BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 13 Abs. 2 Legt eine Partei gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung zun344chst beim Landge-richt und wegen Zweifeln an der Zul344ssigkeit nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch vor rechtskr344ftiger Entscheidung des Landgerichts, erneut beim Oberlandesgericht ein, handelt es sich auch dann um lediglich eine Angelegenheit im Sinne von 247 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, wenn beide Berufungen als unzul344ssig verworfen werden. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06 - LG D374sseldorf AG Ratingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 14. Oktober 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Wert: 784,40 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-b374hren. 1 Die Kl344gerin ist eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht, die ihren Hauptsitz in Br374ssel hat und in Deutschland lediglich 374ber eine Niederlassung verf374gt. Das Amtsgericht hat ihrer auf Zahlung von 4735,90 200 gerichteten Klage mit Urteil vom 23. Juli 2003 zum 374berwiegenden Teil stattgegeben. Gegen die- 2 - 3 - ses Urteil hat die Beklagte fristgerecht am 25. August 2003 Berufung zum Land-gericht eingelegt. Mit Verf374gung vom 13. Juli 2004 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte darauf hingewiesen, dass gem344337 247 119 Abs.1 Nr. 1a (gemeint war Nr. 1b) GVG f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfah-rens das Oberlandesgericht zust344ndig sein k366nne. Die Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2004 auch beim Oberlandesgericht Berufung gegen das amtsge-richtliche Urteil eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Landgericht die Be-rufung der Beklagten auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Das Oberlan-desgericht hat mit Urteil vom 14. April 2005 und Erg344nzungsurteil vom 19. Mai 2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung ebenfalls kostenpflichtig als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Terminsge-b374hr f374r das Verfahren vor dem Landgericht sowie in H366he von insgesamt 784,40 200 f374r das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beantragt. Das Amtsge-richt hat den zweiten Antrag zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgeho-ben und die beantragte Festsetzung vorgenommen. 3 Die Beklagte m366chte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Auf-hebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Kl344gerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erreichen. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Einlegung der Beru-fung beim Landgericht einerseits sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht andererseits w374rden sich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 RVG darstellen. Die Beklagte habe das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D. nicht mit dem Willen fortgef374hrt, die 304nderung des Urteils statt vor dem zu-n344chst falsch angerufenen Landgericht D. vor dem Oberlandesgericht D. in einem einheitlichen Verfahren zu erreichen. Vielmehr habe sie beide Berufungen nebeneinander durchgef374hrt und es in beiden Verfahren zur Entscheidung kommen lassen. Damit aber l344gen zwei Angelegenheiten im ge-b374hrenrechtlichen Sinne vor. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Gem344337 247 61 Abs. 1 RVG ist nicht 247 15 Abs. 2 RVG einschl344gig, son-dern der inhaltsgleiche 247 13 Abs. 2 BRAGO. Der Auftrag zur Erledigung dersel-ben Angelegenheit (hierzu unter b) ist vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. 8 b) F374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandes-gericht kann die Kl344gerin keine gesonderten Geb374hren geltend machen. Bei der zun344chst zum Landgericht und sodann zum Oberlandesgericht eingelegten Be-rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts handelt es sich um dieselbe Angele-genheit im Sinne von 247 13 Abs. 2 BRAGO. 9 aa) Gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Ge-b374hren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter einer Angelegen-heit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Die Beurteilung richtet sich nach den jeweiligen Lebensverh344ltnissen im Einzelfall. Ma337gebend ist ins-besondere der Inhalt des erteilten Auftrags (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 10 - 5 - - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). F374r das gerichtliche Verfahren wird der Be-griff der Angelegenheit durch 247 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO konkretisiert. Danach gilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. 11 Nach einhelliger Auffassung liegt eine Angelegenheit auch dann vor, wenn gegen dasselbe Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Partei mehrere gleichartige Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, et-wa weil Zweifel an der Zul344ssigkeit des zun344chst eingelegten bestehen (vgl. OLG Frankfurt/M., MDR 1957, 305; OLG M374nchen, JurB374ro 1978, 532; HansOLG Hamburg, MDR 1994, 948; Riedel/Su337bauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., 247 38 Rdn. 45). Gleiches gilt regelm344337ig dann, wenn das erste Rechts-mittel zur374ckgenommen worden ist, bevor dass zweite eingelegt wird (KG, Jur-B374ro 1987, 541, 542 mwN), oder wenn das weitere Rechtsmittel zwar erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt, jedoch mit einem Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand verbunden wird (vgl. KG, JurB374ro 1989, 1542, 1543). Die Prozessbevollm344chtigten der Parteien werden in diesen F344llen re-gelm344337ig im Rahmen des ihnen erteilten einheitlichen Auftrags t344tig. bb) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufungen bei verschiedenen Gerichten eingelegt worden sind und dar374ber entschieden worden ist, rechtfer-tigt keine andere Beurteilung (vgl. KG JurB374ro 1989, 1542, 1543 f.). Ma337geblich ist auch hier der einheitliche Auftrag der Partei an ihren Rechtsanwalt, das Ur-teil mit der Berufung anzugreifen. Dadurch dass der Rechtsanwalt des Beru-fungskl344gers nicht von sich aus die Konsequenz aus der Unzul344ssigkeit der ersten Berufung zieht und sie zur374cknimmt, sondern das Gericht entscheiden l344sst, wird der Zusammenhang zwischen dem erteilten Auftrag und der sp344te-ren Berufung nicht unterbrochen. Das Gesch344ft, das der Rechtsanwalt f374r sei-nen Auftraggeber besorgen soll, wird dadurch nicht in zwei selbst344ndige geb374h-renrechtliche Angelegenheiten aufgespalten. Ob anderes zu gelten h344tte, wenn 12 - 6 - das erneute Rechtsmittel erst eingelegt wird, nachdem das fr374here bereits rechtskr344ftig verworfen worden ist (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1994, 948 f.; OLG Bamberg, JurB374ro 1989, 1544, 1545), braucht der Senat nicht zu ent-scheiden. 13 cc) Das Amtsgericht hat somit die Rechtsanwaltsgeb374hren f374r die Beru-fungsinstanz zu Recht nur einmal festgesetzt. Dressler Hausmann Wiebel Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Ratingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 8 C 21/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.12.2005 - 25 T 694/05 -
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