BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78, 91; AEUV Art. 267; EuGH - Satzung Art. 19, Art. 23; EuGH - VerfO Art. 103, Art. 104; RVG §§ 15, 19, 38; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3208, Nr. 3210; BR A GO §§ 11, 113a In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union steht einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der sein e Partei auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, für diese Tätigkeit eine 1,6 - fache Ve r- fahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV - RVG zu. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine 1 ,5 - fache Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV - RVG beanspruchen. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde n der Klägerin und der Beklagten we r- den der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 aufgehoben un d der Kostenfestse t- zungsbeschluss des Landgerichts Ch emnitz vom 30. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberla n- desgerichts Dresden vom 5. Janu ar 2011 dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschl usses des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 zu erstattenden Ko s- ten auf insgesamt 76.582,40 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 festg e- setzt wer den. Von den Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläg erin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen . Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.411,20 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. 1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Ersta t- tung der Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Beklagten dur ch die Teilnahme ihre s Revisionsanw a lt s an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) geführten und durch Urteil vom 25. Februar 2010 abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren C - 381/08 ( Slg. 2010, I - 1255, Car Trim GmbH/ Key Safety Systems Srl) angefallen sind. Dem zu Grunde liegt eine Vorabentscheidungsvorlage des Senats in dem von der Klägerin geführten Revisionsverfahren VIII ZR 184/07, in welchem die Klägerin sich gegen die von den Vorinstanzen erkannte Klageabweisung gewa ndt hat. Im V orabentsche i- dungsve rfahren vor dem Gerichtshof hat sich die Beklagte durch ihren für das Revisionsverfahren bestellten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt vertreten lassen, der für sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben ha t. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist von den Parteien nicht beantragt worden. Im Anschluss an das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs hat die Klägerin ihre Revision z u- rückgenommen. Ihr sind darau fhin durch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2010 die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden. Die Beklagte begehrt für das Revisionsverfahren vor dem Senat wie auch für das Vorabentscheidungsverf ahren vor dem Gerichtshof gegen die Kl ä- gerin die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils mit einem 2,3 - fachen Satz bemessene Verfahrensgebühr und eine mit einem 1,5 - 1 2 - 4 - fachen Satz bemessene Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3208, 3210 VV - RVG zu g runde. Das Landgericht ha t unter Einschluss der zwischen den Parteien unstre i- tigen Kosten des Revisionsverfahrens gegen die Klägerin insgesamt 67.724,80 . Dabei hat es für das Vorabentsche i- dungsverfahren die Verfahrensgebühr nach einem 2,3 - fachen Satz zug ebilligt, die Terminsgebühr dagegen abgesetzt . Die hiergegen gerichtete n sofortige n Beschwerde n beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf einen zu erstattenden Betrag auf 67.725,60 zurückgewie sen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden ve r- folgt die Beklagte die Festsetzung der angemeldeten Terminsgebühr weiter , während die Klägerin die Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf einen Satz von 1,6 gemäß Nr. 3206 VV - RVG erstrebt . II. Die Rechtsbeschwerd en sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie haben jeweils auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem im R evisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof tätig geword e- nen Rechtsanwalt der Beklagten stehe für das Betreiben des ihm im Voraben t- scheidungsverfahren vor dem Gerichtshof übertragenen Geschäfts eine 2,3 - fache Verfahrensgebühr schon deshalb gemäß Nr. 3208, Vorbem erkung 3 Abs. 2 VV - RVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu, weil das Vorabentscheidungsve r- fahren Teil des Revisionsverfahrens sei . Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG folge 3 4 5 6 - 5 - nichts Gegenteiliges, da diese Bestimmung - anders als die Vorgängerregelung des § 113a Abs. 1 Satz 2 BRAGO - die Anwendung des auf die besondere A n- waltszulassung zugeschnittenen Gebührentatbestandes gemäß Nr. 3208 VV - RVG zulasse. Dagegen sei eine Terminsgebühr gemäß N r. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VV - RVG im Vorabentscheidungsverfahren nicht entstan den. Das hätte vorau s- gesetzt , dass das Urteil des Gerichtshofs aufgrund einer mündlichen Verhan d- lung hätte ergehen müssen, von der das Gericht nur im Einverständnis der Pa r- teien oder aus besonderen Gründen hätte absehen dürfen. Hier habe es Art. 104 § 4 Ve rfO EuGH dem Gerichtshof aber im Grundsatz freigestellt , über das Vorabentscheidungsersuchen mündlich zu verhandeln. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Beklagte für die T ätigkeit i h- rer Revisionsanwälte im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof nur die Erstattung einer mit dem 1,6 - fachen Satz anzusetzende n Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV - RVG beanspruchen. Zusätzlich ist jedoch eine mit dem 1,5 - fachen Satz zu bem essen d e Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV - RVG ang e- fallen, deren Erstattung die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls verlangen kann. a) Zu den gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts, der in einem Vorabentscheidungsverfahren vor d em Gerichtshof tätig wird, ordnet § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 A b- schnitt 2 VV - RVG an. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung , dass mit dieser Verweisung die Gebührentatbestände in Unterabschnitt 2 betr effend die Revision, also Nr. 3206 ff. VV - RVG, gemeint sind (Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 9. Aufl., § 38 Rn. 4; AnwK - RVG/Wahlen, 5. Aufl., § 38 Rn. 7; Mayer in 7 8 9 - 6 - Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 11; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 38 Rn. 5; Burhoff in Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 4; Jungbauer in Bischoff/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 38 Rn. 24; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, § 38 Rn. 8 ; Houben in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RENO K ommentar RV G, 14. Aufl., § 38 RVG Rn. 4 ). Dem ist zu folgen. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber , nach dessen Vorstellung auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig keiten vorgesehenen Gebühren entstehen sollten, die Gebührenregelung des § 38 RVG entspr e- chend der für das Vorabentscheidungsverfahren getroffene Vorgängerregelung des § 113a BRAGO gestalten wollte (BT - Drucks. 15/1971 , S. 197) . Denn i n dessen Abs. 1 Satz 2 war lediglich vorgesehen, dass die Gebühren sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO richten sollten, der seinerseits ohne weitere Diff e- renzierung nach den Instanzen für das Berufung s - und das Revisionsverfahren eine Erhöhung der jeweils maßgeblichen vollen Geb ühr um drei Zehntel vorsah. Die Anwendbarkeit des Unterabschnitts 2 ergibt sich aber aus einem Vergleich mit § 38 Abs. 2 RVG, in dem für Vorabentscheidungsverfahren in Strafsachen auf die revisionsrechtlichen Gebührentatbestände nach Nr. 4130, 4132 VV - RVG verwiesen wird, sowie aus einem Vergleich mit § 37 Abs. 2 Satz 1 RVG, in dem für s onstige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Ve r- fassungsgericht eines Landes ausdrücklich eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unt erabschnitt 2 VV - RVG angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Tätigkeit in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof geringer honoriert wissen wollte als in den entsprechenden strafrech tlichen Vorabentscheidungsverfahren oder in Verfahren vor den innerstaatlichen Ve r- fassungsgerichten, so dass die fehlende Benennung des Unterabschnitts 2 l e- 10 - 7 - diglich als ein bereits in den vorangegangenen Vorschriften der BRAGO ang e- legtes gesetzgeberisches V ersehen zu werten ist (Burhoff, aaO; Mayer, aaO; Hartung/Römermann/Schons, aaO; AnwK - RVG/Wahlen , aaO; Jungbauer, aaO; Houben, aaO). b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde der Beklagten vertretenen Auffassung wird von dem Verweis auf Nr. 3206 ff. VV - RV G aber nicht der G e- bührentatbestand gemäß Nr. 3208 erfasst, wonach sich die 1,6 - fache Verfa h- rensgebühr gemäß Nr. 3206 VV - RVG in Verfahren, in denen sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, auf den 2,3 - fachen Satz beläuft. aa) Anders als die Rechtsbeschwerde der Beklagten meint, hat das Vo r- abentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gebührenrechtlich nicht zum Revisionsrechtszug vor dem Senat gezählt, in dem die Parteien sich gemäß § 78 A bs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt vertreten lassen k o nn t en. (1) Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Vorabentsche i- dungsverfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in nerhalb de s bei dem v orlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit s , so dass auch die Kostenen t- scheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Slg. 2010, I - 1255 Rn. 63; 2001, I - 9687 Rn. 24 , 27 - Clean Car Autoservice GmbH/Stadt Wien und Republik Österreich). Ebenso bestimmen sich in Ermangelung gemeinschaft s- rechtlicher Vorschriften die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens für das Vorabentsche i- dungsverfahren nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschri f- te n des nationalen Rechts . Dieses hat die insoweit anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen 11 12 13 - 8 - und nach welchen Modalitäten die Kosten einer der Parteien auferlegt od er zw i- schen beiden geteilt werden könn en oder aber jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (EuGH, Slg. 2001, I - 9687 Rn. 26 f.). (2) Die geforderten innerstaatlichen Regelungen hat der deutsche G e- setzgeber für den vorliegenden Fall zum einen in § 38 RVG durch die Besti m- mung der gesetzl ichen Gebühren für die am Vorabentscheidungsverfahren b e- teiligten Rechtsanwälte und zum anderen in § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffen, wonach die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts der o b- siegenden Partei in allen Prozessen als zur zwecken tsprechenden Rechtsve r- folgung oder Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten sind. Dabei hat er a b- weichend von der in § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 RVG aufgestellten Regel , wonach die Gebühren des Rechtsanwalts seine g e- samte Tätigkeit in jedem Rechtszug bis zur Erledigung der Angelegenheit a b- gelten und wonach zu dem Rechtszug auch Zwischenstreite gehören, unter Fortführung der bereits in § 113a BRAGO zum Ausdruck gebrachten Sichtweise in § 38 RVG bestimmt, dass das Vorabentsch eidungsverfahren vor dem G e- richtshof wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als ein eige n- ständige r Rechtszug zu behandeln ist (vgl. BT - Drucks. 15/1971 , S. 193, 197) . Zugleich hat er hinsichtlich der dabei anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auf die in Nr. 3206 ff. VV - RVG aufgeführten Gebührentatbestände verwiesen. Denn das Vorabentscheidungsverfahren erfordert nach seinem Inhalt wie auch nach seiner in den Verfahrensvorschriften zum Ausdruck kommenden äußeren Form, die sich von Verfahren vor deut schen Gerichten erheblich unterscheidet, rege l- mäßig ein umfangreiches Tätigwerden des Rechtsanwalts, welches allein durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens nicht mehr angemessen abgegolten wird ( vgl. BT - Drucks. 7/2016, S. 105 f. [ zu § 113a BRAGO ] ; Schuma nn/ Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 113a Rn. 3; AnwK - RVG/Wahlen, aaO Rn. 4 ; Riedel/Sußbauer/Schneider, aaO Rn. 2 ). 14 - 9 - Angesichts dieser gebührenrechtlich e n Eigenständigkeit des außerhalb des Ausgangsverfahrens nach eigenen verfahrensrechtlichen Regeln geführ ten Vorabentscheidungsverfahrens kann deshalb für die jeweilige Gebührenentst e- hung auch nicht an das Ausgangsverfahren und dessen verfahrensrechtliche Gegebenheiten angeknüpft werden. Maßgeblich ist vielmehr das Verfahren s- recht des Vorabentscheidungsverfah rens, wie es sein en Ausdruck insbesond e- re in Art. 267 AEUV, Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs vom 26. Februar 2001 (ABl. Nr. C 80 S. 53; im Folgenden: Satzung EuGH ) und Art. 103 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176 S. 7; im Folgenden VerfO EuGH) gefunden hat. Das gilt nicht nur für die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt nach dem betreffenden Verfahrensrecht eine Terminsg e- bühr anfällt (dazu nachstehend unter II 2 c). Das gilt genauso für die Frage, ob sich nach diesem V erfahrensrecht eine vom Rechtsanwalt im Vorabentsche i- dung sv erfahren entfaltete Tätigkeit gebüh ren rechtlich als Teil oder jedenfalls zwangsläufige Fortsetzung seiner Tätigkeit im Ausgangsverfahren darstellt und deshalb ein Verfahren vorliegt, in dem sich - wie von Nr. 3208 VV - RVG gefo r- dert - die Parteien nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können . D ies ist zu verneinen . (a) Bereits bei der Vorgängerregelung des § 113a BRAGO, dem § 38 RVG nachgebildet ist (v gl. BT - Drucks. 15/1971, S. 197), findet sich in Absatz 1 Satz 2 für die entstehenden Gebühren nur die Verweisung auf § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO, nach dem sich im Berufung s - und Revisionsverfahren die B e- träge der jeweiligen vollen Gebühr um drei Zehntel erhöh en. Nicht in die Ve r- weisung aufgenommen war dagegen § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO, der ve r- gleichbar mit Nr. 3208 VV - RVG bestimmt hat, dass sich im Revisionsverfahren die Prozessgebühr um zehn Zehntel erhöht, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesg erichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Dementsprechend sind die angefallenen Gebühren unabhängig davon, 15 16 - 10 - in welchem Rechtszug die Vorabentscheidungsvorlage ergangen war , für die im Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der ihnen do rt eingeräumten Ve r- tretungsberechtigung tätig gewordenen Rechtsanwälte eigenständig nach dem in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO bestimmten Erhöhungssatz und nicht nach dem - möglicherweise nach oben oder nach unten abweichenden - Gebühre n satz des Ausgangsverfahre ns bemessen worden (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 113a Rn. 5; AnwK - BRAGO/Wahlen, 2002, § 113a Rn. 6). (b) Dass der Gesetzgeber hiervon bei Schaffung des § 38 Abs. 1 RVG abrücken und die im Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der ihnen in Art. 19 Abs. 3, 4 Satzung EuGH eingeräumten Vertretungsberechtigung tätig gewordenen Rechtsanwälte nicht mehr gleich vergüte t wissen wollte, sondern dass er stattdessen erwogen hat, bei Bemessung der Vergütung etwa an die Gebührensätze des Ausgangsverfa hrens an zu knüpfen oder sonst einer b e- stimmten Gruppe von Rechtsanwälten höhere Gebührensätze zu zu billigen , ist nicht erkennbar. Er hat die nach Maßgabe der Nr. 3206 ff. VV - RVG anfallenden Gebühren vielmehr jedem in einem Vorabentscheidungsverfahren tätig g ewo r- den Rechtsanwalt zubillig en wollen , der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satzung EuGH berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Ve r- tragsstaat s des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dementsprechend auch vor dem Geri chtshof als Vertreter einer Partei aufzutr e- ten . Das schließt umgekehrt eine Anwendbarkeit von Nr. 3208 VV - RVG aus . Denn diese Bestimmung knüpft abweichend von der Postulationsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 4 Satzung EuGH für die Zubilligung des erhöhten Vergü tungssa t- zes an die im Vorabentscheidungsverfahren unanwendbare Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO an, nach der sich vor dem Bundesgerichtshof die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. 17 - 11 - Etwas an deres ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde der Beklagten auch nicht aus Art. 104 § 2 VerfO EuGH , wonach der Gerichtshof hinsichtlich einer Vertretung der Parteien des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsverfahren den vor den jeweili gen nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften R echnung trägt. Denn das bedeutet - wie b e- reits das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren zeigt, in dem die Klägerin nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ve r- treten war - nicht, dass abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satzung EuGH die b e- sondere Vertretungsregelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch in einem Vo r- abentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof gelten soll, wenn das Au s- gangsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhä ngig ist (vgl. auch Wägenbaur, VerfO EuGH , 2008, Art. 19 Satzung EuGH Rn. 6, Art. 104 VerfO EuGH Rn. 5 , jeweils mwN zur Praxis des Gerichtshofs ). D as Rücksichtnahme gebot hat sich vielmehr darin erschöpft, dass die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Satzung EuGH vo rzunehmende Zustellung der Vorabentscheidungsvorlage entsprechend § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für das Revisionsverfahren b estellten Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten bewirkt worden ist. D iese Zustellung hat jedoch weder zur Folge gehabt, dass die Pa rteien sich im Vorabentscheidung s- verfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten, noch hat sie - anders als die Rechtsbeschwerde der Beklagten meint - sonst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV - RVG ausg e- löst. Denn die Entgegennahme der Zustellung hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 9 RVG jedenfalls gebührenrechtlich noch zum anhängigen Au s- gangsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gezählt und war durch die dort b e- reits verdiente Verfahrensgebühr des R echtsanwalts mit abgegolten (vgl. AnwK - RVG/Mock, aaO, § 19 Rn. 81). bb) Gleichwohl ist im kostenrechtlichen Schrifttum umstritten, ob sich trotz des Umstandes, dass bei einer Vorabentscheidungsvorlage des Bunde s- 18 19 - 12 - gerichtshofs die Vertretungsregelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO im anschli e- ßenden Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof keine Anwendung findet, die Verfahrensgebühr für eine Teilnahme am Vorabentscheidungsverfa h- ren nach Nr. 3208 VV - RVG bemisst. Teilweise wird die Auffassung vertreten, d ass der an sich entgegenstehende Wortlaut, wonach sich die Parteien im Ve r- fahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können , hinter der besonderen Bedeutung der Verfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere in An betracht der Ausstrahlungswirkung der in solchen Verfahren ergehenden Entscheidungen, zurückstehen müsse und es nicht angemessen erscheine, eine andere als die h öchste der in Betracht ko m- mende n Gebühr en in Ansatz zu bringen. Eine auf Sinn und Zweck des § 3 8 RVG abstellende Auslegung müsse deshalb zur Folge haben , dass dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorabentscheidungsverfahren die Verfa h- rensgebühr nach Nr. 3208 VV - RVG zustehe, und zwar unabhängig davon, ob er beim Bundesgerichtshof zugelassen sei od er nicht (Hartung/Römermann/ Schons, aaO Rn. 7 f.; Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 10 ; Riedel/Sußbauer/ Schneider, aaO Rn. 9). Diese Auffassung wird allerdings ü berwiegend unter Hinweis auf den eindeutigen und insoweit nicht erweiterungsfähigen Wortlaut von Nr. 3208 VV - RVG abgelehnt (Mayer, aaO Rn. 13; AnwK - RVG/Wahlen, aaO Rn. 8; Jungbauer, aaO Rn. 25, 28; Houben, aaO Rn. 5; wohl auch Burhoff, aaO). Dem ist zu folgen . Abgesehen davon, dass bereits der Wortlaut von Nr. 3208 VV - RVG der vorgeschlagenen gener ellen Erweiterung auf die in einem Vorabentscheidung s- verfahren vor dem Gerichtshof entstehende Verfahrensgebühr entgegensteht, bietet auch das Gesetzgebungsverfahren keinen Anhalt für eine derartige Au s- legung. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die in § 113a Abs. 1 Satz 2 BRAGO vorgenommene Verweisung auf § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO , von der die Nr. 3208 VV - RVG entsprechende Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO 20 - 13 - ausdrücklich nicht erfasst war, in § 38 Abs. 1 Satz 1 RVG nur fortschreiben und auf die in Nr. 3206 ff. VV - RVG neu gefassten Gebührentatbestände umsetzen wollen (BT - Drucks. 15/1971, aaO). Dass er dabei die allgemein für Revision s- verfahren in Ansatz zu bringenden Gebühren als dem Vorabentscheidungsve r- fahren nicht mehr angemessen erachtet hat und sonst zu einer generellen G e- bührenerhöhung für das Vorabentscheidungsverfahren gelangen wollte, ist nicht erkennbar. c) Die von der Beklagten angemeldete Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV - RVG haben die Vorinstanzen dagegen zu Unrecht abgesetzt. Zwar hat der Gericht shof im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden . Gleichwohl kann der Rechtsanwalt der Beklagten für das Vo r- abentscheidungsverfahren die Terminsgebühr beanspruchen. Denn n ach der für Nr. 3210 VV - RVG entsprechend geltenden Anmerkun g 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV - RVG entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Ve r- fahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, im Einverständnis der Parteien oder Beteiligten ohne eine solche entschieden wurde. Ein solcher Fall lieg t hier vor . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gebühre n- tatbestand, wie er in Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV - RVG beschri e- ben ist, auch dann gegeben, wenn in einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache durch das Gericht ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann, und zwar selbst wenn da zu k eine Z u- stimmung der Parteien nötig ist. Namentlich für das Verfahren in Wohnungse i- gentumssachen, in dem gemäß § 44 Abs. 1 WEG aF für den Regelfal l eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, ist der Anfall einer Terminsgebühr auch dann bejah t worde n , wenn das Gericht abweichend von der Regel ohne eine mündliche Verhandlung entsch i e de n ha t . Denn hier kann das Gericht von 21 22 - 14 - der auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dienenden - mündlichen Verhandlung nur dann absehen, wenn dem mit der Verhandlung verfolgten Zweck einer umfassenden Sachaufklärung bereits durch die vorbereitenden Schriftsätze in ausreichender Weise Rechnung getragen worden ist und zusät z- liche Erkenntnisse in einem Verhandlungstermin nicht zu erwarten sind . In e i- nem derartigen Fall gebiete t es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV - RVG verfolgte Regelungszweck , dem Rechtsanwalt eine zusätzl i- che Gebühr für seine besonde rs gründliche und umfassende schriftliche Vora r- beit , die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entsche i- dungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO bezi ehungsweise § 495a ZPO , bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann ( BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [z u § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16). bb) E ine derartige Konstellation liegt auch im Vorabentscheidungsverfa h- ren gemäß Art. 267 AEUV vor . Art. 20 Satzung EuG H sieht für d as Verfahren vor dem Gerichtshof eine Aufgliederung in einen schriftlichen und einen mündl i- chen Teil des Verfahrens vor. Darauf anknüpfend regelt Art. 104 § 4 Satz 1 VerfO EuGH für das Vorabentscheidungsverfahren , dass dieses auch eine mündli che Verhandlung umfasst. Zwar kann der Gerichtshof nach Durchführung des in der Einreichung beziehungsweise Abgabe der in Art. 23 Satzung EuGH bezeichneten Schriftsätze oder Erklärungen bestehenden schriftlichen Teil s des Verfahrens auf Bericht des Bericht erstatters nach Anhörung des Generala n- walts und nach Unterrichtung der zur Einreichung von Schriftsätzen oder Abg a- be von Erklärungen berechtigten Beteiligten etwas anderes beschließen, wenn kein Beteiligter einen Antrag stellt, in welchem die Gründe anzufü hren sind, aus 23 - 15 - denen er gehört werden will. Gleichwohl bildet die mündliche Verhandlung, in der sich den Beteiligten zudem erstmals die Gelegenheit bietet, auf die Ste l- lungnahmen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten einzugehen (vgl. A b- schnitt C 2 der amtlichen Hinweise für die Prozessvertreter der Verfahrensbete i- ligten für das schriftliche und das mündliche Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Stand Februar 2009) , den Regelfall , es sei denn, die Sach - und Rechtslage ist bereit s aufgrund des schriftlichen Verfa h- rens derart eindeutig, dass die mündliche Verhandlung zur Entscheidungsfi n- dung nichts mehr beizutragen vermag (Borchardt, Der Europäische Gerichtshof , 2000, Art. 234 Rn. 64; Gaitanides in von der Groeben/Schwarze, Komment ar zum EU - /EG - Vertrag, 6. Aufl., Art. 234 EG Rn. 80; Hackspiel in Rengeling/ Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl., § 25 Rn. 2 ff. mit Beispielen aus der Verfahrenspraxis des Gerichtshofs ; Middeke in Rengelin g /Middeke/Gellerma nn , aaO, § 10 Rn. 84; Wägenbaur, aaO, Art. 104 VerfO Rn. 9; Karpenstein in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl., Art. 234 EGV Rn. 81, 84 ). Hat der Gerichtshof - wie hier - nach dem schriftlichen Verfahren die der Gewährung rechtlich en Gehörs dienende mündliche Verhandlung für entbeh r- lich gehalten , ist es deshalb ebenso etwa wie im Fall des § 44 Abs. 1 WEG aF gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt nach dem von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV - RVG verfolgte n Regelungszweck eine Terminsg ebühr für die au f- gewandte Mühe zuzubilligen, die mit der entscheidungsreifen Vorbereitung der Sache verbunden war ( ebenso auch A nw K - RVG/Wahlen, aaO Rn. 10). 24 - 16 - III. D a d ie Rechtsbeschwerde n der Klägerin und der Beklagten begründet sind, ist die a ngefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern, soweit es um die Festsetzung der von der Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtsho f geht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu ent scheiden. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2 HKO 3024/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.01.2011 - 3 W 1366/10 - 25
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