BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 313/10 vom 31. März 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vo r sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidu ng an das Be - schwerdegericht zurückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 18. August 2008 (009 K 037/09) wird bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Zu - schlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- trägt für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Ko s- ten der B e teiligten zu 1 - 3 - Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie seit August 1989 an der Eigentumswohnung des Schuldners eingetragenen Grun d- schuld. Für die Beschwerdeführerin, die Schwester des Schul d ners, ist seit Juni 200 3 ein Wohnungsrecht eingetragen. Im April 2009 ist im Grundbuch vermerkt worden, dass über das Vermögen des Eigent ü mers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Insolvenzverwalter ist der B e teiligte zu 2. A m 27. Juli 2009 hat das Vollstreckungsgericht die Z wangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet. Mit einem am 11. August 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben der Eigentümer und die Beteilig te zu 1 Vol l- streckungsschutz beantragt und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit einem Ang st - und Paniksyndrom und damit verbundenen zunehmenden Su i- zi d gedanken der Be teiligten zu 1 begründet. Das Vollstreckungsgericht hat in dem Versteigerungstermin am 11. August 2010 darauf hingewiesen, dass das eing e tragene Wohnungsrecht als Altenteil anzuseh en sei und daher außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleibe. Auf Antrag der Gläubigerin ist das Wo h nungseigentum in der nachfolgenden Versteigerung doppelt ausgeboten wo r den, und zwar einerseits unter Fortbestand des Wohnungsrechts außerhalb des gerin gsten Gebots, andererseits unter der Bedingung des Erlöschens des Wohnungsrechts. Eine Zuzahlung für das Woh nungsrecht gemäß §§ 50, 51 ZVG hat das Vollstreckungsgericht nicht festgesetzt. Auf das erste Ausgebot sind keine Gebote abgegeben worden. Meistbiet ende auf das zweite Ausgebot sind die Beteiligten zu 4 und 5 geblieben. 1 2 - 4 - Mit Beschl uss vom 18. August 2010 hat das Vollstreckungsgericht den Beteili g ten zu 4 und 5 den Zuschlag für 43.000 das Wohnungsrecht erlischt. Den Vollstreckungsschutzantrag hat es als unz u- lässig zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofo r- tige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mi t der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags we i- ter. II. Das Beschwerdegericht meint, das nachrangige Wohnungsrecht sei als Alte n teil anzusehen und bleibe gemäß Art. 6 Abs. 2 des nordrhein - westfäli - schen Aus führungsgesetzes zum ZVG (ZVG - AG NW) i.V.m. § 9 Abs. 1 EGZVG a u ßerhalb des geringsten Gebots bestehen. Das doppelte Ausgebot sei gemäß Art. 6 Abs. 2 ZVG - AG NW i.V.m. § 9 Abs. 2 EGZVG zulässig gewesen. Ein Grund für die Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr . 1 ZVG liege nicht vor, weil eine entsprechende Anwendung der §§ 50, 51 ZVG auf ein nachrang i ges Altenteil ausscheide und ein Zuzahlungsbetrag daher nicht festzusetzen gew e- sen sei. Auch nach § 83 Nr. 6 ZVG sei der Zuschlag nicht zu versagen. Der Vollstrec kungsschutzantrag des Eigentümers sei zwar trotz des Insolvenzve r- fahrens zulässig. Er sei aber unbegründet, weil die Bewilligung von Vollstr e- ckungsschutz die substantiierte und glaubhaft zu machende Darlegung einer konkreten Suizidgefahr erfordere, die ger ade wegen der anstehenden Zwang s versteig e rung bestehe. Das vorgelegte Attest reiche zur Glaubhaftm a- chung nicht aus. 3 4 5 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ins besondere kann die B e teiligte zu 1 einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG geltend machen, obwohl sie nicht Schuldnerin im Sinne von § 765a ZPO ist und ihr e i gener Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz aus diesem Grund unzulässig war. S ie ist nämlich wegen des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungsr echts Beteiligte im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG und kann ihre B e- schwerde gemäß § 100 Abs. 1, 3 ZVG darauf stützen, dass dem Antrag ihres Bruders nicht entsprochen worden ist. 2. Die Rechtsbes chwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und Z u- rückverweisung der Sa che an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). a) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht einen Z u- schlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG verneint. Di e Vorschriften über das geringste Gebot sind nicht verletzt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Frage, ob bei e i- nem nach Art. 6 Abs. 2 ZVG - AG NW i.V.m. § 9 Abs. 1 EGZVG zu behandel n- den Altenteil in e ntsprechender Anwendung der §§ 50 Abs. 1, 51 ZVG ein Z u- zahlungsbetrag festzulegen ist. 6 7 8 - 6 - aa) Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegericht s tragen schon nicht seine Annahme, der Beschwerdeführerin stehe ein Altenteil im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZVG - A G NW i.V.m. § 9 Abs. 1 EGZVG zu. Der Charakter des Rechts als eines Altenteils muss sich entweder aus der Grundbucheintragung oder aus der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend deutlich erg e ben (RG, RGZ 152, 104, 109 f.; Senat, Besch luss vom 3. Februar 1994 - V ZB 31/93, BGHZ 125, 69, 74). Eine Grundstücksübertragung wird nicht allein durch eine Wohnungsrechtsgewährung zu einem Altenteilsvertrag; es muss hinzutreten, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche L e- bensgrundla ge überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines a b- hängigen Verso r gungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, WM 2003, 1483, 1485; Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 14 jeweils mwN). Hier ist aus der Grundbuchei n- tragung nur ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ersichtlich. Dass sich aus der in den Akten nicht enthaltenen Eintragungsbewilligung die Vereinbarung eines Altenteils ergibt, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat au s- geführt, das Vollstreckungsgericht sei " zu Gunsten der Beschwerdeführerin " d a von ausgegangen, dass das Wohnungsrecht Altenteilscharakter habe. Wie das Vollstreckungsgericht z u dieser Auffassung gelangt ist, und warum das B e- schwerdegericht dem gefolgt ist, erschließt sich aus der Entscheidung nicht. bb) Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Altenteil zustand, kann dahinstehen, ob in dem V ersteigerungstermin am 11. August 2010 ein Zuzahlungsbetrag festzusetzen gewesen wäre. (1) Art. 6 Abs. 2 ZVG - AG NW ist durch Art. 2 Nr. 43 des Gesetzes zur Modern i sierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein - 9 10 11 - 7 - Westfalen (GV NRW 2010, S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. LT - Drucks. NRW 14/9736 S. 93, 111). Übergangsvo r- schriften sind nicht erlassen worden mit der Folge, dass das Gesetz auch in laufenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr anzuwenden i st (vgl. S e- nat, Beschluss vom 9. Juli 2008 - V ZB 190/08, ZfIR 2009, 884, 885). Der Ve r- trauen s schutz zugunsten des Altenteilsberechtigten kann eine Fortgeltung in Altfällen schon deshalb nicht begründen, weil das Erlöschen des Altenteils auch nach bisherig em Recht - wie hier - auf Antrag des Gläubigers gemäß Art. 6 Abs. 2 ZVG - AG NW i.V.m. § 9 Abs. 2 EGZVG als besondere Versteigerungsbedi n- gung bestimmt werden konnte. (2) Infolgedessen fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der B e- schwerdefü h rerin im Si nne von § 84 Abs. 1 ZVG. Aufgrund der Aufhebung ihrer Privilegierung im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein etwaiger Verstoß g e- gen §§ 50, 51 ZVG geheilt. Bei einer Aufhebung des Zuschlags schiede in e i- nem neuen Versteigerungstermin die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags von vornherein aus, weil das Altenteil als nachrangiges Recht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht auch ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers nicht bestehen bliebe. b) Der Beschluss hält dagegen rechtlicher Nach prüfung nicht stand, s o- weit das Beschwerdegericht einen Zuschlag sversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen der geltend gemachten Suizidgefahr abgelehnt hat. Im Au s- gangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag des Eigentümers auf Gewä h rung von V ollstreckungsschutz, den dieser auf die Suizidgefahr der Beschwe r deführerin gestützt hat, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zulässig angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 12 13 - 8 - 57/08, NJW 2009, 1283, 1284 f.). Auf der Grundl age des derzeitigen Verfa h- rensstandes lassen sich die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht verneinen. aa) Die Gerichte haben durch ihre Verfahrensgestaltung die erforderl i- chen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwang s- vollstrec kungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es e r- fordern, dass Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbri n- gens, ihm oder einem nahen Angehörigen drohten schwerwiegende Gesun d- heitsbeei n trächtigungen, besonders sorgfältig nachgeg angen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1972, 1973 mwN). Dabei muss die Gefahr solcher Beeinträcht i- gungen zwar vorgetragen sein; an die Konkretisierung dieser Gefahr sind aber im Hinblick auf die Bed eutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine bes onders strengen Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat die Ta t- sachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag stützt, und di e- se im Streitfall zu beweisen, wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben und zu würdigen sind. Eine Glaubhaftmachung (§ 2 94 ZPO) ist im Verfahren nach § 765a ZPO weder erforderlich noch ausre i- chend. Aus diesem Grund kann die fehlende Glaubhaftmachung nicht dazu fü h- ren, dass erheblicher Vortrag als unbeachtlich angesehen wird. Insbe sondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschlus s vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NZM 2011, 167 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, juris Rn. 11, insoweit in NZM 2011, 166 nicht abgedruckt). bb) Das Beschwerdegericht hat ausschließlich auf die fehlende Glau b- haftm a chung der konkreten Suizidgefahr abgestellt. Es hat nämlich ausgeführt, 14 15 - 9 - der Antragssteller habe sich in seiner Antragsschrift auf depressive Zustände mit Selbstmordgedanken seiner Schwester bezogen, bei denen ein Zusa m- menhang mit der Zwangsversteigerung nur gemutmaß t werde. Das vorgelegte Attest sei " jedenfalls " zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil es lediglich Aussagen und Erklärungen der Beschwerdeführerin wiedergebe und keine Aussagen zu einer Suizidgefahr enthalte. Es gebe lediglich Angaben der B e- schwerd e füh rerin ohne eine eigene ärztliche Diagnose wieder und beschränke sich selbst dabei auf die Angabe, die Beschwerdeführerin sei zu einer " Tei l- nah me" an der Zwangsversteigerung nicht in der Lage. Ein zeitgleich angekü n- digtes umfangreicheres Attest habe die Bes chwerdeführerin bis zu der En t- scheidung des B e schwerdegerichts nicht vorgelegt. cc) Aus der Begründung des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht, dass es dem Vortrag des Eigentümers keine ausreichende Darlegung einer konkr e- ten Su i zidgefahr der Beschwerd eführerin entnommen hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft. Weil eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich war, kann der erforderlichen Darlegung nicht entgegenstehen, dass das vorgelegte Attest vom 10. August 2010 nur A n- gaben der Beschwerdeführerin wiedergab. Der Antragssteller hat eine konkrete Suizidgefahr für die Beschwerdeführerin vorgetragen, die sich auf das Verfa h- ren der Zwangsversteigerung insgesamt und damit auch auf den Verlust des Eigentums un d das damit verbundene endgültige Erlöschen des Wohnung s- rechts bezog. Das war nach üblichen zivilprozessualen Maßstäben ausre i- chend. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 17 - 10 - Es wird nunmehr darauf ankommen, ob bei Fortsetzung des Verfahrens auch weiterhin mit ernsthaften Gefahren für Leben und körperliche Unversehr t- heit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Das hat die Beschwerdeführerin darzutun. Den Vortrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten zwecks Gewä h- rung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu geben ist, hat das Beschwerdegericht z u nächst nach den gesamten Umständen zu würdigen (dazu Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 Rn. 11; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NZM 2010, 915 Rn. 2 3 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, NZM 2011, 1 6 6 Rn. 13). Sodann hat es g e- gebenenfalls Beweis zu erheben. In diesem Fall ist das Gericht - da es die Erns t haftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständig e Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - gehalten, einem A n- trag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NZM 2011, 167 Rn. 14; Besc hluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, juris Rn. 11, insoweit in NZM 2011, 166 nicht abgedruckt). Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ernsthaften Suizidgefahr auszugehen, führt dies nicht ohne weiteres zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Es wird zunächst sorgfältig zu prüfen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin (näher Senat , Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f. mwN). Für das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs - und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V ZB 1/1 0, NZM 2010, 836, 837) ve r- wiesen. 18 - 11 - 4. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Recht s- kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdeg e richts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des B e- schwerdeg e richts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl. Senat, B e schluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WuM 2011, 117 mwN). Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bocholt, Ent scheidung vom 18.08.2010 - 9 K 37/09 - LG Münster, Entscheidung vom 25.11.2010 - 5 T 661/10 - 19
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