BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 32/02 vom14. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felscham 14. Mai 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandes-gerichts Köln vom 2. September 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über dieKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.177,48 Gründe: I. Die beklagte Versicherungsgesellschaft begehrt im Kostenfest-setzungsverfahren, daß der Kläger, dem die Kosten des Rechtsstreitsauferlegt worden sind, ihr weitere 1.177,48 nrr - 3 -einen vorprozessual in Auftrag gegebenen und im späteren Prozeß vor-gelegten Bericht des Büros für Schadensaufklärung D. bezahlt hat.Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, diese Kosten in die Kostenfestset-zung einzubeziehen. Die Beschwerde der Beklagten hat ein Einzelrichterdes Beschwerdegerichts zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerdezum Bundesgerichtshof zugelassen, weil dies zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Ko-sten erforderlich erscheine. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Be-klagte weiter die Festsetzung ihrer Ermittlungskosten.II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Sie ist unzulässig, weil über die Zulassung entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschiedenhat. Wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieserBegriff auch die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt -, muß der Einzelrichterdas Verfahren der mit drei Richtern voll besetzten Kammer übertragen.Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung, entscheidet er aber trotzdemallein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Ein-zelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unterVerletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IXZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2; Beschluß vom 10. April 2003- VII ZB 17/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - 4 -2. In der Sache wird vorsorglich auf den Beschluß des Bundesge-richtshofs vom 17. Dezember 2002 hingewiesen (VI ZB 56/02 - VersR2003, 481 unter B II 1).Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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