BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 31/12 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur S icherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - V II ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , die Richterin Safari Chabes tari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Drittschuld ners gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drit t- schuldner auferlegt. Gründe: I. Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde da gegen, dass die Gläubiger in Anspr ü- che des Schuldners auf Arbeit slosengeld II hat pfänden lassen. Die Gläubiger in erwirkte w egen einer titulierten Forderung aus einer vo r- sätzlich begangenen unerlaubten Handlung von 1.063,70 nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss , mit dem vermeintliche Ansprüche des Schul d- ners " auf Zahlung en und Leistungen jeglicher Art des gesamten gegenwärtigen 1 2 - 3 - und künftigen Einkommens ", insbesondere Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Fortbil dungs - und Umschuldungshilfen sowie Existenzgründerzuschüsse g e- gen den Drittschuldner gepfändet und ihm zu r Einziehung überwiesen wurden. Der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag ist im Be schluss mit 764 Der Schuldner steht b ei dem Drittschuldner in Leistung s- bezug. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die vom Drittschuldner g e- gen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die hiergegen vom Drittschuldner unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegte sofortige B e- schwerde hat das Beschwerdegericht ohne vorherige Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde betreibt der Drittschuldner die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses weiter . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung , die gepfändeten Anspr ü- che seien im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit dort Ansprüche auf solche Leistungen aufgeführt seien, für deren Erbringung der Drittschuldne r nicht zuständig sei, gehe der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ins Leere, ohne dass seine Rechtmäßigkeit im 3 4 5 - 4 - Übrigen hierdurch berührt sei. Das Beschwerdegericht meint weiter, die A n- sprüche des Schuldners nach § 19 Abs. 1 SGB II auf Arbeitslosengeld II seien laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und de shalb g e- mäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg macht der Drittschuldner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs (Beschluss vom 12. Dezember 2007 VII ZB 38/07, NJW - RR 2008, 733) geltend, der angefochtene Pfändungs - und Überweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil die gepfändeten Ansprüche auf " Arbeitslosengeld I " nach keiner vertretbaren Rechtsansicht g e- genüber dem Drittschuldner best ehen könnten. Ansprüche auf Arbeitslose n- geld I - gemeint sei offenkundi g Arbeitslosengeld (Alg) nach § 117 SGB III - be - stünden allenfalls gegen die Agentur für Arbeit, in keinem Fall jedoch gegen den Drittschuldner oder ein anderes Jobcenter. Allerding s hat der Senat in der zitierten Entscheidung darauf hingewi e- sen, dass die Pfändung einer angeblichen Forderung ausnahmsweise wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners abgelehnt werden darf, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldn er nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gläubigerin hat Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner " auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art des gesamten gegenwärtigen und k ünftigen Einkommens " , insbeson dere auch " Arbeitslosengeld II " , pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Es steht nicht in Streit, dass der Schuldner derartige Leistungen vom Drittschuldner bezieht. Allein der Umstand, 6 7 8 - 5 - dass unter den zur Präzisier ung der gepfändeten Forderungen erkennbar be i- spielhaft bezeichneten Leistungen auch Arbeitslosengeld I aufgeführt ist, für dessen Gewährung der Drittschuldner nicht zuständig ist, führt nach den vom Bundesgerichtshof hierfür entwickelten, strengen Kriterie n nicht dazu, dass das Vollstreckungsgericht die beantragte Pfändung mit der Begründung hätte a b- lehnen dürfen, dem Schuldner stehe die gepfändete Forderung aus keinem ve r- tretbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Drittschuldner die i m Pfä n- dungs - un d Überweisungsbeschluss aufgeführten Leistungen nicht erbringt, geht die Pfändung, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, ins Leere. b) In der Sache wendet sich die Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen die Pfändung von unstreitig bestehe nden Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Arbeitslosengeld II. Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Rechtsbeschwerde erk ennt, b e- reits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zwe i- te n Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BGH, Beschluss vom 25. Novem ber 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 R n. 7 ; Be schluss vom 5. April 200 5 VII ZB 20/05, NJW - RR 2005, 1010 ). D ie Rechtsbeschwerde bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage führen kön n- te. a a ) D as Beschwerdegericht geht - insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet - davon aus , dass der Schuldner vom Drittschuldner laufende 9 10 11 - 6 - Geldleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht . Solche Ansprüche können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet w erden, soweit sie nicht ge mäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebenden Pfä n- dungsbeschränkungen unterliegen . Keiner dieser Ausnahmetatbestände betrifft die hier in Rede stehenden Ansprüche auf laufende Geldleistun gen nach § 19 Abs. 1 SGB II. b b ) Der Drittschuldner meint allerdings , die Bezüge des Schuldners müssten , insbesondere soweit sie dazu bestimmt seien, Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken (§ 22 SGB II) , durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I dem Pfä ndungszugriff seiner Gläubiger entzogen werden, weil andernfalls die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs des Schuldners nicht hinreichend sichergestellt sei. Insoweit dürfe nichts anderes gelten als für Ansprüche auf Wohngeld, die der Gesetzgeber durch Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I von der Pfändung ausgenommen habe, um die Bezahlung der Miete und damit ein angemessenes und f amiliengerechtes Wohnen (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG) zu sichern. Damit dringt der Drittschuldner nicht durch. (1 ) Der Schuldner erhä lt kein Wohngeld im Sinne des § 1 Abs. 1 WoGG. Eine entsprechende Anwendung der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt v om 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff. ) neu eingefügten Regelung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I auf die ihm stattdessen gemäß § 19 Abs. 1, § 22 SGB II zur Deckung seines Wohnbedarfs gewährten Leistungen kommt nicht in Betracht. Das Gesetz enthält an dieser 12 13 - 7 - Stelle entgegen der Auffassung der Rechtsbesch werde keine ausfüllungsb e- dürftige Regelungslücke. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 15/1516, S. 68), dass der Gesetzgeber die pfändungsrechtlich u n- terschiedliche Behandlung von Wohngeld und Leistungen zur Sicher ung des Lebensunter halts nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II gesehen un d bewusst hingenommen hat. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt , dass Wohngeld nach dem bis zur Gesetzesänderung gelten den Recht nicht zu den in § 54 Abs. 3 SGB I g e- nannten unpfändbaren Sozialleis tunge n gehörte und daher nach Absatz 4 der Vorschrift wie Ar beitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar war. Zwar bleibe der Wohngeldempfänger regelmäßig ohnehin inner halb der durch § 850c Abs. 1 und 2 vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Es sei jedoch n icht ausg e- schlossen gewesen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngel d- empfängers in keinem unmit telbaren Zusammenhang standen , auf das Woh n- geld im Rahmen einer Pfändung zugreifen konnten. Weil dadurch der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familieng e- rechten Wohnens - zumindest teilweise habe vereitelt werden können, solle klarstellend geregelt werden, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar sei. Hierfür spreche im Übrigen auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der we sentl i- chen Zielrichtun g/Vergleichbarkeit mit den in § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I g e- nannten Leistungen (Erziehu ngsgeld und Mutterschaftsgeld). Dem kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Einfü h- rung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeachtet des durch die Pfändungsfreigre n- 14 15 - 8 - zen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes hat entziehen wollen . (2 ) Für eine Erstreckung dieser Regelung auf Leistungen im Rahmen der Ar beitslosenhilfe II, insbesondere auf solche zur Deckung der Bedarfe für U n- terkunft und Heizu ng, besteht kein zwingender sachlicher Grund. Sie ist entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus verfa s- sungsrechtli chen Gründen geboten. (a ) Arbeitslosengeld II erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Sicherung seines Lebensunterhalts, so weit die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II h ierfür maßgeblichen Bedarfe (§§ 20 ff. SGB II) nicht durch sein zu berücksic h- tigendes Einkommen und Ver mögen ge deckt sind, § 19 Abs. 3 SGB II. Die Verwendung der danach zu gewährenden laufenden Geldleistungen steht zu seiner freien Disp osition (BGH, Beschluss vom 25. No vember 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 R n. 19 - unter Hinw ei s au f BT - Drucks. 15/15 16, S. 46, 55 f.). D as gilt unbeschadet der durch § 22 Abs. 7 SGB II eröf f- neten Möglichkeit, Direktzahlungen an den Vermieter oder sonstigen Em p- fangsberechtigten vorzunehmen, grundsätzlich auch für Leistungen zur D e- ckung der Bedarfe für Un terkunft und Heiz ung nach § 22 SGB II. Diese Lei s- tun gen ergänzen den gemäß §§ 20, 21 SGB II nach Maßgabe der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Regelsatzverordnung pausch a- lierten R egelbedarf (vgl. BT - Drucks. 15/ 1516, S. 56) um die tatsächlich in a n- ge messener Höhe anfallenden Kosten für die Erhaltung und Beheizung der U n- terkunft und fließen in die Berechnung der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Sicherung seines Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II zu zahlenden 16 17 - 9 - Beträge ein (Lauterbach in: Gag el, SGB II/SGB III, 46. Ergänzungsliefe rung 2012, § 22 R n. 1; Breitkreuz in: BeckOK SGB II, § 22 R n. 2; Lang/Link in: Ei cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 R n. 5). Sie ersetzen auf diese Weise ebenso wie die Regelleistun gen nach §§ 20, 21 SGB II fehle ndes Arbeitsei n- kommen (vgl.: Pflüger in: jurisPK - SGB I, 2. Aufl. 2011, § 54 R n. 73). Die darin liegende Zweckbestimmung der als Arbeitslosengeld II zu g e- währenden Leistungen unterscheidet sich von derjenigen, die der Gesetzgeber Wohngeldzahlungen bemis st. Sie i st auch hinsichtlich der nach § 22 SGB II zu ermittelnden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht in gleicher Weise wie beim Wohngeld von der Vorstellung geprägt, dass der Hilfebedürftige die Bez ü- ge tatsächlich in der gewährten Höhe für die wirts chaftliche Sicherung ang e- messenen und familiengerechten Wohnens verwendet, sondern orientiert sich an einer die individuellen Wohnbedürfnisse des Hilfebedürftigen berücksicht i- genden Berechnung des für die Bemessung von Arbeitslosengeld II maßgebl i- chen Beda rfs. Eine Zweckbindung, die es zwingend erforderlich machen kön n- te, Leistungen nach § 22 SGB II den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten gleichz u- stellen und dem Pfändungszugriff des Gläubig ers gegen den im Wortlaut des § 54 Abs. 3 und 4 SGB I manifestierten Will en des Gesetzgebers grundsätzlich zu entziehen, besteht nach alledem nicht. Das gilt erst recht für die gemäß § 20 SGB II pauschalierten Leistungen zu Sicherung des Regelbedarfs. (b) Die Belange des Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf la ufende Geldleistungen nach dem Z weiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfä n- dung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Besti m- 18 19 - 10 - mungen der §§ 850 f f. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW - RR 2005, 1010; Be schluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, Rpfleg er 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehalt lich der Sonderregelungen in §§ 850d u nd 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassen en Umfang pfändbar. Die d a- nach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der G e- s etzgeber hervorhebt (BT - Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regel mäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sich e- rung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen K osten z u- zubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge n ach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfä ndungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfre ie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufende r Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitsei n- kommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährlei stet, dass dem Schuldner, der beisp ielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistu n- gen nicht durch Pfändung entzogen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass de r sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zwe i- ten Buch Sozialgesetzbuch erhäl t, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation 20 - 11 - all erdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3). (c ) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Gel d- leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreig renzen des § 850c ZPO übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfä n- dungszugriff des Gläubigers zu entziehen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Di e- ses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kle i- dung, Hausrat, Unterkunft, H eizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die S i- cherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und polit i- schen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen B e- zügen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 14 - unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; B e- schluss vom 13. November 2011 - VII ZB 7/11, nach juris). Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in a n- 21 22 23 - 12 - gemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, i n denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder w e- gen einer Forderung aus einer vorsätzlich beg angenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendi gen Unterhalt mindestens soviel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches S o- zialgesetzbuch benö tigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VI I ZB 111/09, NJW - R R 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 2007 VII ZB 38/07, NJW - RR 2 008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Fe - bruar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die R e- gelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Be schluss v om 25. No vember 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hin aus Leistungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erha l- tung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält. Diese für die Pfändung von Arb eitseinkommen maßgeblichen Grundsä t- ze gewährleisten die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzm i- nimums i n gleicher Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicheru ng seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie bea n- spruchen ohne Verstoß gegen de n Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezug s und erfordern über di e zugunsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 24 - 13 - SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hi n- aus keine Korrekt ur der Pfändungsvorschrift in § 54 Abs. 4 SGB I. (d ) Die Ansprüche des Schul dners auf Arbeitslosengeld II sind nicht en t- sprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft A n- sprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwöl f- ten Buches Sozialgesetzbuch erbrach t werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Ein e entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insb e- sondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Reg elbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt wer den. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusa m- menhang, ob beide Leistungsarten " Sozialhilfe " im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfän dbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der B e- zug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Lei s- tungsberechtigten v orbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen n ach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Lei s- tungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesicht s punkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der G e- setzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssystem e nur die Pfändung der Ansprüche erwerb s- 25 - 14 - fähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen gelte n- de n Vollstreckungsvorschriften zulässt. (e) Ohne Erfolg rügt der Drittschuldner, das Interesse eines Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen sei nicht schü t- zenswert, w eil die Pfändung in aller Regel an den Pfändungsfreigre nzen des § 850c ZPO scheitere und ihre Zulassung nur unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten produziere. Dieser Einwand, der in der Sache rechtspolitisch ist, mag in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren einer Rolle spielen. Er rechtfertigt es jedoch nicht, d iese Regelung derzeit nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Einwand, dass die unnütze Pfändung einem Gläubige r den ansonsten nicht möglichen Zugriff auf die Sozialdaten des Schuldners ermög liche . c) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb aufzuh e- ben, weil das Beschwerdegericht dem Amtsgericht keine Gelegenheit zu Abhilfe gegeben hat. § 572 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht oder der Vorsitzende, de s- sen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhelfen muss, wenn er sie für begründet erachtet. Die hier unterbliebene Durchführung des Abhilfeve r- fahrens ist indes keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren ( OLG Stuttgart, MDR 2003, 110) . Wird die Beschwerde, wie ge mäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, beim Besc hwerdegericht eingelegt, so kann dieses nach zutreffender Auffassung jeden falls dann davon absehen, ein e Abhilfee n t- scheidung des Erstgerichts einzuholen, wenn es die erstinstanzliche Entsche i- dung für rechtmäßig hält und nach den Umständen berechtigter Anla ss für die Annahme besteht, dass das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis fü h- 26 27 28 - 15 - ren würde, eine Abhilfe also nicht zu erwarten ist (OLG Frankfurt, MDR 2002 , 1391; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn. 4 m.w.N.; aA: Schneider, MDR 2003, 253) . Das ist aus den vom Beschwerdegericht zutreffend angeführten Gründen hier der Fall. III. Die Ko stenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.03.2012 - 620 M 6969/11 - LG Kassel, Entscheidung vom 27.06.2012 - 3 T 148/12 - 29
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