BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 32/01 vom 2. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Gre iner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 44.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts K. vom 7. März 2001, das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Dr. M. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. März 2001 zugestellt worden ist, am 17. April 2001 Berufung eingelegt. Am 31. Mai 2001 hat der Kläger durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegung s - frist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen: - 3 - In der Kanzlei seines erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten seien sowohl das Datum der Urteilszustellung am 12. Mrz 2001 als auch der hieraus resultierende Ablauf der Berufungsfrist am 12. April 2001 sowie gehörige Vo r - fristen ordnungsgemû notiert worden. Mit Schreiben vom 9. April 2001 habe demgemû Rechtsanwalt Dr. M. die zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchti g - ten des Klgers mit der Prfung der Berufungsaussichten beauftragt. In diesem Auftragsschreiben sei jedoch - ebenso wie auf der beigefgten Urteilskopie - als Zustellungstag flschlicherweise der 14. Mrz 2001 angegeben gewesen. In der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten sei daraufhin Fristablauf fr die Einlegung der Berufung auf den 17. April 2001 (Dienstag nach Ostern) notiert worden, worauf an diesem Tag das Rechtsmittel eingelegt worden sei. Anhand der zwischenzeitlich zugeleiteten Gerichtsakte habe dann der zweitinstanzliche Anwalt am 23. Mai 2001 die Fristversumung festgestellt und Wiedereinsetzung beantragt. Diese sei deshalb gerechtfertigt, weil Rechtsanwalt Dr. M. bereits am 11. April 2001, nachdem ihm die Besttigung der Mandatsbernahme durch die zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten noch nicht vorgelegen habe, seine Angestellte D. angewiesen habe, telef o - nisch nachzufragen und auf den Fristablauf am 12. April 2001 hinzuweisen. Dementsprechend habe Frau D. auch mit einer ihr namentlich nicht in Erinn e - rung gebliebenen Kanzleikraft der zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten gesprochen und von dort erfahren, das Mandat sei bernommen worden; die Berufungsschrift werde noch im Verlauf des 11. April 2001 an das Oberlande s - gericht geleitet. Warum letzteres unterblieben sei, lasse sich nicht mehr klren. Das Berufungsgericht hat mit an den Klger am 25. Juli 2001 z ugestel l - tem Beschluû die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 8. August 2001 eingegangene sofortige Beschwerde. - 4 - - 5 - II. Die zulssige sofortige Beschwerde des Klgers ist in der Sache nicht begrndet. Die Versumung der Berufungseinlegungsfrist beruht auf einer - dem Klger gemû § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - schuldhaften Pflich t - verletzung seines Prozeûbevollmchtigten I. Instanz, Rechtsanwalt Dr. M.. 1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daû es Rechtsa n - walt Dr. M. als Verstoû gegen seine anwaltlichen Pflichten anzulasten ist, daû er in dem von ihm an die zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten erteilten Rechtsmittelauftrag ein fehlerhaftes Datum der Urteilszustellung (14. Mrz 2001 statt 12. Mrz 2001) mitgeteilt hat. Nach stndiger Rechtsprechung trifft den erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrags die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprfung des Zustellungszeitpunktes des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend hierfr ist, daû sich der Rechtsmittelanwalt hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Angaben verlassen muû, weil ihm - solange keine Handakten vorli e - gen - die notwendige anwaltliche Überprfung der Frist nicht möglich ist (vgl. z.B. Senatsbeschluû vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969 m.w.N.). Rechtsanwalt Dr. M. htte sich bei Unterzeichnung seines Schreibens vom 9. April 2001 anhand der in der Kanzlei vorhand enen Unterl a - gen davon berzeugen mssen, daû das mitgeteilte Zustellungsdatum zutre f - fend ist; im vorliegenden Fall htte er, da die Urteilszustellung bereits am 12. Mrz 2001 erfolgt war, was er nicht nur im Empfangsbekenntnis bescheinigt hatte, sondern was auch in seiner Kanzlei ordnungsgemû so notiert worden war, den im Auftragsschreiben enthaltenen Datumsfehler korrigieren mssen (vgl. hierzu Senatsbeschluû vom 13. Februar 2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001, - 6 - 1579, 1580). Daû er dies nicht tat, ist ihm als schuldhafter Sorgfaltsverstoû anzulasten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefhrers war diese Pflichtve r - letzung auch urschlich fr die Fristversumung. Denn im Hinblick auf das im Auftragsschreiben falsch mitgeteilte Zustellungsdatum war in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Anwalts die Rechtsmittelfrist fehlerhaft auf den 17. April 2001 notiert worden, was sodann zu der Versptung fhrte. 2. Der in der Mitteilung eines fehlerhaften Zustellungsdatums liegende Verstoû gegen die eigenen Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeûb e - vollmchtigten wurde auch nicht - wie mit der Beschwerdebegrndung geltend gemacht wird - dadurch "geheilt", daû die Kanzleiangestellte D. auf Anweisung des Rechtsanwalts Dr. M. am 11. April 2001 ein Telefongesprch mit dem I n - halt gefhrt haben soll, wie es seitens des Klgers vorgetragen wird. Es mag dahinstehen, ob das Vorbringen zu diesem Telefongesprch als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, obwohl die eidesstattliche Vers i - cherung der Frau D. in den entsprechenden Versicherungen der in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten ttigen Angestellten keine s - wegs eine Besttigung findet. Denn selbst wenn man insoweit in vollem U m - fang vom Vortrag des Klgers ausgeht, fhrt dies nicht dazu, daû die Fristve r - sumung Rechtsanwalt Dr. M. - und damit dem Klger - nicht mehr zureche n - bar wre. Die telefonische Nachfrage, ob der zweitinstanzliche Anwalt das Mandat bernimmt und demgemû Berufung einlegt, war zwar erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschlsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.). Diese zustzliche Sicherheitsmaûnahme war aber nicht geeignet, die eindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden Zustellungsdatums zu erse t - - 7 - zen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des zunchst schrif t - lich fehlerhaft mitgeteilten Zustellungsdatums fhren (vgl. zu einem teilweise hnlich gelagerten Sachverhalt Senatsbeschluû vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071, 3072). Der Klger weist selbst darauf hin, daû Recht s - anwalt Dr. M., als er das Telefongesprch vom 11. April 2001 veranlaûte, gar nicht wuûte, daû dem zweitinstanzlichen Anwalt ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden war und es nun galt, mit uûersten Maûnahmen zu verhi n - dern, daû dieser Fehler zu einer Fristversumung fhrt. 3. Da die Fristversumung auf einer Pflichtwidrigkeit des erstinstanzl i - chen Prozeûbevollmchtigten des Klgers beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offenble i - ben, ob auch dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Verstoû gegen seine Sor g - faltspflichten anzulasten ist, wie das Oberlandesgericht annimmt. Dr. Mller Dr. Dressler Dr.Greiner Diederichsen Pauge
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