BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 3/15 vom 24 . September 2015 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1, § 426 Abs. 2 Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gem äß § 62 Abs. 1 FamFG kann auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden. Ein solcher Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stres emann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rec ht sbeschwerde des Betroffenen werden die Beschlü s- s e des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. September 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4 . Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Zeitraum ab dem 4. August 2014 betreffen. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 17. Juli 2014 den Betroffenen im Zeitraum vom 4. August 2014 bis zum 5. August 2014 in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Recklinghausen für das Rechtsbeschwerdeverfahren in volle m Umfang und für die ü b- rigen Instanzen z u jeweils 10% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen I n- stanzen nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 . 00 0 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, e in serbischer Staatsangehöriger, reiste am 29. November 2011 erstmals in das Bundesgebiet ein . Mit der Ablehnung se i- nes Asylantrages wurde ihm d ie Abschiebung nach Serbien angedroht. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte der Beteiligte zu 2 am 17. Juli 2014 , ihn gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bis zum Ablauf des 30. September 2014 in Sicherungshaft zu nehmen. D as Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag antragsgemäß die Abschiebehaft an. Am 26. Juli 2014 wurde der Betroffene von der Ju stizvollzugsanstalt B üren in den Abschieb e gewahrsam Köpenick verlegt. Am 4. August 2014 hat er beim Amt s- gericht beantragt , die Haftanordnung vom 17. Juli 2014 aufzuheben bzw. im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass de r Beschluss ihn in seinen Rec h- ten verletzt habe. N ach den Feststellungen in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss soll er am selben Tag ( 4. Au gust 2014 ) aus der Haft entlassen und abgeschoben wor den sein . Das Amtsgericht hat den Antrag v om 4. August 2014 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass die Anträge des Betroffenen vom 4. August 2014 als unz u- lässig verworfen wo rden sind . Mit der Rechtsbeschwerde will er die Rechtswi d- rigkeit der Freiheitsent ziehung für den Zeitraum vom 4. August bis zum 5. August 2014 feststellen lassen. 1 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, dem Antrag des Betroffenen vom 4. August 2014 fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Aufhebung des Haftbe schlusses gemäß § 426 FamFG beantragt habe. Die Freiheitsentziehung habe sich zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits erledigt g e- habt . Der f ür den Fall der Haftentlassung zugleich gemäß § 62 FamFG ges t ellte Feststellung s antrag sei unstatthaft. D i e se r sei an das Beschwerdegericht zu richten und zwar mit dem Inhalt, dass entweder gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts oder gegen die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags mit der Beschwerde vorgegangen werde. Ein mit dieser Zielrichtung angefoc htener Beschluss des Amtsgerichts liege aber nicht vor. Der Feststellungsantrag sei durch den Betroffenen vielmehr isoliert an das Amtsgericht gerichtet worden. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Entgegen der unzu treffenden Rechtsmi t- telbelehrung in dem angegriffenen Beschluss ist dieser mit der Rechtsb e- schwerde anfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, w enn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Festste l- lungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsb e- schwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung ver langt wird ( Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. In der Zeit vom 4. August bis zum 5. August 2014 - nur auf diesen Zeitraum bezieht sich die Rechtsbeschwerde - hat d i e Haftanordnung des Amtsgerichts vom 3 4 5 6 - 5 - 17. Juli 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Dies hätte n sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen . a) D as Beschwerdegericht sieht den bereits bei dem Amtsgericht gestel l- ten Feststellungsantrag rechtsfehlerhaft als insgesamt un zulässig an . aa) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanor d- nungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerde verfahrens gestellt we r- den. We nn der Be troffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die En t- lassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haft anordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu las sen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2 011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29 . November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7). Denn unter dem Blickwinkel effekt i- ven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt ( vgl. Senat, B e- schluss vom 2 9. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9). Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Recht s- schutzziel gestellter Feststellungsantrag we gen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 17). bb) D ie Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine sol che Feststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Recht s- schutzsys tem . Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichk eit zu ergreifen, 7 8 9 - 6 - kann von ihm erwartet werde n, dass er diese wahrnimmt ( Senat, Beschlü ss e vom 28. April 2011 - V ZB 292/ 10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). (1) Hieraus folgt zum einen , dass d ie formelle Rechtskraft der Entsche i- dung über die Haftanordnun g durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht durchbrochen werden kann . Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos gebl ieben, kann die Recht s- widrigkeit e rst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgest ellt wer den ( Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16 ; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7 ). Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unz u- lässig (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5). (2 ) Die Feststellung der Rechtsw idrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens vor dem Amtsgericht gem äß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG scheidet zum anderen insgesamt aus mit der Folge der Unz u- lässigkeit des gesamten Feststellungsantrags , wenn die Haftentlassung und dami t die Erledigung bereits vor Eingang des Aufhebungsa ntr ags beim Amtsg e- richt erfolgt war. Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung dieses Verfahrens. Deshalb kommt auch eine Verfah rensfortsetzung durch Stellung eines Festste l- lungsantrags gemäß § 62 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht . Dies ist auch verfa s- sungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich , weil es dem Betroffenen z u- mutbar ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnah me i m Rahmen einer - allerdings fristgerecht ein zureichenden - Beschwerde über prüfen zu lassen (vgl. Senat, 10 11 - 7 - Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8 zu der Unzulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrags an das Amtsgericht nach Erledigung eine s Verfahrens gemäß § 427 FamFG). Dies ist auch bei einer E r- ledigung vor Einlegung der Beschwerde mög lich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7). cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Beschwerdeg e- ri cht den von dem Betroffenen bei dem Amtsgericht gestellten Feststellungsa n- trag bezogen auf den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Zeitraum nicht als unzulässig ansehen dürfen. (1) D ie Haftanordnung des Amtsgerichts hatte sich im Zeit punkt der am 4. August 2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anträge auf Aufhebung des Haftbeschlusses (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit d es Beschlusses noch nicht erle digt, so dass der Festste l- lungsantrag in entsprechender Anwendung d es § 62 Abs. 1 FamFG nicht ma n- gels Rechtsschutzinteresses unzulässig war. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend mach t , ist der Betroffene e ntgegen den Feststellungen des B e- schwerdegerichts nicht bereits am 4. August 2014 aus der Haft entlassen und abge schoben worden, sondern erst einen Tag später, nämlich am 5. August 2014. Der Senat hat diese Frage von Amts wegen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und ohne Bindung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts selbst zu pr ü- fen, weil es sich bei dem Vorliegen ein es Rechtsschutzinteresses um eine Ve r- fahrensvoraussetzung handelt . Aus den - von dem Beschwerdegericht entg e- gen der Sollvorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht beigezogenen - Ausländerakten ergibt sich, dass der Betroffene (erst) am 5. August 2014 m it einem Flug ab Karlsruhe nach Belgrad abgeschoben worden ist. Dies entspricht auch den Ang aben des Beteiligten zu 2 in der an das Amtsgericht ge richteten 12 13 - 8 - Stellungnahme vom 28. August 2014 sowie in dem an das Beschwerdegericht gerichteten S chriftsatz vom 18. Novem ber 2014 . (2) Da in der Rechtsbeschwerde - anders als in den Vorinstanzen - der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags am 4. August 2014 be schränkt wird, steht der Z u- lässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass gegen den Haftanordnungsb e- schluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2014 kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Inhaftierung des B e- troffenen am 4. und 5. August 2014 war jeden falls deshalb rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag des Beteiligten zu 2 auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens nach Maßgabe des § 417 Abs. 2 FamFG fehlte. aa ) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das La nd bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebu n- gen in das bet roffene Land möglich sind ( Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11 , juris Rn. 8). Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, B e- schluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). bb ) Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 17. Juli 2014 nicht. Es wird lediglich darauf v erwiesen, dass für den Betroffenen die Zustimmung der Republik Serbien zur Ausstellung eines Passersatzpapiers sowie die Ausste l- lung eines solchen Papiers beantragt und anschließend ein Flug gebucht we r- 14 15 16 17 - 9 - den müsse. Warum dies aber einen Zeitraum von zweieinh alb Monaten (17. Juli bis 30. September 2014) beanspruchen soll, wird nicht erläutert. Dagegen spricht auch der Umstand, dass nach den weiteren Ausfüh rungen i n dem Haf t an trag einer am 16. Oktober 2012 bei der Republik Serbien beantragten Ausstellung eines Passersatzpapiers bereits innerhalb weniger Tage, nämlich am 22. Oktober 2012 zugestimmt worden ist. cc ) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt wo r- den. Weder hat die B ehörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsg e- richt das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). Vie l- mehr hat das Amtsgericht die Ausführungen in dem Haftantrag wörtlich übe r- nommen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote b e- zogen auf das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht trägt dem Umstand Rechnun g, dass der Betroffene in diesen Verfahren die Feststellung der Rechts verletzung durch den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts ohne zeitliche Begrenzung, d.h. für den gesamten Haftzeitraum (17. Juli 2014 bis zur Haftentlassung a m 5. August 2014 ) be antragt hatte, die Zurückweisung seines Feststellungsantrags mit der Rechtsbeschwerde aber nur für die Zeit vom 4. bis 5. August 2014 erfolgreich angegriffen worden i st. Für die übrige Zeit verbleibt es deshalb bei der Abweisung seines Feststellungsantrags. 18 19 - 10 - Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Reckl inghausen, Entscheidung vom 05.09.2014 - 61 XIV 62/14 B. - LG Bochum, Entscheidung vom 04.12.2014 - I - 7 T 383/14 - 20
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