BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 320/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 9. Dezember 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene reiste erstmalig 1998 nach Deutschland ein. Da sein Asylantrag keinen Erfolg hatte, wurde er mit Fristsetzung zur Ausreise aufge-fordert und ihm die Abschiebung angedroht. Diese Entscheidung ist seit dem 3. Februar 1999 unanfechtbar. 1 Nachdem er zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde er nach Fest-nahme aus der Abschiebungshaft am 29. September 2005 nach Pristina/ Kosovo abgeschoben. Im Jahr 2006 wurde er erneut in Deutschland aufgegrif-fen und am 20. Juli 2006 wiederum nach Pristina abgeschoben. Dort heiratete er eine deutsche Staatsangeh366rige, mit der er die Ehe in Deutschland f374hren wollte. Sein Antrag auf nachtr344gliche Befristung der Wirkungen der Abschie- 2 - 3 - bungen vom 29. September 2005 und vom 20. Juli 2006 wurde bestandskr344ftig abgelehnt. 3 Nachdem er erneut in Deutschland aufgegriffen worden und vor374berge-hend zu Unrecht in Abschiebungshaft genommen worden war, wurde ihm zum Zwecke der Ausreise eine Grenz374bertrittsbescheinigung ausgeh344ndigt mit der Auflage, Deutschland bis zum 5. Dezember 2008 zu verlassen. Am 18. Oktober 2010 wurde er aufgrund bestehender Ausschreibung zur Fahndung in Osna-br374ck festgenommen. Bei seiner Festnahme gab er falsche Personalien an. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von h366chstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zur374ckgewiesen. Am 7. De-zember 2010 ist er abgeschoben worden. 4 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, f374r die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er am 22. Oktober 2010 dort 374ber 55,14 200 verf374gt hat. 5 II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 6 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/10, FamRZ 2011, 104 [nur Leitsatz]) entschieden, dass ein Betroffener grunds344tz-lich auch nach seiner Abschiebung (oder Zur374ckschiebung) die Erkl344rung 374ber 7 - 4 - die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur n344heren Begr374ndung wird auf diese Entscheidung Bezug genom-men. 2. Eine solche Erkl344rung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat, dass er vor seiner Abschiebung nur 374ber 55,14 200 verf374gt hat. Das besagt nichts 374ber seine jetzigen Lebensumst344nde und finanziellen Verh344ltnisse. 8 3. Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 9 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKH-VV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten 10 - 5 - Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab-gabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 11 b) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei-ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verh344lt. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Voraussetzungen l344gen vor, zeigt sie keine Umst344nde auf, die darauf schlie337en lassen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 18.10.2010 - 246 XIV 20/10 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 09.12.2010 - 11 T 711/10 -
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