BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 32/03 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die RichterinDiederichsen sowie die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2003 wirdauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.677,55 Gründe: I.Die Klägerin hat die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Sein Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am14. Januar 2002 zugestellt worden. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zu-gelassen, legte aber am 15. Januar 2002 Berufung ein und begründete diesezugleich. Mit Schriftsatz vom "29. Oktober 2001" - beim Berufungsgericht ein-gegangen am 14. Februar 2002 - hat der nur beim Landgericht zugelasseneRechtsanwalt Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des beim Berufungsgerichtzugelassenen Rechtsanwalts Dr. A. für die Klägerin (erneut) Berufung einge-legt. In dieser Berufungsschrift heißt es: "Anträge und Begründung bleiben ei-nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten". Auf Anfrage des Berufungsgerichtszu der doppelten Berufungseinlegung teilte der erstinstanzliche Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin mit, er gehe davon aus, daß er keine wirksame Berufung - 3 -vor dem Oberlandesgericht habe einlegen können; aus diesem Grund sei durchdie Rechtsanwälte Dr. A. u.a. nochmals Berufung eingelegt worden.Eine von Dr. A. unterzeichnete Berufungsbegründung, datiert vom13. März 2002, befindet sich Bl. 144 ff. der Gerichtsakten; sie trägt den Ein-gangsstempel vom 2. Mai 2002. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagtenhaben die Abschrift der ersten und der letzten Seite der ihnen zugegangenenBerufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 vorgelegt; die erste Seiteträgt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 15. März 2002. Dieletzte Seite trägt einen Beglaubigungsvermerk von Rechtsanwalt Dr. S.. Dieserwar weder am 13. noch am 14. März 2002 als Vertreter eines beim Berufungs-gericht zugelassenen Rechtsanwalts bestellt.In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht darauf hinge-wiesen, daß die Berufungsbegründung möglicherweise nicht rechtzeitig einge-gangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dies in Abrede gestellt.Er hat zuletzt schriftsätzlich geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am13. März 2002 durch Dr. A. per Briefpost oder per Fax von einem MünchnerHotel aus an das Berufungsgericht übersandt worden und offensichtlich bei Ge-richt verlorengegangen. Vorsorglich hat der Prozeßbevollmächtigte der KlägerinWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-worfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Be-schlusses. Sie macht geltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. - 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs istentgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.1. Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003- VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Siemacht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß in derBerufungseinlegung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eine Genehmi-gung der zuvor von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgenom-menen Prozeßhandlungen - Berufungseinlegung und Berufungsbegründung -liegen könne, und es sei demnach von der ständigen Rechtsprechung desBundesgerichtshofs abgewichen. Daß das Berufungsgericht einen Rechtssatzzu dem angesprochenen Problemkreis aufgestellt haben könnte, ist dem ange-fochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Es zieht eine Genehmigung über-haupt nicht in Erwägung, offensichtlich deshalb, weil die Klägerin in ihrenSchriftsätzen an keiner Stelle geltend gemacht hat, mit der späteren Berufunghätten die Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtengenehmigt werden sollen, und weil - wie die Beklagte in der Beschwerdeerwide-rung zutreffend ausführt - der Inhalt der späteren Berufungsschrift mit dem Hin-weis auf eine noch einzureichende Berufungsbegründung den Gedanken aneine Genehmigung als fernliegend erscheinen ließ. Auch soweit mit der Rechts-beschwerde geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Prozeßstoffübergangen, ist für eine Divergenz nichts ersichtlich. - 5 -2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei derAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Se-natsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02 - aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfah-rensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß diePartei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährungdes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung inBGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG inVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom13. Mai 2003, aaO) verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten mußnach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten,also offenkundig sein, ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beru-hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO, und vom27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung desBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zu Ta-ge tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Klägerin; sie ist zu-dem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidungdes Bundesgerichtshofs.a) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht eine Genehmigungder Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht inBetracht gezogen hat. Wie ausgeführt lag die Annahme einer solchen Geneh-migung eher fern. Aus dem Text der zweiten Berufungsschrift ergibt sich kei-nerlei Anhaltspunkt für eine Genehmigung der Prozeßhandlungen des erstin- - 6 -stanzlichen Prozeßbevollmächtigten. In der Berufungsbegründung vom 13.März 2002 heißt es auch ausdrücklich: "begründe ich die mit Schriftsatz vom14.02.2002 eingelegte Berufung ...". Auch die die doppelte Berufungseinlegungerläuternde Stellungnahme des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unddie Tatsache, daß in den Schriftsätzen der Klägerin die Idee einer Genehmi-gung nicht einmal andeutungsweise aufgegriffen wird, lassen es als nachvoll-ziehbar erscheinen, daß sich dem Berufungsgericht die Frage einer Genehmi-gung nicht gestellt hat.Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge lediglich ein Fehler imEinzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachah-mungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996;BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.). Die Frage,ob in einer Berufungsschrift zugleich die Genehmigung der Prozeßhandlungeneines nicht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist, kann nur aufgrund derbesonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dafür, daß eine Fallge-staltung wie die vorliegende mit ihren recht außergewöhnlichen Umständen zu-künftig erneut zu beurteilen sein wird, spricht nichts.b) Dies gilt zum anderen auch, soweit die Rechtsbeschwerde geltendmacht, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen über-gangen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in offen-kundiger Weise verletzt.Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Tätigwerden des Rechts-anwalts Dr. A. in M. lassen diesen Vorwurf nicht als gerechtfertigt er-scheinen. Die Beklagte weist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend daraufhin, daß dem Vortrag der Klägerin zu diesem Sachverhalt keineswegs zu ent- - 7 -nehmen war, die Berufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 müsse vondem Hotel aus per Fax an das Berufungsgericht gesandt worden sein. Der Pro-zeßbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Schriftsatz vom 22. November2002 behauptet, die Berufungsbegründung am 13. März 2002 per e-mail erhal-ten, ausgedruckt, gelesen, unterzeichnet und abgesandt zu haben. Zugleich hater ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er die Berufungsbegrün-dung dann durch das Telefaxgerät des Hotels oder aber noch am gleichen Ta-ge mit der Briefpost versandt habe; da die von Rechtsanwalt Dr. S. geführteAkte keinen Telefaxsendebericht aufweise, gehe er davon aus, daß das Schrei-ben mit der Post versandt worden sei. Auf diesen Vortrag stellt das Berufungs-gericht entscheidend ab.Die Rüge, das Berufungsgericht habe streitentscheidenden Vortrag über-gangen, weil es zum möglichen Eingang eines Faxes aus M. keine wei-tere Stellungnahme des Justizangestellten B. eingeholt habe, erscheint danachbereits in der Sache als ungerechtfertigt. Keinesfalls kann aber von einer aufder Hand liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden.Im Hinblick auf den dargestellten Vortrag des Rechtsanwalts Dr. A. ist es zu-mindest gut nachvollziehbar und verständlich, wenn das Berufungsgericht da-von ausging, dass sich weitere Nachforschungen im Bereich des Gerichts zumeventuellen Eingang eines Faxes erübrigten. Die schriftsätzlichen Ausführun-gen können durchaus so verstanden werden, daß man nunmehr auf Seiten derKlägerin nicht mehr ernsthaft von einer Versendung per Fax ausging, sondernden Vorwurf erheben wollte, die per Briefpost übersandte Berufungsbegrün-dung sei durch Manipulationen der Geschäftsstelle aus der Akte entfernt wor-den.c) Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß das Berufungsgericht in An-betracht der von den Anwälten der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die an - 8 -die Feststellung des Zugangs der Berufungsbegründungsschrift oder an dieWiedereinsetzung zu stellenden Anforderungen überspannt haben könnte. DieRechtsbeschwerde nimmt die insoweit wertenden Ausführungen des ange-fochtenen Beschlusses hin. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Beru-fungsgericht sich angesichts des zum Teil unsicheren und unvollständigen Vor-trags der Klägerin über die Behandlung der Berufungsbegründung im praxisin-ternen Bereich ihrer Anwälte nicht in der Lage gesehen hat, den rechtzeitigenEingang der Berufungsbegründung festzustellen bzw. die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu bewilligen. Auf jeden Fall handelt es sich um Ausführun-gen zur Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, die ein Einschreiten desBundesgerichtshofs nicht erfordern.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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