BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/01 vom 17. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 294 Eine Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren kann daran scheitern, daß der Anwalt einer Partei einen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt eidesstattlich versichert, schriftsätzlich jedoch einen die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, we l - cher Sachverhalt wahrscheinlicher ist. BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - VII ZB 32/01 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haû, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bau ner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klgerin gegen den Beschluû des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach e i - nem Wert von 91.776,89 . Gründe: 1. Die Klgerin hat am 6. Juni 2001 gegen ein die Klage teilweise a b - weisendes Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 24. Juli 2001 bei Gericht eingegangen. Die Klgerin hat Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bürokraft ihres Anwalts habe versehentlich die Vorfrist vom 30. Juni 2001 und Berufungsb e - gründungsfrist vom 7. Juli 2001 nicht im Fristenkalender, sondern in einem g e - trennt geführten Wiedervorlagekalender für nicht fristgebundene Sachen ei n - getragen. Die Akte habe der Anwalt zum Datum der Wiedervorlage nur als normale Wiedervorlage erhalten und diese wegen temporrer Arbeitsüberl a - stung nicht bearbeitet. - 3 - Diesen, von ihrem Anwalt schriftstzlich vorgetragenen Sachvortrag hat sie durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts glaubhaft machen wollen. Darin wird versichert, wegen Arbeitsberlastung der Mitarbeiter, b e - dingt durch Mitarbeiterwechsel, seien die einfachen Wiedervorlagen im Zei t - raum vom 20. Juni bis 15. Juli 2001 nicht herausgesucht worden. 2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die B e - rufung als unzulssig verworfen. Das Berufungsgericht fhrt aus, die Klgerin msse sich das Verschu l - den ihres Anwalts zurechnen lassen. Ein Verschulden ihres Anwalts liege s o - wohl bei dem in dem Wiedereinsetzungsantrag als auch bei dem in der eide s - stattlichen Versicherung geschilderten Sachverhalt vor. Fr den Fall, daû die Akte in dem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, zu dem die Vorfrist als Wiede r - vorlagefrist notiert worden sei, htte der Anwalt sie in angemessener Zeit durchsehen mssen und rechtzeitig gemerkt, daû die Begrndungsfrist zu wa h - ren ist. Fr den Fall, daû ihm die Akte vor Ablauf der Berufungsbegrndung s - frist nicht vorgelegt worden sei, treffe ihn ein Organisationsverschulden, weil er htte bemerken mssen, daû ihm keine Akten vorgelegt werden. 3. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klgerin vorbringt, daû die Akten ihrem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegrndung s - frist nicht vorgelegt worden seien. 4. Die Beschwerde ist unbegrndet. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daû der Anwalt die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist zu vertreten hat, wenn ihm die Akten am 30. Juni 2001 vorgelegt worden sind. Er htte die Akten in angeme s - sener Zeit durchsehen mssen (BGH, Beschluû vom 3. November 1997 - VI ZB - 4 - 47/97, NJW 1998, 460, 461). Dabei wre ihm aufgefallen, daû die Berufung s - begrndungsfrist vom 7. Juli 2001 gewahrt werden muûte. b) Ob den Anwalt der Klgerin ein fr die Fristversumung urschliches Organisationsverschulden trifft, weil er es hingenommen hat, daû ihm ber e i - nen lngeren Zeitraum die nicht fristgebundenen Sachen nicht vorgelegt wu r - den, kann dahin stehen. Diesen Sachverhalt hat die Klgerin nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung ihres Anwalts vermittelt keine ausre i - chende Wahrscheinlichkeit fr diesen Sachverhalt. Dem steht entgegen, daû der Anwalt gleichzeitig eine andere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsa n - trag gegeben hat. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafr, welcher Sachverhalt wahrscheinlicher ist. Es fehlt auch in der Beschwerdeschrift jegl i - che Erklrung dafr, wie es zu der angeblich fehlerhaften Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag gekommen ist. Die Beschwerde beschrnkt sich vielmehr lediglich auf die Klarstellung, daû die Akte nicht herausgesucht wo r - den ist. Die Klgerin hat keine weiteren Beweismittel zur Glaubhaftmachung des in - 5 - der eidesstattlichen Versicherung ihres Anwalts vorgetragenen Sachverhalts vorgelegt, wie es angesichts der widersprchlichen Darstellungen ihres A n - walts nahe gelegen htte. Eine eidesstattliche Versicherung der Brokraft liegt ebensowenig vor wie eine Kopie des Fristenkalenders oder Wiedervorlagek a - lenders. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Haû Hausmann Kniffka Bauner
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