BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 32/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufg e - hoben. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Fußbodenauslegeware und weitere Gegenstände. Das Landgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 2001 stattgegeben. Der d a - malige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das ihm am 2. Februar 2001 zugestellte Urteil am 1. Mär z 2001 Berufung eingelegt. Nachdem auf se i - nen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2001 verlängert wo r - den war, hat er mit Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht eingegangen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, die Berufung begründet. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht ebenfalls eingega n - gen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, hat der Prozeßb e - vollmächtigte der Beklagten angezeigt, daß er die Beklagte "nicht mehr vertr e - - 3 - te". Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 haben die jetzigen Prozeûbevollmchti g - ten der Beklagten mitgeteilt, daû sie die Beklagte "weitervertreten". Mit Beschluû vom 18. Juli 2001 hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten als unzulssig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufung sei nicht innerhalb eines Monats nach deren Einlegung durch einen bei dem Berufung s - gericht einzureichenden Schriftsatz begrndet worden. Der Prozeûbevollmc h - tigte der Beklagten habe zwar mit Schriftsatz vom 27. April "namens der B e - klagten" eine Berufungsbegrndung eingereicht. Er habe aber in dem zweiten Schriftsatz unter demselben Datum erklrt, daû er die Beklagte "nicht mehr vertrete". Beide Schriftstze seien am 28. April 2001, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bei dem Berufungsgericht eingegangen und gleichzeitig vorgelegt worden. Z u - sammengenommen ergben sie die Erklrung, daû der Prozeûbevollmchtigte namens der Beklagten, die er nicht mehr vertrete, eine Berufungsbegrndung vorlege. Wenn dergestalt widersprchliche Erklrungen gleichzeitig eingingen, könnten sie grundstzlich keine Rechtswirkung entfalten. Gegen diesen Beschluû wendet sich die Beklagte mit der sofortigen B e - schwerde. II. Die gemû §§ 519b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulssig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten msse wegen fehlender Berufungsbegrndung als unzulssig verworfen we r - den, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. - 4 - Nach der Überzeugung des Senats, der die Auslegung und rechtliche Wrdigung der prozessualen Erklrungen der Parteien frei berprfen kann, sind die von dem damaligen Prozeûbevollmchtigten der Beklagten eing e - reichten Schriftstze dahin zu verstehen, daû dieser bei der Begrndung der Berufung in Ausbung seines Mandats handeln wollte, sei es, daû erst nach Anfertigung der Berufungsbegrndung das seiner Prozeûvollmacht zugrund e - liegende Mandat gekndigt war, sei es, daû er nach Unterrichtung des Gerichts ber die Mandatskndigung dieses wieder aufnehmen wollte. Zugunsten der Prozeûparteien ist stets davon auszugehen, daû sie im Zweifel mit ihren Pr o - zeûhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maûstben der Recht s - ordnung vernnftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Pr o - zeûpartei entspricht (BGH, Beschluû vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 unter II 1). Der frhere Prozeûbevollmchtigte der Beklagten hat im Ei n - gang seiner Berufungsbegrndung sogar ausdrcklich erklrt, "namens der Beklagten und Berufungsklgerin" zu handeln. Das Berufungsgericht verkennt auûerdem, daû die Nichtaufklrbarkeit gerichtsinterner Umstnde - hier die Reihenfolge des Eingangs der beiden Schriftstze vom 27. April 2001 - nicht zu Lasten des Rechtsmittelklgers g e - hen darf. Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daû eine Partei nach den Pr o - zeûordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts verloren hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der Zulssigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, NJW 1990, 2687 unter I 2). Schlieûlich bercksichtigt das Berufungsgericht nicht, daû der damalige Prozeûbevollmchtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeûvollmacht - 5 - zugrundeliegende Mandat gekndigt war, gegenber dem Gegner und dem Gericht noch solange rechtswirksam Prozeûhandlungen fr die Beklagte vo r - nehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeûbevollmchtigter bestellte, § 87 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328 unter II 1). Der Schriftsatz mit der Berufungsbegrndung ging am 28. April 2001 bei Gericht ein. Der Schriftsatz, mit dem Rechtsanwltin W. ihre neue Bestellung anzeigte, ging erst danach bei Gericht ein. Der Prozeûbevol l - mchtigte der Beklagten konnte deshalb ungeachtet einer Mandatskndigung die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2001 wirksam begr n - den und zugleich die Beendigung des Mandats anzeigen. III. Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulssig war, ist der Verwerfungsbeschluû des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufzuheben. Das Berufungsgericht hat nunmehr sachlich ber die Berufung zu entscheiden. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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