BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 3/14 vom 11. Juni 2014 in de r Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 11. Juni 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Besch werdewert: 153.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist die Lebensgefährtin des am 23. Januar 2009 verstorbenen Erblasser s , die Beteiligten zu 2 und zu 3 sind seine Kinder aus erste r Ehe. Der Erblasser lebte vor seinem Tod in Spanien. Er war Eigent ümer von vier Grundstücken, von denen zwei in Deutsc h- land, ein mit einem Wohnhaus bebautes in Spanien und ein unbebautes in Florida/USA lieg en . Am 12. März 2009 eröffnete das Nachlassg ericht ein Testament vom 17. Ja nuar 2009 mit folgendem Wortlaut, welches der Erblasser unterschrieben haben soll: 1 - 3 - "Letzter Wille und Testament Ich, C . S . , geb . am in R . , Deutschland, bestätige hiermit, daß ich im Besitz meiner vollen geistigen Kräfte bin. Ich verfü ge hiermit, daß mein gesamter Besitz in Spanien, insbesondere mein Haus in B . , M . , C . , mein Besitz in Deutschland und in den USA (Florida) an meine langjährige Lebensgefährtin, Frau J . L . , geb. am in V . , H . , gehen soll. Außerdem verfüge ich, daß mein Sohn A . und meine Tochter V . lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen. Dieses Testament soll in den oben genannt en Staaten Gü l- tigkeit haben. A . , den 17. Januar 2009 Zeugen: P . Z . " Ferner befinden sich unterhalb des Testaments mehrere unleser - liche Unterschriften sowie am rechten Rand der Name A . F . . Die Beteiligten z u 2 und zu 3 beantragten die Erteilung eines Er b- scheins zu je 1/2 nach gesetzlicher Erbfolge mit dem Zusatz, dass der Erbschein beschränkt sein soll auf das in Deutschland und Spanien vo r- handene Vermögen. Die Beteiligte zu 1 beantragte die Erteilung eines sie allein als Erbin ausweisenden Erbscheins auf der Grundlage des Te s- taments vom 17. Januar 2009. Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2 und zu 3 je zur Hälfte als Erben ausweist und sich 2 3 4 - 4 - nicht auf das in Florida vorhandene Grundvermögen bezieht, vorgetr a- genen Tatsachen für festgestellt erachtet (Nummer 1) , die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt, die Erteilung des Er b- scheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (Nummer 2) und den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen (Nummer 3) . Auf die B e- schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Nachlassgerichts zu Nummern 1 und 2 au fgeho ben und die B e- schwerde im Ü brigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erblasser sei gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beerbt worden. Die Gülti g- keit des Testaments hinsichtlich seiner Form beurteile sich nach Art. 26 Abs . 1, Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Nach deutschem Recht sei das Testament nicht gültig . Es seien keine drei Zeugen vorhanden, die die Vorausse t- zungen des § 2250 Abs. 3 BGB für ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB erfüllten. Die Beteiligte zu 1 komme als Zeugin n icht in Betracht, da ihr durch das Testament ein rechtlicher Vorteil verschafft werden solle. Der Arzt des Krankenhauses, A . F . P . , scheide als Zeuge aus, weil er die deutsche Sprache nicht verstehe. Dasselbe gelte für den Ze ugen H . , der im Übrigen bei der Errichtung des Test a- ments nicht zugegen gewesen sei. Das Testament sei ferner auch nach spanischem Recht nicht wirksam. Gleichwohl komme die Erteilung d es beantragten Erbscheins auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge zugun s- ten der Beteiligten zu 2 und zu 3 nicht in Betracht. Die Beschränkung e i- nes Erbscheinsantrags auf Nachlassgegenstände, die sich im Inland und lediglich in bestimmten ausländischen Staaten befänden, sei unzulässig. Gemäß § 2369 Abs. 1 BGB könne der A ntrag auf Erteilung eines Er b- 5 - 5 - scheins, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände zählten, die sich im Ausland befänden, auf die im Inland befindlichen Gegenstände b e- schränkt werden. Nicht möglich sei es demgegenüber, eine Beschrä n- kung des Erbscheinsantrags auf Nachlassgegenstände vorzunehmen, die sich zusätzlich zu dem im Inland belegenen Vermögen auf solches bezö ge , das sich lediglich in bestimmten ausländischen Staaten befinde. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und zu 3 habe mithin keinen zulässigen I nhalt gehabt. Insoweit sei die Entscheidung des Nachlassg e- richts aufzuheben. Demgegenüber habe das Nachlassgericht den Er b- scheinsantrag der Beteiligten zu 1 zu Recht zurückgewiesen, da sie w e- gen Unwirksamkeit des Testaments jedenfalls nicht Erbin bezüglich der Nachlassgegenstände in Deutschland und Spanien geworden sei. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grun d- sätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob ein Erbschein erteilt werden könne, der sich auf Nachlassgegenstände im Inl and sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländ i- schen Staat beziehe, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich d ie Beteiligte zu 1, die we i- terhin die Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Grundlage des Test a- ments vom 17. Januar 2009 begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist bereits mangels Zulassung gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG unzulässig. 6 7 8 - 6 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des S treitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festse t- zung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel b e- schränken könnte (BGH, Urteil e vom 19. Februar 2009 I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 17; vom 25. Oktober 2006 XII ZR 141/04, N JW 2007, 144 Rn. 8; vom 17. Juni 2004 VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 unter II 3; vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703 u n- ter A 1; Beschlüsse vom 12. April 2011 II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5, 7; vom 11. Januar 2011 VIII ZB 92/09, Wu M 2011, 137 Rn. 6). Nicht zulässig ist demgegenüber die Beschränkung der Rechtsb e- schwerde auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf b e- stimmte Rechtsfragen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 aaO). Ebenfalls kommt keine Beschränkung der Zula ssung bei mehreren sel b- ständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) in Betracht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den and e- ren ebenfalls vom Beschwerdegericht entschiedenen Anspruch abhängt (Senatsurteil vom 8. März 2006 IV ZR 263/04, ZEV 2006, 265 Rn. 14 ). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen muss von vor n- herein ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 aaO ). 2. Auf dieser Grundlage sind hier die Voraussetzungen für eine wirksame Beschrän kung der Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 erfüllt. Die Frage, ob sich ein Er b- scheinsantrag auf Nachlassgegenstände beschränken kann, die im I n- land sowie in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklamm e- 9 10 - 7 - rung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat belegen sind, stellt zwar eine abstrakte Rechtsfrage dar, betrifft aber ausschließlich den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und zu 3, nicht dagegen den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 als Rechtsb eschwe r- deführerin, dem sich eine räumliche Beschränkung nicht entnehmen lässt. Die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 einerseits und der B e- teiligten zu 2 und zu 3 andererseits beinhalten unterschiedliche Streitg e- genstände, bei denen d ie Entscheidung über den einen Erbscheinsa n- trag nicht zugleich von derjenigen über den anderen abhängt. Die g e- genseitige Abhängigkeit der beiden A nträge bezieht sich allein auf die Frage, ob das Testament des Erblassers vom 17. Januar 2009 wirksam ist. Ist das der Fall , so ist die Beteiligte zu 1 testamentarische Erbin g e- worden ; ist das Testament unwirksam, so tritt zugunsten der Beteiligten zu 2 und zu 3 gesetzliche Erbfolge ein. Prozessual sind die Erbschein s- anträge voneinander unabhängig, was sich bereit s aus ihrer unterschie d- lichen Reichweite ergibt. Während die Beteiligte zu 1 einen Erbschein s- antrag gestellt hat, der sich unbeschränkt auf sämtliches Vermögen des Erblassers bezieht, hat der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und zu 3 lediglich das in Deutschland und Spanien belegene Vermögen zum Gegenstand. Ist eine derartige räumliche Beschränkung des Erbschein s- antrags auf im Inland und in einem ausländischen Staat belegenes Ve r- mögen unzulässig, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, so ist der Erb scheinsantrag der Beteiligten zu 2 und zu 3 bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Test a- ment vom 17. Januar 2009 wirksam ist. Infolgedessen kommt es in B e- tracht , sowohl den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 als au ch denj e- 11 - 8 - nigen der Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückzuweisen , denjenigen der B e- teiligten zu 1 mangels Wirksamkeit des Testaments vom 17. Januar 2009 und denjenigen der Beteiligten zu 2 und zu 3 wegen unzulässiger räuml i- cher Beschränkung des Antrags. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 18.06.2012 - 31 VI 131/09 (2009) - OLG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 12.12.2013 - 20 W 281/12 -
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