BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 318/10 vom 26. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr . Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Dezember 2010 wird auf Ko s- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Re chtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Auf Antrag de s Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die soforti ge Vollziehbarkeit der En t- sche i dung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. März 2010 zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rech tswidrigkeit der Hafta n- 1 2 - 3 - ordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur a n- derweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwi e- sen. Dieses hat daraufhi n den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewi e- sen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde . II. Nach A nsicht des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über de n bei dem Amtsgericht als auch über de n in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antr a g entschieden werden, we il anderenfalls die Gefahr sich wide r- sprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 stehe der Z u rückweisung als unzulässig nicht entgegen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschlu ss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdeve r- fahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten B e- schwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es 3 4 5 - 4 - hätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa a ls unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bi n- dungswirkung der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 nac h § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Festste l- lungsantrags im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht b e steht. aa) Gebunden ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071, 3073; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, NJW - RR 2001, 447, 448; BGH, U r teil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924 , 925 - jeweils zum Revisionsverfahren). bb) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzu n- gen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gew e- sen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - V I II ZR 80/56, MDR 1959, 121; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55 , BGHZ 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellun g santrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit b efasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die Zulässigkeitsvorausse t- zungen erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren En t- scheidung und von der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gela n- gen. 6 7 8 - 5 - cc) Eine Bindungs wirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückve r weisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschi e- den worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, U r teil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsv erfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war diesem der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des B e- troffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdeg e richt erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung fes t gestellt. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Feststellungsantrag vom 5. Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshä n gigkeit unz u lässig. aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache v on keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familie n- streitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen de s- halb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrag s an die Beteiligte zu 2 (§ 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßge b- lich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6. April 2010 ist einen Tag später bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2 übermittelt worden. 9 10 11 - 6 - bb) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben dense l- ben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom 6. April 2010 und 5. Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Festste l- lung, dass die vollzogene Haftanordn ung ihn in seinen Rechten ve r letzt hat. Dass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die B e- gründetheit des ersten Feststellung s antrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 2). 2. Die dage gen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Die in dem Haftaufhebungsverfahren und in dem ersten Rechtsb e- schwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge betreffen nicht zwei ve r- schiedene Zeiträume. a) Beide Anträge haben den gesam ten Zeitraum der Inhaftierung des B e- tro f fenen zum Gegenstand. Weder ihr Wortlaut noch sonstige Umstände oder das Verhältnis der ursprünglichen Verfahrensgegenstände des Rechtsb e- schwerdeverfa h rens zu dem des Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG rechtfertigen eine Aufteilung in zwei aufeinander folgende Zei t- räume. aa) Den ersten Feststellungsantrag hat der Betroffene mit seinem A n trag auf Haftaufhebung vom 6. April 2010 (GA102) verbunden. Durch den Ei n tritt der Erledigung der Hauptsache am 22. April 2010 (Haftentlassung) ist di e ser Antrag ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens g e- worden. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine auf Aufhebung der Haftanor d- nung gerichtete Sachentscheidung n i cht mehr ergehen (vgl. S enat, Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 119/10, juris Rn. 4). 1 2 13 14 15 - 7 - bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsb e- schwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betro f fene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen E ingang bei dem Amtsgericht b e- antragt hat. Denn nach dem Antrag swortlaut soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den g e samten Zeitra um der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des A n trags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20. April 2010 begrü n- den. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landg e- richts über die Zurückwei sung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof ledi g lich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzun g ist zutre f fend, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des B e- schwerdegerichts vom 11. März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsa n- trag vom 6. April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueina n der besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eing e treten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rec h te des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellu ngsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroff e nen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grun d- sätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfa h ren nach § 426 Abs. 2 S atz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbr ä che (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München , FGPrax 2005, 276, 277; Ke i- del/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ - RR 16 - 8 - 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zei t- raum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt. So i st es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig g e- worden, weil der Betroffene gegen sie Beschwerde ei n gelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erh o ben hat. b) Ist daher der Betroffene nicht gehindert, in dem mit d em Festste l- lungsantrag fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft von Beginn an zu beantragen , steht späteren, auf dasselbe Rechtschutzziel gerichteten Feststellungsanträgen die anderweitige Rechts hängigkeit des zu erst gestellten Antrags en t gegen. c) So verhält es sich hier. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene am 5. Mai 2010 den Antrag gestellt, festzustellen, dass der B e- schluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 10. Februar 2010 in Gestalt des B e- schl usses des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2010 und die darauf e r- folgte Inhaftierung in Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt ha be . Dieser Antrag erfasst ebenfalls den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Der Betroffene hat entgegen den Ausführ ungen in der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er in dem Rechtsb e- schwerdeverfahren nur die Rechtsverletzung bis zu der Beschwerdeentsche i- dung festg e stellt haben will. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, da ss Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu de m Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache (nur) die Entscheidung des B e- schwerdegerichts ist. Vielmehr ist im Fall der Erledigung ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung des Betroffenen sein Rechtsschutzinteresse darauf g e- richtet, den gesamten Zeitraum der Inhaftierung und nicht nur bis zu dem Ei n- 17 18 - 9 - gang eines etwaigen Haftaufhebungsantrag s bei dem Amtsgericht zu überpr ü- fen. 3. Eine Sache ntscheidung in der Sache über beide von dem Betroffene n g e stellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im Gege n satz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom 18. September 2009 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 zu § 10 FEVG), der Entscheidung über den Feststellungsantrag in Freiheitsentzi e hungssachen Bindungswirkung in einem späteren Amtshaftungsprozess zukommt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7 zum FEVG). Ist die Entscheidung über den Feststellungsantrag damit der materiellen Rechtskraft fähig (BayObLGZ 1989, 227, 229), können solche Anträge nicht nacheinander bei verschiedenen Gerichten mit der Gefahr sich wi dersprechenden Entscheidu n- gen geltend gemacht we r den. 4. Dass der Betroffene nach der Haftentlassung gezwungen ist, sich für die Fortsetzung nur eines Verfahrens zu entscheiden , rechtfertigt ebenfalls k e i- ne andere Entscheidung. Denn sein em Rechtsschutz bedürfnis ist dadurch au s- reichend Rechnung getragen, dass es überhaupt zu einer Überprüfung der I n- haftierung trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache kommt. Eine eventue l- le Kostentragungspflicht in dem nicht weiter betriebenen Verfahren mag der Betrof fene - ob mit oder ohne Erfolg, kann hier nicht entschieden werden - für den Fall, dass die Rechtsverletzung in dem anderen Verfahren festgestellt wird, als Schadensersatz in einem späteren Amtshaftungsprozess geltend m a chen. 19 20 - 10 - IV. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 XIV 8/10 B - LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.12.2010 - 11 T 137/10 - 21
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