BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4 Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5 (Rechtsvorgänger) stellten am 1. Oktober 1990 bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt zur Regelung offener Vermgensfragen, den Antrag auf Rüc k - übertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. . Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit einer sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt stellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restit u - tionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger nicht davon ausgehen knnen, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den am 19. Oktober 1990 beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen Dritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am 16. März 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in - 3 - einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlses gewandelt, der den Klgern und dem Rechtsvorgnger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie den Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution wie Erlsauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfec h - tungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision ab. Die Klger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des Erlses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, ber die Rge der Unzulssigkeit des Rechtswegs aber erst in den Urteilsgrnden befunden. Das Oberlandesgericht ist in das Vorabverfahren ber die Zulssigkeit des Rechtswegs zu den Zivilg e - richten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelass e - ne sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Klger entgegentreten. II. Das zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlses aus e i - ner dem Verfgungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veruû e - rung oder, wie (mglicherweise) hier, aus einer Veruûerung nach Anmeldung, die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend g e - macht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die wirksame Veruûerung erloschenen ffentlich-rechtlichen Restitutionsa n - - 4 - spruchs. Die Zuweisung des von dem Verfgungsberechtigten rechtsgeschf t - lich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich fr die privatrechtliche Stellung als Eigentmer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschft - kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt htte. Sie nimmt an der privatrechtl i - chen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Ve r - pflichtungsgrund des Verfgungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen B e - ziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentmer, sei es als verf - gungsberechtigter Nichteigentmer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der auf dieser Grundlage erfolgten Verfgung. 2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlses ist mithin kein Anspruch im Sinne des § 30 VermG, der bei der zustndigen Behrde mittels Antrags und im Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wre. Fr die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veruûerung hat der Senat b e - reits entschieden, daû fr den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit ber die Hhe des erzielten Erlses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veruûerung ist von den ffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre Zulssigkeit nicht von einem behrdlichen Bescheid (Investitionsvorrangb e - scheid) abhngt, oder, wie (mglicherweise) hier, durch einen solchen nicht htte geschaffen werden knnen. Ob die Geltendmachung des Erlses eines den Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der Wegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlses allein auf eine rechtsgeschftliche Handlung zurckgehen, nicht erforderlich ist, kann fr die Rechtswegfrage dahinstehen. Der Hhe nach ist der Herausgabeanspruch - 5 - der Klger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom 17. Mai 1995 vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der Zurckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat. 3. Die Kostenentscheidung (Senat, Beschl. v. 17. April 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerd e - wert hat der Senat bereits festgesetzt. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
Full & Egal Universal Law Academy