BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 32/02 vom10. Juli 2003in SachenNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 148Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderwei-tig anhängigen selbständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Be-tracht, wenn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht ver-wertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 - KG Berlin - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt.Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist derangefochtene Beschluß des Kammergerichts gegenstandslos.Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000 Gründe: I.Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehaftetenKeller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagtenArchitekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.In dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Klä-ger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährlei-stungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kam-mergericht ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Klägerals Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antrags-gegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sach- - 3 -verständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern.Daraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO biszur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Klägerausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschlußinsoweit neu gefaßt, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluß des gegen denBeklagten zu 1 gerichteten selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.Nachdem aufgrund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfah-ren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgerichtfortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren fürerledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdever-fahrens aufzuerlegen. Diese widersprechen der Erledigungserklärung.II.Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmit-telerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn demRechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage ent-zogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 XI ZR 219/97, NJW 1998,2453).Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gut-achtens im selbständigen Beweisverfahren entfallen.Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignisbegründet. Dies führt dazu, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der an-gefochtene Beschluß des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger ent-schieden worden ist, gegenstandslos ist. - 4 -Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschlußdes selbständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auchsoweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluß desLandgerichts nicht bereits zugunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechts-streit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechungund Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog aus-gesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblichgehaltenen Tatsachen in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werdensollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595; bejahend: z.B. KG,KGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffas-sung, die den Gedanken der Prozeßökonomie in den Vordergrund stellt, zu-treffen sollte, so setzt das voraus, daß das im selbständigen Beweisverfahreneinzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß§ 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann demGesichtspunkt der Prozeßökonomie Bedeutung zukommen.Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbständigen Beweisverfahrenist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. DasBeweisergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitungund beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher beiIdentität der Beteiligten wie ein vor dem Prozeßgericht erhobener Beweis zubehandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Ak-teninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbständigen Beweisverfahren wederals Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sichdaher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneinge-schränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltendenEinschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nichtzu. - 5 -Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden wor-den ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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