BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 319/10 vom 9. Juni 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 100, ZPO § 765a a) Hat sich die zuständige Behörde des suizidgefährdeten Schuldners ang e nommen und Maßnahme n ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen. b) Flankierende Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßna h- men nicht ausre ichen, oder wenn sich konkrete neue G e sichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsi t- z enden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 22. No vember 2010 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für: 1. die Gerichtskosten 139.680 2. die Vertretung des Schuldners 161.801 3. die Vertretung der Gläubigerin 250.533,04 4. die Vertretung des Erstehers W . 65.001 , 5. die Vertretung des Erstehers U . 96.800 Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2007 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten, von dem Insolvenzverwalter im Insolve nzverfahren über das Vermögen des Schuldners freigegebenen Grundbesitzes an. Grundlage der Zwangsversteigerung sind fünf vollstreckbare Briefgrundschulden, von denen vier ursprünglich der F . 1 - 3 - C . Bank bestellt und eine dieser Bank abgetret en worden waren. Diese wurden zunächst der späteren B . H . und von dieser der Gläubigerin abgetreten. Ob es sich dabei um Sicherungsgrundschu l- den handelte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Beschluss vom 23. Okt o- ber 2009 stellte das Amtsgericht sachverständig beraten das Verfahren auf A n- trag des Schuldners für die Dauer von fünf Monaten ein, weil der Verdacht b e- stand, er werde sich im Fall der Versteigerung seines Grundbesitzes das Leben nehmen. Die Einstellun g verband es mit den Auflagen an den Schuldner, sich deswegen stationär behandeln, danach durch den Landgerichtsarzt unters u- chen und eine Betreuung einrichten zu lassen. Der Schuldner ließ sich nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes zunächst stationär b ehandeln, brach die Behandlung aber ab, war mit der Einrichtung einer Betreuung nicht einve r- standen und beantwortete auch die Fragen des Landgerichtsarztes zu seine m Vorbringen , sich das Leben nehmen zu wollen , nicht. Daraufhin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2010 die Fortsetzung des Verfahrens an und bestimmte einen Versteigerungstermin auf den 13. Oktober 2010. Am 4. Oktober 2010 beantragte der Schuldner erneut die Einstellung des Verfa h- rens wegen Suizidgefahr. Am 12. Oktober 2010 erfuh r das Amtsgericht von der örtlichen Polizei, dass der Schuldner wegen Suizidgefährdung auf Anordnung des Gesundheitsamts in einem Krankenhaus untergebracht worden war. G e- stützt auf einen im Termin behaupteten Suizidversuch beantragte der Vertreter des Schu ldners im Versteigerungstermin am 13. Oktober 2010 erneut die Ei n- stellung des Verfahrens. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die Versteigerung durchgeführt und nach Ablauf der Bietstunde den Grundbesitz zu a) dem Erst e- her W . und den Gru ndbesitz zu b) dem Ersteher U . zugeschlagen. W e- gen des Grundstücks zu c) hat es mangels Geboten auf Antrag der Gläubigerin 2 - 4 - die Fortsetzung der Versteigerung angeordnet. Die Beschwerde des Schul d- ners gegen die Zurückweisung des Einstellungsantrags un d gegen die Z u- schlagsbeschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubig e- rin beantragt. II. Das Beschwerdegericht meint, die Grundschulden seien der Gläubigerin mit der Vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs setze das zwar bei Sicherungsgrundschulden auch den Eintritt in die Sicherungsabrede voraus. Die Vollstreckungsklauseln der Grundschulden, auf welche die Anor dnung der Zwangsversteigerung g e- stützt sei, enthielten selbst aber keinerlei Hinweise auf eine treuhänderische Bindung. Ein etwa bestehender Sicherungszweck habe in den urkundlichen Erklärungen der Parteien keinen Niederschlag gefunden. Die Zwangsverst eigerung sei auch nicht wegen Suizidgefährdung des Schuldners einzustellen. Eine solche sei zwar weder nach dem vorgelegten ärztlichen Attest noch nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes ausz u- schließen. Das führe aber nicht zwangsläufig zu einer (einstwe iligen) Einste l- lung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Vielmehr sei eine umfassende A b- wägung erforderlich, in der auch die Mitwirkung des Schuldners selbst an der Bewältigung seiner Gefährdung und anderweitige Möglichkeiten zu berücksic h- tigen seien, diese s Problem zu lösen. Danach sei die Zwangsversteigerung hier nicht einzustellen. Der Schuldner habe die ihm erteilten Auflagen in wesentl i- chen Teilen nicht erfüllt, sich bei seiner Untersuchung durch den Landgericht s- 3 4 - 5 - arzt sehr bedeckt gehalten und diesem die Ergebnisse anderweitiger Unters u- chungen nicht zugänglich gemacht. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen z ulässige Rechtsbeschwerde ist unbegrü n- det. 1. Der Erteilung der Zuschläge stand nicht entgegen, dass die Zwangsversteigerung auf Grund mehrerer an die Gläubigerin abgetretener nach § 800 ZPO vollstreckbarer Grundschulden angeordnet worden war. Die von d em Schuldner im Verfahren vor dem Senat vorgelegten Unterlagen bieten zwar Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Grundschulden um Sich e- rungsgrundschulden im Sinne von § 1192a BGB handelt. Der Zessionar einer solchen Sicherungsgrundschuld kann auch a us der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urt eil v om 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 , 148 Rn. 35 f.). Diesen Fragen ist aber nicht im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern im Klauselerteilungsv erfa h- ren und mit den dort nach §§ 723, 768 ZPO gegebenen Rechtsbehelfen nac h- zugehen (BGH, Urt eil v om 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO S. 150 f. Rn. 39 f.). Solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsverste igerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden. 2. Die Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners standen der Erte i- lung des Zuschlags nicht entgegen, weil sie unbegründet waren. 5 6 7 - 6 - a) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung ist ein im Z u- schlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2 011, 421 Rn. 16). Nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f. und vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2 007, 3719, 3720) ist die Zwangsversteigerung selbst dann nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete G e- fahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist. Vielmehr ist stets eine Abwägung des Leben sinteresses des Betroffenen mit den Vollstreckung s- interessen des Gläubigers geboten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurte i- lung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Glä u- bigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Au f- gabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, titulierte Anspr ü- che notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen (BVerfGE 49, 220, 231). Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220, 225). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts a nderes (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649, 1650). 8 - 7 - b) Deshalb ist auch dann, wenn bei dem Abschluss eines Versteig e- rungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags die konkrete Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners besteh t, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu gehören zum einen zumutbare Anstrengungen des Suizidgefährdeten selbst (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, 1155; 200 4, 49 f.; NJW - RR 1993, 463, 464), etwa die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, ggf. unter Einbeziehung eines stationären Klinikaufenthaltes. Darüber hinaus kommen als mögliche Maßnahmen die Ingewahrsamnahme des Gefährdeten insbesondere nach polizeirechtliche n Vorschriften oder die Unterbringung nach den lande s- rechtlichen Vorschriften in Betracht (Senat, Beschl uss v om 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506). Da die staatliche Aufgabe des Leben s- schutzes des Schuldners nicht durch eine dauerhafte Ein stellung der Vollstr e- ckung gelöst werden kann, sind die Vollstreckungsorgane ggf. gehalten, bei den zuständigen Behörden eine Unterbringung des Schuldners oder bei dem Vo r- mundschaftsgericht eine Betreuung anzuregen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Vo llstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten. Wird danach eine Unterbringung zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für erforde r- lich gehalten und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt darin eine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall gestatt et, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721 Rn. 15 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1 / 10, NJW - RR 2010, 1649, 1650 Rn. 11). c) Ein solcher Fall liegt hier vor. 9 10 - 8 - aa) Dafür kommt es entg egen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner vor dem Beschluss vom 27. Juli 2010, mit dem das Amtsgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens angeordnet hat, die ihm zumutbaren eigenen Anstrengungen untern ommen hat, seiner psychischen Probleme Herr zu werden. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das Vollstreckungsgericht angesichts der Weigerung des Schul d- ners, die Fragen des Landgerichtsarztes zu seinen Suizidgedanken zu bean t- worten und ihm das vorlie gende Ergebnis anderweitiger Untersuchungen z u- gänglich zu machen, von der an sich gebotenen (dazu Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, ZfIR 2011, 29, 30 Rn. 8) Prüfung der Su i- zidgefahr absehen durfte. Diese Vorgänge waren bei der Durchfüh rung des Versteigerungstermins am 13. Oktober 2010 prozessual überholt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Suizidgefährdung des Sch uldners mit dem Vorfall vom 12. Oktober 2010 eine akute Zuspitzung erfahren, die unabhängig von der B e- urteilung der bisherigen Ver fassung des Schuldners eine neue Prüfung der L a- ge erforderlich machte. Diese Zuspitzung liegt unabhängig davon vor, ob es e- rung von Suizidabsichten gehandelt hat. Das Verhalten des Schuldners war jedenfalls so auffällig, dass es Anlass zu Anzeigen bei dem Gesundheitsamt gab. Von der gebotenen Prüfung durfte das Amtsgericht auch nicht, wie es bis dahin gemeint hatte, deshalb absehen, weil der Landgerichtsarzt keinen Z u- gang zu den Unte rsuchungsergebnissen hatte. Vielmehr hätte es, von dem hier allerdings eingetretenen Ausnahmefall abgesehen, versuchen müssen, sich notfalls durch eine Anhörung des Schuldners in Anwesenheit des Landgericht s- arztes Aufschluss zu verschaffen (vgl. Senat, Bes chluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW - RR 2011, 421, 423 f. Rn. 31). 11 - 9 - bb) Das Amtsgericht musste dem Vorfall vom 12. Oktober 2010 aber deshalb nicht nachgehen, weil sich das für seine Bewältigung in erster Linie zuständige Gesundheitsamt des Schu ldners angenommen und die erforderl i- chen Maßnahmen ergriffen hatte. (1) Das Amtsgericht war ausweislich eines Aktenvermerks des Recht s- pflegers vom 12. Oktober 2010 durch die zuständige Polizeidienststelle darüber unterrichtet worden, dass der Schuldne r Suizidabsichten geäußert hatte, de s- halb auf Anzeige Dritter hin durch die Amtsärztin des Gesundheitsamts unte r- sucht und auf Grund des Untersuchungsergebnisses in ein Krankenhaus ei n- gewiesen worden war. Diese Nachricht zeigte dem Amtsgericht einerseits ei ne Zuspitzung der Situation, andererseits aber auch auf, dass die zuständige Stelle die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte. (2) Das Tätigwerden der zuständigen Behörde hat zur Folge, dass das Vollstreckungsgericht keine zusätzlichen Maßnahmen zum S chutz des Lebens des Betroffenen ergreifen muss, sondern das Versteigerungsverfahren fortse t- zen kann. Der Lebensschutz ist, wie der Senat stets betont hat, weder Aufgabe des Gläubigers noch des Vollstreckungsgerichts. Er ist vielmehr Aufgabe der zuständige n Ordnungsbehörden der Länder und, wenn eine Betreuung Abhilfe schaffen oder die staatlichen Maßnahmen unterstützen kann, auch des Vo r- mundschaftsgerichts. Das Vollstreckungsgericht muss den Lebensschutz des Schuldners oder anderer Betroffener nur gewährlei sten, wenn er durch die Ve r- steigerung (oder den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses) gefährdet ist und die zuständigen Behörden nicht tätig werden. Werden die zuständigen Behörden hingegen tätig, muss das Vollstreckungsgericht keine zusätzlichen Maßnahmen zum Lebensschutz ergreifen. Es kann sich vielmehr darauf verlassen, dass die Behörden alles Notwendige veranlassen und das Verfahren ohne weiteres for t- 12 13 14 - 10 - setzen. Das hat der Senat für den Fall ausgesprochen, dass die zuständige B e- hörden von Schutzmaßnahmen abseh en, weil sie solche nicht für erforderlich halten (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 372 1 Rn. 16 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649, 1650 Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn die zuständigen Behörden - wie hier - tä tig werden und die aus ihrer Sicht gebotenen Schutzmaßnahmen ergreifen. (3) Das Amtsgericht war auch nicht gehalten, begleitende Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen. Zu einer entsprechenden Prüfung war es allerdings verpflichte t. Eine solche Prüfung ist in erster Linie geboten, wenn die zuständigen Behörden nichts weiter unternehmen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721 Rn. 16 aE), kann aber auch bei einem Tätigwerden nicht von vornherein ausgesc hlossen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Vollstreckungsgericht konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die ergriffenen Maßnahmen etwa w e- gen einer weiteren Zuspitzung der Lage unzureichend sein könnten. Solche Anzeichen hatte das Amtsgeri cht nicht. Nach der Auskunft der Polizeidienstste l- le war der Schuldner wegen Suizidabsichten durch das Gesundheitsamt unte r- sucht und als Ergebnis der Untersuchung in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Diese Maßnahme versprach eine nach den Umständen gebot ene B e- treuung und Überwachung des Schuldners. Einen greifbaren Anhaltspunkt, z u- sätzliche Maßnahmen zu erwägen, hatte das Amtsgericht nicht. Einen Anlass dazu bot auch der Verlauf des Versteigerungstermins nicht. In dem Termin ha t- te der Sohn des Schuldners zwar behauptet, sein Vater habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Er hatte aber auch vorgetragen, sein Vater lasse vom Kra n- kenbett aus ausrichten, es gehe ihm wieder besser. Daraus konnte das Amt s- gericht nur den Schluss ziehen, dass die veranlassten Maßn ahmen sachg e- 15 - 11 - recht und ausreichend waren. Das bestätigte auch die Rückfrage, die das Amtsgericht am Schluss des Termins bei der Polizeibehörde gehalten hat. cc) Auch das Beschwerdegericht durfte davon ausgehen, dass die von dem Gesundheitsamt als der f achlich zuständigen Behörde ergriffenen Ma ß- nahmen sachgerecht waren und ausreichten. Flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen oder wenn sich konk rete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern. An be i- dem fehlt es hier. Der Schuldner ist bis zum 2. November 2010 in stationärer Behandlung in der Klinik verblieben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation nach de r Entlassung aus dem Krankenhaus verändert haben könnte, hatte das Beschwerdegericht nicht. Solche Anhaltspunkte hat der Schuldner nicht vorgetragen. Er hat sich allein auf die mit dem Einstellungsa n- trag vom 4. Oktober 2010 vorgelegten Unterlagen und auf d ie Feststellungen des Arztes des Gesundheitsamts gestützt, der die Einweisung des Schuldners in das Krankenhaus angeordnet hatte. Vortrag dazu, dass und aus welchen Gründen seine Einweisung in das Krankenhaus und sein Verbleib dort bis zum 2. November 2010 nicht ausgereicht haben, die Situation zu beherrschen, hat der Schuldner nicht gehalten. Das Beschwerdegericht konnte daher davon au s- gehen, dass die behandelnden Ärzte das Gesundheitsamt, das die Einweisung angeordnet hatte, unterrichtet hätten, wenn erns tlich zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Schuldner nach der Entlassung aus dem Krankenhaus das Leben nehmen würde. Den Entlassungsbericht des Krankenhauses hat der Schuldner dem Beschwerdegericht trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht zugäng lich gemacht. Deshalb ist auch nicht festzustellen, ob sich aus di e- sem Bericht Anhaltspunkte für eine Veränderung der Lage ergeben. Das geht zu Lasten des Schuldners, der diesen Bericht vorlegen oder freigeben konnte. 16 - 12 - dd) Nach dem im Rechtsbeschwerdev erfahren vorgelegten Gutachten hat der Schuldner die Versteigerung seines Grundbesitzes zwar noch nicht ve r- arbeitet. Eine Gefährdung des Schuldners ist danach aber nicht mehr von der Versteigerung, sondern von der bevorstehenden Räumung zu erwarten. Dieser Gefährdung kann und muss nicht im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde, sondern nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Beschluss es über den Zuschlag des Grundbesitzes zu a) Rechnung getragen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 und vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW - RR 2008, 1741, 1 742 Rn. 15). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren nicht kontradiktorisch gege nüber stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Die Festsetzung der Gegenstand s werte beruht auf § 54 Abs. 2 GKG und § 26 RVG. Dabei war dem Bargebot des Erstehers U . der Wert der bestehenden Rechte hinzu zu rech n en. Die Zurückweisung der 17 18 - 13 - Einstellungsanträge hat keinen über den Wert der Zuschlagsbeschwerden hi n- ausgehenden Wert. Krüger RiBGH Dr. Lemke ist infolge Schmidt - Räntsch Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 10. Ju ni 2011 Der Vorsitzende Brückner Krüger Weinland Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 K 95/07 - LG Würzburg, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 T 2286/10, 242 3/10, 2424/10
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