BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 31 7 / 10 vom 10 . November 2011 in de r Abschieb ungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 10 . November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richt er Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17. November 2010 wird auf Ko s- ten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag der Betroffenen au f Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. D ie Betroffene, ein e argentinische Staatsangehörige , reiste erstmals E n- de Oktober 2008 in die Bundesrepublik e in und hielt sich bis zum 9. Mai 2009 hier auf. Am 18. Mai 2009 reiste sie erneut mit einem Touristenvisum aus A r- gentinien ein. Dabei führte sie ein Rückflugticket für den 8. Juli 2009 bei sich und gab an, es sei ihr bekannt, dass sie sich nur für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfe. 1 - 3 - Mit Verfügung der Stadt Düsseldorf vom 20. Mai 2009 wurde die B e- troffene unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung der Abschiebung wegen unerlaubter Einreise zum Verlassen der Bundesrepublik bis zum 3. Juni 2 009 aufgefordert. Sie erhob da gegen Klage vor dem Verwa l- tungsgericht und gab an, zwecks Besuchs ihres Verlobten eingereist zu sein und die Vorbereitungen für die Eheschließung zwischenzeitlich abgeschlossen zu haben. Anfang Juni 2009 erteilte ihr die Beteiligte zu 2 eine Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Anfang Juli 2009 heiratete die B e- troffene. Mitte 2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Betroffenen gegen die Ausweisungsverfügung ab; ferner lehnte es den Antr ag auf Gewährung vo r- läufigen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde A n- fang September 20 10 von dem Oberverwaltungsgericht verworfen. Nachdem das Amtsgericht am 4. November 2010 die Beteiligte zu 2 im Wege der eins t- weiligen Anordnung er mächtigt hatte, die Betroffene zur Sicherung der A b- schiebung für zwei Wochen in Gewahrsam zu nehmen, wurde diese am 11. November 2010 in ihrer Wohnung festgenommen. Mit Beschluss vom 11. November 2010 hat das Amtsgericht die A b- schiebehaft für zwei Woche n angeordnet und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Lan d- gericht am 17. November 2010 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die unmittelbar darauf abgeschobene Betroffene festgestellt w issen, dass d er Beschluss des Amtsgerichts vom 11 . November 2010 und die En t- scheidung des Beschwerdegerichts sie in ihren Rechten verletzt haben . 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht h a t angenommen, die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und de r Haftgrun d des § 62 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 AufenthG g e- geben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die B e- troffene unerlaubt eingereist, denn sie habe schon vor der Einreise die Absicht gehabt, dauerhaft in der Bundesrepublik zu bleiben. Da ein gül tiger Pass vo r- liege und die Abschiebung für den Folgetag geplant sei, stehe die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Haftanordnung nicht entgegen. Über die Beschwerde habe ausnahmsweise ohne Anhörung der Betroffenen entschi e- den werden können, da - auch nach Auffassung ihres Bevollmächtigten - eine weitere Sachaufklärung weder zu erwarten noch erforderlich gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 f., juris) , aber un b egründet. 1 . a) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Ausreisepflicht der Betroffenen und den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für gegeben erachtet . Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Ursächlic h- keit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 73) . Zwar lässt eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgenehmigung die se Ursächlichkeit en t- fallen. Aus der der Betroffenen bewilligten D uldung (§ 60a AufenthG) folgt e j e- doch kein Recht zum Aufenthalt , da diese lediglich einen befristeten Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht da r- stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, Rn. 13 jur is mwN). 5 6 7 - 5 - b) Die Rüge der Betroffenen , das Beschwerdegericht habe die Auslä n- derakte nicht beigezogen, bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche entscheidungserheblichen , also gegen die Recht mäßigkeit der Haftanordnung sprechend en Tatsachen d as Gericht der Ausländerakte hätte entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 332; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 10). Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis, die Ordn ungsverfügung der Stadt Recklinghausen vom 28. Mai 2009, mit der die Verfügung der Stadt Düsseldorf vom 20. Mai 2009 nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts " hinsichtlich der Zuständigkeiten " geändert worden war , sowie die En t- scheidungen der Verwalt ungsgerichte, mit denen nach Darstellung des B e- schwerdegerichts der einstweilige Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverf ü- gung zurückgewiesen worden sei, hätten nicht bzw. nur unvollständig und in ungeordneter Form vorgelegen. Da die Betroffene sich in ihrer sofortigen B e- schwerde auf die von ihr " gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Recklingh a- usen " erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berufen hat, ist davon auszugehen , dass ihr die Verfügung bekannt ist . Entsprechendes gilt für den Ausgang de r Verfahren vor den Verwaltungsgerichten . Dann aber o b- liegt es ihr, mit der Rüge vorzutragen, welche ihr günstigen Umstände das B e- schwerdegericht diesen Unterlagen hätte entnehmen können, wenn sie ihm (vollständig) vorgelegen hätten. c) Ohne Erfolg b leibt auch die Rüge, die Betroffene sei von dem B e- schwerde gericht nicht angehört worden. Eine erneute Anhörung des Betroff e- nen in der Beschwerdeinstanz kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG au s- nahmsweise unterble i ben, wenn hiervon keine zusätzlichen Erkenntni sse zu erwarten sind (vgl. näher Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290). Dass es sich hier so verhielt, hat der Verfahren s- bevollmächtigte der Betroffenen im Beschwerdeverfahren ausweislich des a n- 8 9 - 6 - gefochtenen Beschlusses sel bst angenommen und gegenüber dem Beschwe r- degericht zu m Ausdruck gebracht . Dann aber kann die Betroffene im Recht s- beschwerdeverfahren nicht geltend machen, die unterbliebene Anhörung habe ihre Rechte verletzt. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschw erde stand die Vorschrift des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, wonach die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die A b- schiebung - wie hier - länger als ein Jahr ausgesetzt war, der Abschiebung der Betroffe nen nicht entgegen. Die Vorschrift ist bewusst auf Fälle beschränkt worden, in denen eine Duldung widerrufen wird ( vgl. BT - Drucks. 16/5065, S. 188) . Sie kommt daher nicht zur Anwendung, wenn die Abschiebung nach Ablauf der Geltungsdauer einer Duldung erfol gt ( so auch OVG Lüneburg, B e- schluss vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10, Rn. 4 juris; OVG Greifswald, B e- schluss vom 19. April 2010 - 2 M 111/10, Rn. 8, juris) . Angesichts der Festste l- lungen des Amtsgerichts, wonach die Betroffene zur Vorsprache bei der Au s- lände rbehörde zwecks Verlängerung der Duldung nicht erschienen ist, und mangels entgegenstehende n Vortrag s der Rechtsbeschwerde ist davon ausz u- gehen, dass die Duldung hier nicht widerrufen worden , sondern durch Zeita b- lauf erloschen war, und es deshalb einer ges onderten Ankündigung der A b- schiebung nicht bedurfte (vgl. auch § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG) . 2. Durch die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 11. November 2010 sind die Rechte der Betroffenen ebenfalls nicht verletzt worden, insbesondere war deren Anhö rung nicht unzureichend. 10 11 - 7 - Dass dem Amtsgericht die Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf vom 20. Mai 2009 nicht vorlag und der Betroffenen deshalb nicht vorgehalten we r- den konnte, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil der Betroffenen d er Inhalt der - von ihr bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochtene n - Verf ü- gung bekannt war. Die Unterlagen zu d i e se m Gerichts verfahren sind auswei s- lich des Protokolls während der Anhörung am 11. November 2010 im Rahmen der Erörterung der Sach - und Rechtslage von der Beteiligten zu 2 überreicht worden . Auch ist keine Rechtsverletzung darin zu sehen, dass die Betroffene nicht dazu angehört worden ist, welche Pläne und Absichten sie für den Fall hatte, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht und ihren Anträgen nic ht würde durchsetzen können. Für den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Feststellung der Absicht des Betroffenen , sich der Abschiebung zu en t- ziehen, nicht erforderlich , weil die unerlaubte Einreise die Vermutung begrü n- det, er werde sei ner Ausreisepflicht nicht nachkommen (vgl. Senat, Be schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 15 , juris ) . Vielmehr muss der Betroffene glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen w i ll (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Diese Möglichkeit ha t die - anwaltlich vertretene - Betroff e- ne nicht genutzt. Dass das Amtsgericht d en , von dem Beschwerdegericht ve r- fahrensfehlerfrei festgestellten, Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Au f- enthG nicht ausdrücklich genannt hat, macht die Haftanordnung nicht recht s- widrig. I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war nicht zu en t- sprechen, weil d ie Rechtsbeschwerde - auch bei der gebotenen Einschätzung 12 13 14 15 - 8 - der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der An tragstellung - keine Aussicht auf E r- folg hatte. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 61 XIV 52/10 B - LG Bochum, Entscheidung vom 17.11.2010 - I - 7 T 501/10 -
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