BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/00 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuf fer, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach e i - nem Wert von 44.102,05 DM. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag zuzustimmen, wenn keine Prozeßverschleppung vorliege, die Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Denn er kann nicht berüc k - sichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist. Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei -Wochen -Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dazulegen und glaubhaft zu m a - - 3 - chen. Dagegen können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsg e - such unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (BGH, B e - schluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). Der Vortrag zu den anwaltlichen Gepfloge n - heiten in J. für den Fall eines zweiten Fristverlängerungsantrags geht über eine z u - lässige Klarstellung und erläuternde Ergänzung des bereits im Wiedereinse t - zungsantrag unterbreiteten Sachverhalts hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt nur eine allgemeine Bezugnahme auf anwaltliche Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Darstellung, wovon ein Antragsteller ausgehen dürfe, wenn er seinen Gegner am letzten Tag der Frist per Fax um Zustimmung zur Fristverlängerung bitte, diese jedoch nicht erhalte. Diese allgemeine Bezu g - nahme gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, eine Ergänzung oder Kla r - stellung zu veranlassen. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Wendt
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