ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIIIZB31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III ZB 31/18 vom 23. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schnei der, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 7. Zivilkammer - vom 5. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdever fahrens wird auf 1.512 Gründe: Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form - und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvora ussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru- fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Ja- nuar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherun g einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer- de verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts den Kläger nicht in seinen An- 1 - 3 - sprüchen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsp rinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneide r Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2017 - 25 C 873/17 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 05.03.2018 - 7 S 5868/17 -
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