BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 31 / 1 3 vom 20. Februar 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabest ari und die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 10 . Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreck ungsgericht - Mannheim vom 28 . März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungs - gericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf de n Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grü n- den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . Sie ist Inhaberin einer gegen den Schuldner t itulierten Hauptforderung in Höhe von 3.931,40 nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 6.546,34 . 1 2 - 3 - Wegen diese r Anspr ü ch e und entstandener Vollstreckungskosten in H ö- he von 2 17 , 96 hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung angebl iche r Forderungen de s Schuldner s gegen dessen Arbei t- geber b eantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin ein es Antragsformular s b e- dient , welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstre ckung (Zwangsvollstr e- ckungsformular - Verordnung - ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 1827 ) überei n- stimmt . Die in diesem Formular vorgegebenen Textlinien fehlen in dem von der Gläubigerin ausgefüllten Antragsformular teilweise und sind zum Teil durch e r- gänzenden Text ersetzt worden. Die Gläubigerin hat auf Seite 4 unter "A n- spruch A (an Arbeitgeber)" unter 3. bis 5. in einer von dem vorgegebenen Text abweichenden Schriftart die Pfändung zusätzlicher Forderungen beantragt. Sie hat ferner auf Seite 4 im obersten Ra hmen unter "B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) Art der Sozialleistung:" eine zusätzlich e Ei n- tragung eingefügt . A uf Seite 5 unter "Anspruch D ( an Kreditinstitute)" hat die Gläubigerin das Antragsformular unter Nr. 6. bis 8 . in einer sich vom sonstigen Schriftbild nicht unterscheidenden Schriftart um weitere zu pfändende Anspr ü- che e rgänzt . Schließlich hat d ie Gläubigerin den auf Seite 6 unter "Anspruch F (an Bausparkasse n )" in dem amtlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorge sehene n Text , den sie für fehlerhaft gehalten hat, inhaltlich abg e- ändert. Das Antragsformular ist zudem in schwarz - weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfa r- bigen Elemente auf. 3 4 5 6 - 4 - D as Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Glä ubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses sei nicht formg e- recht eingereicht worden, da e s sich nicht um d as verbindliche Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV handele. Die Gläubigerin habe im Feld " Anspruch D (an Kreditinstitute) " zusätzlich zu den fünf vorgedruckten Alternativen weitere drei Alternativen als formularmäßigen Text hinzugef ügt und im Feld " Anspruch F (an Bausparkassen) " darüber hinaus den amtlichen Text inhaltlich abgeä n- dert. Im Hinblick auf diese schwerwiegende n inhaltliche n Änderungen handele es sich nicht mehr um das amtlich vorgeschriebene Formular. Die Einführung des Formularzwangs solle die Arbeit der Amtsgerichte vereinfachen. Dies würde jedoch in das Gegenteil verkehrt, wenn eine u m- stän d liche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit selbst erstellter Formulare erfo r- derlich wäre. 7 8 9 10 - 5 - Dass das amtlich vorgeschriebene For mular unvollständig sei, hindere nicht dessen Nutzung, da ausdrücklich Felder zur Ergänzung vorge sehen seien und, wenn diese nicht ausreichten, die Möglichkeit bestehe, durch Beifügung von Ergänzungsblättern beliebige weitere Ausführungen zu machen . Soweit die amtlichen Formulare in einigen Punkten Unrichtigkeiten aufwiesen , sei es nicht Sache der Gläubigerin , etwaige Fehler des Gesetzgebers durch die Erstellung eigener Formulare zu korrigieren. Vielmehr müsse sie sich auf eine erkennbare Abänderung unter B enutzung des amtlichen Formulars verweisen lassen. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht form gerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 4 des Formul ars unter "Anspruch A (an Arbeitgeber) " zusätzliche Eintr a- gungen vorgenommen hat. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form u- lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingefü hrt sind, muss sich der A n- tragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 182 2 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem str enge Formanforderungen. 11 12 13 14 15 - 6 - Wie der Senat mit Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formula r- zwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvol l- ständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutre f- fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden , wenn er in dem Formular zusätzliche Eintragungen vorn immt , selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. D ie Gläubig e- rin war daher berechtigt, das amtliche Formular auf Seite 4 unte r " A nspruch A (an Arbeitgeber) " über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche zu ergänzen , die das Formular nicht vorsieht. Ebenfalls unschädlich ist es , dass die Gläubigerin auf Seite 5 unter "A n- spruch D (an Kreditinstitute)" für ihre Zwecke ergänzende Eintragungen und auf Seite 6 unter "Anspruch F (an Bausparkassen )" Korrekturen des vorgegebenen Textes vorgenommen hat. b ) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular b ezüglich des Layouts von dem Fo r- mular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare zulässig ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in der Darstellung der Linien oder in son s- 16 17 18 19 20 - 7 - tigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete A n- tragsformular nicht die in dem For mular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthalt enen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Form u- lare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu e r- leichtern (vgl. BGH, Beschlus s vom 13 . Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen ). 21 - 8 - III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantra gten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 28.03.2013 - 653 M 372/13 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.05.2013 - 10 T 26/13 - 22
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