BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 3 11 / 10 vom 27 . Oktober 2011 in de r Abschieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Die für einen zulässigen Haftantrag notwendigen Angaben zur Durchführbarkeit der Absc hiebung müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgesch o- ben werden soll, und müssen erkennen lassen, ob und innerhalb we l chen Zeitraums Abschiebungen in dieses Land üblicherweise möglich sind. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 27 . Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d en Richter Dr. Lemke , d ie Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Z ivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1 8 . November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Tierga r- ten vom 8 . Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Recht en ve r- letzt haben . D as Land Berlin hat dem Betroffenen sämtliche zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aller I n- stanzen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffen e, ein pakistanischer Staatsangehöriger , reiste 2007 ers t- mals nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde b estandskräftig abgelehnt. Im März 2010 reiste er aus Deutschland aus. Einen Tag nach seiner mit H ilfe 1 - 3 - einer Schleuserorganisation im September 2010 e rfolgten Wiedereinreise wu r- de er in Berlin festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht a m 23 . September 2010 zunächst eine vorläufige Haft anordnung erlassen. M it Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat es die Haft zur Sicherung der Ab sch iebung des Betroff e- nen bis zum 22. Dezember 2010 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entsche i- dung an geordnet . Am 6. Oktober 2010 hat der Betroffene einen Asylfolgeantrag gestellt. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Nach seiner Haf ten tlassung im Januar 2011 möchte er mit der Rechtsbeschwerde festg e- stellt wissen, dass die Haftanordnung de s Amtsgerichts vom 8. Oktober 2010 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ihn in seinen Rechten ve r- letzt haben . II. Das Beschwerdegerich t h a t den Betroffene n aufgrund unerlaub ter Ei n- reise für vollziehbar ausreisepflichtig und den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für gegeben erachtet . Der Asylfolgeantrag habe die Abschi e- bungshaft nicht gehindert . Die Passbeschaffung sei am 29 . September 2010 und damit unverzüglich eingeleitet worden. D ie Beteiligte zu 2 habe das Verfa h- ren auch im Übrigen mit der gebotenen Zügigkeit betrieben ; auf die Bearbe i- tungsgeschwindigkeit der pakistanischen Botschaft und der Behörden in Paki s- tan habe sie keinen Einfluss gehabt . Haftfristen (§ 62 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) seien gewahrt worden . 2 3 4 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Entsche i- dung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts verletzen den B e- troff enen in seinen Rechten, weil es an einer den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genügenden Prognose fehlt . 1. a) Für die Anordnung von Sicherungshaft ist nur Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und - bewertung ergibt, dass entweder eine Absch i e- bung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 R n. 22 f.; Senat, Beschl uss v om 10 . Juni 2010 - V Z B 205/ 0 9 , Rn. 9, j u- ris ). Die Prognose muss a uf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundl a- ge basieren und sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht komme n- den Gründe erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verz ö- gern können (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Dazu zählt , w enn der Betroff e- ne, wie hier, einen Asylfolgeantrag gestellt hat, auch ein mögliches Abschi e- bungshindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (vgl. näher Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25, 26, Rn. 6). Erforderlich sind konk rete Feststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich dabei nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abs chiebung werde voraussichtlich inne r- halb von drei Monaten stattfinden können. Soweit diese keine konkreten Tats a- chen hierzu mitteilt, obliegt es ihm gemäß § 26 FamFG, diese durch Nachfr a- gen zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/1 1, Rn. 8 , juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, juris, mwN). Dass Passersatzpapiere beschafft werden müssen, macht die Prognose nicht en t- 5 6 - 5 - behrlich ( vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139 /1 1 , Rn. 6 , juris ; Be schluss vom 14 . April 2011 - V ZB 76 /11 , Rn. 8 , juris). b) Den genannten Anforderungen genügt die Haftanordnung des Amt s- gerichts offenkundig nicht. Sie beschränkt sich auf den Satz , es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus Gründen , die der Betroffene nicht zu vertreten habe, nicht durchgeführt werden könne, und auf die Aussage , die Dauer der angeordneten Sicherungshaft sei erforde r- lich, um die Abschiebung organisatorisch vorzu bereiten . Beides lä ss t nicht e r- kennen, d ass das Gericht eine auf Tatsachen gestützte Prognose für den ko n- kreten Fall getroffen hat . A uch fehlt die notwendige V ergewisser ung , dass mit einer Entscheidung des Bundesamts über den Asylfolgeantrag des Betroffenen innerhalb von drei Monaten gerechnet werden konnte (vg l. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG sowie Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25, 26 Rn. 6 ). 2. Die unzureichende Prognose des Amtsgerichts ist in der Beschwe r- de instanz nicht nachgeholt worden . Auch ist d as Beschwerdegericht - ob wohl zwischen der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung fast fünf W o- chen lagen - seine r Verpflichtung nicht nachgekommen zu prüfen, ob die V o- raussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentschei dung erkennbaren Verlaufs des Abschi e- bungsverfahrens weiterhin gegeben waren, ob also eine Abschiebung noch innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) mö g- lich erschien (vgl. Senat, Beschluss vo m 10. Juni 20 10 - V ZB 205/09 , Rn. 13, juris ). Der lapidare Satz, Haftfristen seien gewahrt, genügt hierzu nicht. D er Hinweis des Beschwerdegerichts, die beteiligte Behörde habe auf die Arbeit s- 7 8 9 - 6 - weise und - geschwindigkeit ausländischer Behörden keinen Einfluss, ist im Rahmen des Beschleun igungsgebots relevant (vgl. Senat , Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, Rn. 16 , juris) , nicht aber für die nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächl i- che Fests tellungen nicht in Betracht kommen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). a) Zwar ist bei unzureichenden Feststellungen im Zusammenhang mit der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu treffenden Prognose eine Zurückve r- weisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung mögl ich, wenn dem Betroffene n hierzu rechtliches Gehör gewährt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, Rn. 11, juris). Dem steht vorliegend aber entgegen, dass schon der Haftantrag unzulässig war , weil er keine Angaben zu der Du r c h- fü hrbarkeit der Abschiebung des Betroffenen enthielt . D ieser Mangel kann nicht rückwirkend geheilt werden , da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragste l- lung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG forde rt (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19 ; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 , Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, FGPrax 2011, 146, 148 ). b) Das Vorliegen eines zulässi gen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- 10 11 12 - 7 - keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). aa) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Der Gesetzgeber hat sich nämlich - abweichend von dem Vorschla g der Bundesregierung, die es auch für Abschieb ungs haftsachen bei den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bewenden lassen wollte (Entwurfsbegründung zum FGG - ReformG in BT - Drucks. 16/6308 S. 291) - bewusst dafür entschieden, an die Begründung eines Haftantrags strengere Anforderungen zu stellen und der Behörde mit dem heutigen § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzuschreiben, zu welchen Punkten sich der Haftantrag zu verhalten hat (Beschlussempfehlung zum FGG - ReformG in BT - Drucks. 16/9733 S. 299). Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass dem Gericht schon durch den A ntrag selbst eine hinreichende Tatsachengrun d- lage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für seine Entscheidung z u- gänglich wi rd (Beschlussempfehlung zum FGG - ReformG, aaO; Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 1 4). Auch gibt e ine solche Darlegung dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12). Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Dar legungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls a n- sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris) . Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung si nd auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebu n- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind . 13 - 8 - bb) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbere i- tungsdauer für eine Abschiebung nach Pakistan enthält er nicht. Die Erklärung , der beantragte Haftrahmen sei erforderlich, weil die Vorbereitung der Abs chi e- bung, die Beschaffung der Flugkarte, Bereitstellung von Begleitpersonal usw. erfahrungsgemäß entsprechende Zeit beanspruchen können, ist ein e universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im ko n- kreten Fall nichts auss agt. Der Hinweis, die Passbeschaffung sei bereits eing e- leitet, und es sei, da eine Passkopie vorliege, mit der Ausstellung eines neuen Dokuments zu rech nen, betrifft zwar den individuellen Fall, lässt aber nicht e r- kennen , wann erfahrungsgemäß mit der Ausst ellung des Papiers durch die p a- kistanischen Behörden zu rechnen ist; auch verhält sie sich nicht dazu , ob eine Abschiebung nach Pakistan weitere Formalitäten erfordert und wie viel Zeit di e- se voraussichtlich beanspruchen werden . Damit fehlen in dem Haftantr ag jegl i- che Tatsachen, anhand derer der Haftr ichter die Prognose nach § 62 A bs. 2 Satz 4 AufenthG treffen ko nnte. 14 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 u nd § 430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 6 . Mai 2010 - V ZB 1 9 3/ 0 9 , InfAuslR 2010, 361, 363 ). Krüger Lemke Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B - 15
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