BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/11 vom 29. September 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter D r. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof - Kreuzberg vom 15. Oktober 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 15. Nove m- ber 20 10 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammerg e- richts in Berlin vom 7. Dezember 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Grundschulden nicht aus den in dem Beschluss vom 15. Oktober 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenst andswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2009 ließ die Beteiligte zu 3 das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück zu unterschiedl i- chen Bruchteilen an die Beteiligten zu 1 bis 4 auf. Bei den Beteiligten zu 1, 2 und 4, die der Beteiligten zu 3 als Kommanditisten beigetreten waren, handelt es sich um aus jeweils zwei Personen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Anhang " Erwerber " zur notariellen Urku nde sind sie 1 - 3 - sowohl mit dem Namen der GbR als auch unter Angabe von Namen, Geburt s- datum und Anschrift jeweils ihrer Gesellschafter bezeichnet. Die Beteiligte zu 3 wurde in der notariellen Verhandlung durch ihre Komplementärgesellschaft ve r- treten. Für diese traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte G e- schäftsführerin H . sowie ein von der weiteren gemeinschaftlich vertr e- tungsberechtigten Geschäftsführerin J . mit notarieller Urkunde vom 9. November 2009 bevollmächtigter Ver treter auf. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 wurden - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - durch eine hierzu bevollmächtigte Kommanditistin der Beteiligten zu 3 vertreten. Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eint ragung von zwei Buchgrundschulden, die auf den jeweiligen Miteige n- tumsanteilen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lasten sollen, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Bet eiligten zu 1 bis 4 die Anträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die zum Nachweis der Aufla s- sung vorgelegte notarielle Urkunde nicht geeignet, die Identität der Beteiligten zu 1, 2 und 4 mit der für Grundbucheintragungen notwendigen B estimmtheit festzustellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin benan n- ten Gesellschafter noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung dieser Beteiligten erlaubten (z.B . Gründungszeitpunkt und - ort, Sitz), seien in der Auflassungse r- klärung nicht vorhanden. Die Vertretungsberechtigung der als Gesellschafter auftretenden Personen sei durch deren bloße Eigenerklärung nicht nachgewi e- sen; denn es könne nicht ausgeschlossen we rden, dass zwischenzeitlich Änd e- 2 3 - 4 - rungen im Gesellschafterbestand stattgefunden hätten . Im Übrigen fehle es an einem Nachweis der wirksamen Vertretung der Beteiligten zu 3. Die von der Geschäftsführerin J . ihrem Vertreter erteilte Generalhandl ungsvol l- macht sei unwirksam, da diesem unzulässig organschaftliche Befugnisse übe r- tragen worden seien. III. 1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übr i- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG); insbesondere können die Be teiligten zu 1, 2 und 4 aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurüc k- weisung ihrer Eintragungsanträge betroffenen Rechte selbständig geltend m a- chen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdeg e- richt als Grund für die Zurückweisun g der Anträge angeführte rechtliche Hi n- dernis besteht nicht. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die U m- schreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 1, 2 und 4 nicht d a- ran, dass diese nicht hinreichend bestimmt bezeichne t wären. aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund - oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürge rlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei ha n- delt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1 9 58 Rn. 10, mwN). 4 5 6 7 - 5 - bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem notariellen Vertrag im Anhang enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 und jeweils ihrer Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und A n- schrift erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale be darf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesel l- schaft als derjenigen, der es materiell - rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundb uch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, G e- burtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Ha n- dels - und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchst a- be b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellsc haft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforde r- lich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12). b) Der Eintragung steht auch kein sonstiges Hindernis entgegen. Eines in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringenden Nachweises der materiellen Richtigkeit des erklärten Gemeinschaftsverhältnisses bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Gesetzgeber mit der Scha ffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so b e- handelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflass ung entha l- tenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f. 8 9 - 6 - Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn . 8 ff.). c) Die Beteiligte zu 3 ist bei der Auflassung vom 10. November 2009 durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen der Geschäftsführerin J . von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächti g- ten abgegebenen Er klärungen sind wirksam. Entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht vom 9. November 2009 nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher G e- schäftsführerbefugnisse . Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie ein Gesellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevol l- mächtigter der Geschäftsführerin. Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es nicht gem äß § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführ e- rin H . . Denn die Vollmacht ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter - )Vollmacht der Geschäft s- führerin J . gerichtet. d) Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen rechtlich en Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten zu 1 bis 4 fehlt, hätten auch die Anträge auf Eintragung der Buchgrundschulden aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen. 10 11 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. D ie Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 43 TV 12792 - 3 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 W 485/10 - 12
Full & Egal Universal Law Academy