BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/05 vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 30. November 2005 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe zur Durchf374hrung des Verfahrens der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Be-schluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wieder-einsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kein ordnungsgem344337er Prozesskos-tenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Im 334brigen w344re die Rechtsbeschwerde auch deshalb un-zul344ssig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht ver-worfen hat und ein Zulassungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. - 3 - Beschwerdewert: 1.022,58 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 C 2/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 52 S 157/05 -
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