1. Die Vorschrift wird in st344ndiger Rechtsprechung vom Bundesge-richtshof angewandt (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; BGH, Beschl374sse vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 Rn. 6; vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284 Rn. 3; vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570 Rn. 9; vom 8. M344rz 2007 - VII ZB 2/06, BauR 2007, 1090; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 5; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 227/08, juris Rn. 4). Sie ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs-gem344337 (vgl. BVerfG NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572). Der Senat sieht daher auch im vorlie-genden Verfahren keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. 4 - 4 - 5 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht dann ausnahmsweise zul344ssig, wenn das Berufungsgericht das Gebot effektiven Rechtsschutzes da-durch verletzt hat, dass es die Bestimmung des 247 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise angewendet und damit den Zugang zur n344chsten Instanz unzumutbar eingeschr344nkt hat (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 572 Rn. 17 ff.), wie es die Beschwer-de hier geltend macht. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-zessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO er366ffnet. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch dann zu beachten, wenn ein Verfassungsversto337 der Vorinstanz durch Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Raum steht. Ein solcher Ver-fassungsversto337 ist durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Anh366rungsr374ge oder Gegenvorstellung hin zu korrigieren. Geschieht dies nicht, kommt allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im We-ge der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH, Beschl374sse vom 6 - 5 - 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 136 f.; vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18). Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.04.2009 - 41 O 2216/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.08.2009 - 25 U 3207/09 -
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