BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/12 vom 27. September 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen D r. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 9. Januar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde zurückgewiesen worden ist . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 22. September 2011 den Betroffenen auch insoweit in seinen Rechten verletzt hat, als die Haft für die Zeit vom 22. bis zum 27. September 2011 angeordnet worden ist. Gerichtskosten werde n in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Hansestadt Lübeck auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war bis zum Jahr 2000 mit einer deu t- schen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine 1997 geborene Tochter hat. Weil er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhielt, ging die beteiligte Behörde von dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis aus und vermerkte dies auf dem Aufenthaltstitel. Sein dagegen ger ichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolglos. Er wurde zur Ausreise aufgefordert und erhielt eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist bis zum 12. Juli 2010. Im September 2011 wurde er aus der Schweiz nach Deutsc hland rücküberstellt. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschi e- bung für drei Monate angeordnet. Die Beschwerde hat dieser nach der am 27. Oktober 2011 er folgten Abschiebung auf die Feststellung gerichtet, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Landg e- richt hat der Beschwerde für die Zeit ab dem 28. September 2011 stattgegeben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiese n. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung auch für die Zeit vom 22. bis zum 27. September 2011 feststellen lassen. II. Das Beschwerdegericht meint, bis zum 27. September 2011 sei die Haft noch zu Recht angeord net worden; erst danach sei das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Der Haftantrag habe hinreichende 1 2 3 - 4 - Angaben enthalten. Auch sei es ausreichend gewesen, dass er dem Betroff e- nen zu Beginn der Anhörung eröffnet worden sei. III. Die zu lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage d es Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein Ve r- stoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (st. Rspr., näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss v om 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vol l- streckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschiebun gsandr o- hung nach § 59 AufenthG aF gehört. Fehlt es an einer für die Vollstreckung e r- forderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durc h- gesetzt werden (Se nat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 252/10, juris Rn. 16). Dem genügte der Haftantrag nicht; die Beteiligte zu 2 hat darin nur die Tatsachen für die Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroff e- nen vorgetragen, ohne darzulegen, dass die Ab schiebung angedroht worden ist. 2. Die Haftanordnung war ferner rechtswidrig, weil aus dem Protokoll nicht hervorgeht, dass der Haftantrag dem Betroffenen - wie es erforderlich ist - 4 5 6 7 - 5 - in Kopie ausgehändigt worden ist. Von einer näheren Begründung wird gem äß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, juris, mwN). IV. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kann unter Berüc k- sic h tigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK im Hinblick auf die außergerich t- l ichen Auslagen keinen Bestand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG, dass diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde ang e- hört (vgl. § 430 FamFG) - hier die Ha nsestadt Lübeck - zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Au s- lagen des Betroffenen verpflichtet wird. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Singen, Entscheidung vom 22. 09 .2011 - 5 XIV 17/11 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.01.2012 - 12 T 220/11 E - 8
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