BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 315/10 vom 17. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegr374ndet, weil der Betroffene entgegen 247 76 FamFG i.V.m. 247 117 Abs. 2 bis 4 ZPO keine Erkl344rung 374ber seine aktuellen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse beigebracht hat. Die eingereichte Erkl344rung verh344lt sich - wie sich schon aus dem Antrag vom 22. Dezember 2010 selbst ergibt - nur zu den Verh344ltnissen w344hrend der Inhaftierung, nicht aber zu den nunmehr ma337geblichen Verh344lt-nissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Betroffene am 1. Dezember 2010 nach Algerien abgeschoben worden ist. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Betroffener grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zur374ckschiebung) eine ak-tuelle Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorle-gen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, ju-ris; Senat, Beschluss vom 4. November 2010 - V ZB 202/10, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - V ZB 247/10, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - V ZB 201/10, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - V ZB 141/10, juris). Zwar darf der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorge-sehenen Rechtsmittelverfahren dem Betroffenen schon von Verfassungs we- 2 - 3 - gen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anforderungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer un-bemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirk-lichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Erfordernis der Abgabe einer Erkl344rung 374ber die aktuellen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, aaO). Denn auch solchen Betroffenen steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. 3 Allerdings mag es F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden - etwa infolge einer Inhaftierung - daran gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen aktuellen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, - 4 - bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch glaubhaft ge-macht ist, dass es sich hier so verh344lt. Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 02.11.2010 - 35 XIV 36/10 B - LG Trier, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 T 150/10 -
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