ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB3.17 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 3/1 7 vom 29. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinn en Graßnack und Borris beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Land gerichts Stade vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Gegenstandswert: 666,40 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung mangels Begründung. 1 - 3 - Die Klägerin begehrt Werklohn für Reparaturarbeiten . Das Urteil des Amtsgerichts , mit dem ihre Klage ( teilweise ) in der Hauptsache in Höhe von 666,40 abgewiesen worden ist, ist ihr am 10. Oktober 2016 zugestellt worden. Mit am 28. Oktober 2016 beim Ber ufungsgericht eingegan genem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die Berufungsanträge, mit der sie ihre erst - instanzlichen Anträge in v ollem Umfang weiterverfolgt, an gekündigt sowie diese begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der K lägerin mit dem angefoc h- tenen Beschluss am 15. Dezember 2016 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel bis zum Ablauf des 12. Dezember 2016 nicht begründet und damit nicht in zul ässiger Weise eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Kl ä- gerin m it ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. Die gemäß § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährun g rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Ve r- bindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. 2 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat , wie die Beschwerde zutreffe nd rügt, einen wesentlichen Teil des Inhalts des Schriftsatz es der Klägerin vom 25. Oktober 2016, nämlich die Begründung ihrer Berufung, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb übersehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz die Berufung nicht nur eing elegt, sondern zugleich begründet hatte. Damit hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, dass das Berufungsgericht di e Berufung durch Beschluss verworfen hat, ohne dass es der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Ste l lungnahme gegeben hat. Dies hätte der Klägerin ermöglicht, auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift hinzuweisen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der Berufungsschrift hat die Klägerin ihre Berufung ausreichend begründet. 6 7 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich vorbehaltlich der Prüfung weiter er Zulässigkeitsvoraussetzungen mit der Begründetheit der Beru fung zu beschäftigen haben. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 29.09.2016 - 66 C 934/15 - LG Stade, Entscheidung vom 15.12.2016 - 4 S 72/16 - 8
Full & Egal Universal Law Academy