BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 31/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr . Schoppmeyer am 28. Januar 201 5 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivi l- senats des Kammergerichts vom 8. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, wer Erbe de r am 23. Februar 1988 verstorbenen Martha S . ist. Die zunächst durch Erb schein ausg e- wiesenen Beklagten haben die Erbschaft in Besitz genommen. Bestan d- teil der Erbs chaft ist unter anderem ein Grundstück in B . . Das Lan d- gericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, den Klägerinnen Au s- kunft zu erteilen durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Abrechnung betref fend den Grundbesitz in der Zeit vom 23. Februar 1988 bis zum 5. November 2006 und die dafür maßgeblichen Belege vorzulegen. Die hiergegen eingele g- t e Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nach entspreche n- 1 - 3 - dem Hinweis verworfen, weil die Beschwer D a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil d ie Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht er füllt sind ; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung de s S e- nats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs - und Entschäd i- gungsgesetzes (JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senat s- beschlüsse vom 4. Juni 2014 IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; vom 9. November 2011 IV ZB 23/10, Fa mRZ 2012, 216 Rn. 13, und vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.). Dabei hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Fehler a n- genommen, dass die Beklagten weder eine 600 e- schwer ausreichend s ubstantiiert dargelegt noch ihre entsprechenden Behauptungen glaubhaft gemacht haben. Soweit die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag übergangen, ist 2 3 - 4 - kein e Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich . Der S e- nat hat die Rügen der Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2013 - 19 O 48/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2014 - 9 U 244/13 -
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