BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 3 /1 2 v om 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 Cd Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Gelten d- machung gle ichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unte r- schiedlichen Gerichten. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 2 3 . Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 553,49 Gründe: I. D i e Antragsteller in nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über die Erkrankung von Ernst August Prinz von Hannover in der Zei t- schrift "die aktuelle" vom 3 0 . Juli 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch, ihre Mutter sei mit ihr und ihrer Schwester A lexandra auf Capri gewesen, als die schockierende Nachricht bekannt geworden sei. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des V erfahrens auf. Den Gege n- standswert setzte das Gericht auf 1 . Die Schwester der Antragste l- 1 - 3 - lerin erwirkte wegen derselben Behauptung in einem getrennten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ebenfalls eine Unterlassungsverfügung. I n einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Köln erwirkte die Antrag stellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung eines Lichtbilds untersagt wurde , das im Rahmen des genannten Artikels mit der Bi l- dinnenschrift " Prinzessin Caroline wird von ihren Töchtern Charlotte und Al e- xandra im Urlaub begleitet " abgedruckt worden war . Die Mutter und Schwester der Antragstellerin ließen der Antragsgegnerin in jeweils getrennten Verfahren vor den Landgerichten Hamburg und Berlin im Wege der einstweiligen Verf ü- gung die Veröffentlichung desselben Lichtbild s - die Mutter der Antragstellerin darüber hinaus eines weiteren Bildes - untersagen. Alle drei Betroffenen wu r- den von denselben Rechtsanwälten vertreten, die die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnte. In ihre m Kostenfest setzungsantrag hat d i e Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 775,64 Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getren n- ten Verfahren sei recht smissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Meh r- kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstell e- rin müsse sich so behandeln lassen, als h ätten sie und ihre Familienangehör i- gen ein einziges Verfahren durchgeführt. Die sofortig e Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmi ssbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb au f eine formale Prüf ung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach dies en Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser F rage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtsp flegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehöre. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des 3 4 5 - 5 - durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug a usgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entge gen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, d i e Antragsteller in h ab e durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlich ung en gestützte r Unterlassungs ansprüche in g e- trennten Verfahren ung erechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestse t- zun gsverfahren zu berücksichtigen. a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die g e- trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt) ). b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivil - verfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mis s- 6 7 8 9 - 6 - brauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XI I ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; U r- teil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozessp artei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kan n dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind ( vgl. Senatsbe schluss vom 11 . Septem - ber 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO , § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsm issbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Pr o- zessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKo m mZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammen hang stehende und aus einem 10 - 7 - einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Gru nd in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 11 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO , Rn. 10 ; BGH, B e- schlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982 , 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stut t- gart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in B e- zug auf Mehrkosten, d ie darauf beruhen, dass mehrere von demselben Pr o- zessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusamme n- hang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitg e- hend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in g etrennten Pr o- zessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. S e- natsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart , OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualif ikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertr e- tenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueina n- der stehenden und aus ein em einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen A n- sprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv - oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG Mü nchen, OLGR 2001, 105 , 106 ; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR - 8 - 76/98, BGHZ 144, 165 , 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl . , § 8 Rn. 4.16). c) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegeri cht getroffenen Festste l- lungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverla n- gen de r Antragstellerin , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuc h- lich anzusehen ist. Zwar ergeben sich d ie von der Antragstellerin und ihren F a- milienangehörigen in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsa n- sprüche aus demselben Lebenssachverhalt - der Veröffentlichung des bebilde r- ten Artikels in der Zeit schrift "die aktuell e" vom 3 0 . Juli 2011 . Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, sind die Unterlassungsans pr ü- che auch gleichartig und gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in alle n Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin bzw. ihrer Familienangehörigen durch einen rechtswidrigen Ei n- griff in ihre Privatsp häre für die Zukunft zu unterbinden. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen hatte n ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegn e- rin mit weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben geltend gemacht. Die Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Z usammenhang. Denn d ie Wort - und Bildberichterstattung war Bestandteil eines Artikels . D as die Antra g- stellerin , ihre Schwester und ihre Mutter abbildende Foto war durch die Gesta l- tung und die Beifügung der Bildinnenschrift " Prinzessin Caroline wird von ihre n Töchtern Charlotte und Alexandra im Urlaub begleitet " in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ; gleiches gilt für das Prinzessin Caroline abbildende Foto, das mit der Bildinnenschrift " Hat sie die schreckliche Nachricht erhalte n? Prinzessin Caroline ist derzeit auf der Insel Capri " versehen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 11 - 9 - Rn. 21 ff.). Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleicha r- tigen Unterlassungsansprüche sind weder ersi chtlich noch dargetan. Die A k- tenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen di e- selbe Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474 Rn. 2 1 ). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zum zeitlichen Zusamm enhang der Verfahren getroffen. 3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur ne u- en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich d i e Antragsteller in kostenrecht lich so behandeln lassen, als h ätten sie und ihre Familienangehörigen ein einziges Verfahren geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 11 . September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (in soweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt ), jeweils mwN ). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voll er Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert 12 - 10 - eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG - Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 27 O 460/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2011 - 2 W 198/11 -
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