BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/13 vom 6. März 2014 in dem Rechts streit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und We inland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 7. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetr a- gen, die de m jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin ein Geh - und Fahrrecht einräumt. Der Beklagte hat auf seinem Grundstück im Bereich der Fahrgasse, durch die das Grundstück der Klägerin erreicht werden kann, e ine mobile Kunststoffwelle verlegt. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt die Beseitigung der Bodenwelle und die Verurte i- lung des Beklagten, die Bee inträchtigung ihres Fahrrechts zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 600 e- setzt. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint die Berufung sei unzulässig, weil die B e- des Beseitigungsverlangens sei nach freiem Ermessen zu schätzen. Die B e- schwer der vollständig unterlegenen Kl ägerin entspreche dem Gebührenstrei t- wert, den das Amtsgericht zu Recht auf 600 Hiermit sei das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Bodenwelle ausreichend berüc k- sichtigt. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) , verletzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 226; Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht ( S e- 2 3 4 5 6 - 4 - nat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsgericht stellt bei der Bemessung der Beschwer lediglich auf den Wert des Beseitigungsverlangens ab und lässt dabei unbeachtet, dass die Klägerin wie sie mit Recht rügt auch die Unterlassung von Beein trächt i- gungen ihres Fahrrechts auf dem Grundstücks des Beklagten verlangt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt zu Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 V ZB 6/04, NJW RR 2005, 219 f mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grun d- dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Inter esse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch dieses ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Int e- resse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen En t- scheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.; Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZR 3/13, juris Rn. 5). b) Das Berufungsgericht geht bei seiner Bestimmung der Beschwer rechts fehlerhaft nur von der Beseitigungsklage aus. Lediglich diese ist Gege n- stand seiner Erörterung. Auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2012, mit dem die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin zurückgewiesen wurde, ergibt sich nichts anderes. Auf den Wert des Unterlassungsanspruchs, der sich gemäß § 7 ZPO nach der durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit eintretenden Wertminderung des her r- 7 8 9 - 5 - schenden Grundstücks bemisst, geht es nicht ein . Zwar trägt auch die Klägerin hierzu nichts vor. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass bereits die aus der Abweisung de s Beseitigungsanspruch s folgende Beschwer von dem Ber u- fungsgericht auf 600 e- gangen werden kann, dass d er Unterlassungsanspruch, der zukünftigen Beei n- trächtigungen gleicher Art begegnen soll, keinen eigenen Wert hat. Wird zusät z- lich der Wert des Unterlassungsanspruchs berücksichtigt, ist der zur Zulässi g- keit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegen stands überschritten. Der Senat schätzt diesen Wert auf insgesamt 1.000 Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.10.2012 - 10 C 607/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2013 - 1 S 195/12 -
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