BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 3/14 vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, d ie Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 201 3 eine nicht statthafte Rechtsb e- schwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmi t- tels und die Kostenpflich tigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats da r- über auf einer solchen Entscheidung bestanden haben. 1 - 3 - Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für sta tthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.12.2013 - 12 T 5699/13 - 2
Full & Egal Universal Law Academy