BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/10 vom 12. April 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 4 a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlege-nen Partei ausgegangen ist, die 600 200 374bersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erf374llt sind. b) H344tte das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen m374ssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassung nachholen. c) Die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen kann im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingef374hrt werden. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10 - LG Cottbus AG Cottbus - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. Mai 2010 aufge-hoben. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 16. September 2009 wird zugelassen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Land Brandenburg macht aus gem344337 247 5 OEG i.V.m. 247 81a BVG 374bergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus 247 823 BGB gegen den Beklagten geltend. Im jetzigen Verfahren begehrt der Kl344ger die Feststel-lung, eine im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklagten angemel- 1 - 3 - dete Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Hand-lung. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Inhalt der Strafakte sei zwar unstreitig. Da ein unmittelbarer Beweis nicht angeboten worden sei, sei aber das Berufen des Kl344gers alleine auf die Strafakte nicht m366glich. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 1.999,63 200 festgesetzt. Das Landgericht hat den Streitwert f374r das Berufungsverfahren auf 499,91 200 festgesetzt und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Nach 247 511 Abs. 2 ZPO sei die Berufung nur zul344ssig, wenn der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600 200 374bersteige oder das Gericht des ersten Rechts-zugs die Berufung im Urteil zugelassen habe. Beides sei nicht der Fall. Der Streitwert der Klage, mit der die Feststellung begehrt werde, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemesse sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Ma337geblich seien viel-mehr die sp344teren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgl344ubigers nach Be-endigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese - wie hier - nur als gering anzusehen seien, k366nne ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein. 3 Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet der Kl344ger die Verwerfung der Berufung und verfolgt seinen Klageanspruch weiter. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 - 4 - 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie der Kl344ger mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gr374nden versehen ist, und weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht gepr374ft haben, ob ein Zulassungs-grund vorliegt. 7 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge in beiden Instanzen erkennen lassen; an-dernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gr374nden versehen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, VersR 2006, 1423 Rn. 14; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; BGH, Beschl374sse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Rn. 4; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 10; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Enth344lt der angefochtene Beschluss keine tats344chlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von 247 3 ZPO einger344um-ten Ermessens 374berschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO). 8 - 5 - 9 Diesen Ma337st344ben wird der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2010 nicht gerecht, auch wenn man den in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 26. M344rz 2010 mitber374cksichtigt. Insbesondere wird in beiden Beschl374ssen der ma337gebliche Sachverhalt, 374ber den entschieden wer-den soll, nicht wiedergegeben und auch nicht auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Der Verwerfungsbeschluss enth344lt mithin nicht die f374r eine Sachpr374fung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Tatsachen. b) Der angefochtene Beschluss ist auch deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verworfen hat - keine Entscheidung 374ber die Zulassung der Berufung getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Be-schwer der unterlegenen Partei 600 200 374bersteigt und deswegen keine solche Pr374fung vorgenommen hat. 10 aa) Nach 247 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechts-zug erlassenen Endurteile nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdege-genstandes 600 200 374bersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gem344337 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO l344sst das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beru-fungsgerichts erfordert und die unterlegene Partei durch das Urteil nicht mit mehr als 600 200 beschwert ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlas-sung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 200 374ber-steigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erf374llt sind (vgl. Senats- 11 - 6 - beschl374sse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, z.V.b.; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschl374sse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18). bb) Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentschei-dung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst pr374fen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, aaO Rn. 21). Diese Pr374fung f374hrt dazu, dass das Berufungsgericht die Berufung h344tte zulassen m374ssen, weil hier unter dem Gesichtspunkt der Divergenz im Sinne des 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt h344tte bereits das Amtsgericht die Berufung zulassen m374ssen, wenn es darauf ange-kommen w344re, weil die Klageabweisung ma337gebend auf einer Divergenz zur h366chstrichterlichen Rechtsprechung beruht. 12 Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Amtsgericht den vom Kl344ger beantragten Urkundenbeweis durch Beiziehung der Strafakten aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Beklagten zum Beweis einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung h344tte erheben m374ssen. Die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen kann im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingef374hrt werden (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322, 323; vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81, VersR 1983, 667, 668; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, VersR 1992, 1028, 1029). Die von einer Partei beantragte Verwertung einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises bedarf nicht der Zustimmung des Gegners; diesem ist nur freigestellt, die Vernehmung des Zeugen vor dem Prozessgericht zu beantra- 13 - 7 - gen. Erfolgt ein solcher Antrag nicht oder nimmt das Gericht Abstand von einer beantragten erneuten Vernehmung vor dem Prozessgericht, darf es die von einer Partei beantragte Verwertung der Aussage als Urkundenbeweis nicht ver-sagen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81, aaO; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, aaO). Im Streitfall ist das Amtsgericht von diesen Grunds344tzen abgewichen, indem es den davon abweichenden Obersatz aufge-stellt hat, im Zivilprozess sei der Beweis unmittelbar herbeizuf374hren und ein Berufen auf die Strafakte sei nicht m366glich. Unter diesen Umst344nden liegt eine Divergenz zur h366chstrichterlichen Rechtsprechung vor. Im Hinblick darauf konnte der Senat selbst aussprechen, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zul344ssig ist, weil sich der hierf374r ma337gebliche Gesichtspunkt der Divergenz aus der Begr374ndung des erstinstanzlichen Urteils ergibt und das Amtsgericht demgem344337 die Berufung 14 - 8 - h344tte zulassen m374ssen. Auf die H366he der Beschwer kommt es insoweit nicht an. Vorsitzender Richter am BGH Galke Zoll Pauge ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Zoll St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 16.09.2009 - 45 C 444/08 - LG Cottbus, Entscheidung vom 06.05.2010 - 1 S 177/09 -
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