BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 318/10 vom 10. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 7. Dezember 2010 zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Ent-scheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. M344rz 2010 zur374ckgewiesen. 1 Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftan-ordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur an-derweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwie-sen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzul344ssig zur374ckgewie-sen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt 2 - 3 - hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde; f374r dieses Verfahren beantragt der Betrof-fene die Gew344hrung von Verfahrenskostenhilfe. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit unzul344ssig. Es k366nne nicht sowohl 374ber die bei dem Amtsgericht als auch 374ber die in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antr344ge entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 stehe der Zur374ckweisung als unzul344ssig nicht entgegen. 3 III. Der Antrag ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, juris Rn. 4). Sie hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. 5 2. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdever-fahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten Be-schwerdeentscheidung und Zur374ckverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzul344ssig angesehen. Es h344tte deshalb die Beschwerde zur374ckweisen m374ssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa als unzul344ssig verworfen, sondern zur374ckgewiesen hat, ist unsch344dlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zur374ckweisung der Beschwerde. 6 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bin-dungswirkung der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2010 nach 247 74 Abs. 6 7 - 4 - Satz 4 FamFG hinsichtlich der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des Feststel-lungsantrags im Hinblick auf die anderweitige Rechtsh344ngigkeit nicht besteht. 8 aa) Gebunden ist das Gericht, an das die Sache zur374ckverwiesen ist, an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071, 3073; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, NJW-RR 2001, 447, 448; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, NJW 1996, 924, 925 - jeweils zum Revisionsverfahren). bb) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzun-gen, die nicht ausdr374cklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewe-sen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 80/56, MDR 1959, 121; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 563 Rn. 11; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 563 Rn. 4; aA: Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 565 Rn. 12 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) nicht mit der Zul344ssigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit befasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, 374ber die Zul344ssigkeitsvorausset-zungen erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner fr374heren Ent-scheidung und der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelangen. 9 cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines ge344nderten ma337geblichen Sachverhalts entschie-den worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, 10 - 5 - Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war ihm der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Betroffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Feststellungsantrag vom 5. Mai 2010 sei wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit unzul344ssig. 11 aa) Nach 247 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann w344hrend der Rechtsh344ngigkeit dieselbe Sache von keiner Partei anderweitig anh344ngig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach 247 13 GVG, 247 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es f374r diese, au337er f374r Ehesachen und Familien-streitsachen (247 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 247247 253, 261 ZPO), keine Vorschriften 374ber den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit. In Betracht kommen des-halb f374r diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (247 23 Abs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die 334bermittlung dieses Antrags an die Beteiligte zu 2 (247 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte ma337geb-lich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom 6. April 2010 ist einen Tag sp344ter bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2 374bermittelt worden. 12 bb) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben densel-ben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Antr344gen vom 6. April 2010 und 5. Mai 2010 dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, n344mlich die Feststel-lung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. 13 - 6 - Dass der Wortlaut der Antr344ge nicht 374bereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Be-gr374ndetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 261 Rn. 2). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 10.02.2010 - 246 XIV 8/10 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 07.12.2010 - 11 T 137/10 -
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