ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/15 vom 8 . Dezember 2016 in de r Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr . Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 2 3 . Februar 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweitig en Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2 1 . F ebruar 2014 eine getroff e- ne Unterbringungsanordnung aus den im Beschluss vom 21. Januar 2014 we i- ter fortbestehenden Gründen aufrechterhalten . Das Landgericht hat die B e- schwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbesc hwerde. 1 - 3 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg e- richt. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbesc hwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwi l- ligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbe schwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt ausz u- gehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des B e- schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensma n- gel, der von Amts wegen zu b erücksichtigen ist und die Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts u n- te r liegt die gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Transit - aufenthaltes des Betroffenen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in Fre i- heitsentziehungssachen ohne Zula ssung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Ma ß- nahme anordnet. Hierzu zählt auch die Entscheidung, dass eine bereits g e- troffene Unterbringungsanordnung nicht beendet wird , sondern weiterhi n au f- rechterhalten bleibt. Auch einer solchen Entscheidung kommt eine unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung zu (vgl. BT - Drs. 16/12717 S. 60). Daher durfte 2 3 4 - 4 - das Beschwerdegericht nicht von einer Wiedergabe des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverha ltes absehen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen, dass das B e- schleunigungsgebot verletzt sei, weil die beteiligte Behörde nach der Befragung des Betroffenen vom 8. J anuar 2014 die Unterlagen erst am 15. Januar 2014 an die kamerunische Botschaft weitergeleitet habe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, juris Rn. 5 f.). III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 2 1 .0 2.2014 - 934 XIV 308/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 2 3 .02.2015 - 2 - 29 T 52/14 - 5 6
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