BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765 a, 247 850 k Pf344ndet der Gl344ubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszah-lungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, k366nnen die Schuld-ner und Eheleute zwar nicht nach 247 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des 247 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der 334berweisung von unpf344ndbarem Arbeitseinkommen des Eheman-nes herr374hrt. - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangs-vollstreckung wegen einer Geldforderung in H366he von 1.919,95 200 sowie Ge-richtskosten in H366he von 1.014,69 200 zuz374glich Zinsen und Kosten f374r Zwangs-vollstreckung. 1 Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gl344ubigerin einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss 374ber Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Gesch344ftsverbindung. Drittschuldnerin ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterh344lt. Auf die-ses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der 374ber kei-ne eigene Kontoverbindung verf374gt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsva-ters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 374berwiesen. 2 - 3 - Auf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pf344ndung des Guthabens f374r den Monat November 2006 in H366he von 1.486,14 200 aufgehoben; der Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 200 Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2 und 187,13 200 Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H. 3 4 Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat die gegen die Aufhebung der Pf344ndung eingelegte sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin zur374ckgewie-sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung sowie des Beschlusses des Amtsgerichts die Zu-r374ckweisung des Antrags der Schuldner auf Aufhebung der Pf344ndung der For-derung auf Auszahlung des Kontoguthabens. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Kontopf344ndung sei gem344337 247 850 k ZPO aufzuheben gewesen, soweit vom Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, das auf dem Konto der Ehefrau eingehe, der gemeinsame Lebensunter-halt bestritten werde und dieses Arbeitsentgelt wegen der Anzahl der unter-haltspflichtigen Personen (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder) unpf344ndbar sei, 247 850 c ZPO. Gleiches gelte f374r die Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H., 247 850 b Nr. 2 ZPO. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegen374ber der Auffassung, das Be-schwerdegericht habe 247 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, weil der 7 - 4 - Schuldner zu 2 nicht Inhaber der gepf344ndeten Kontoforderung sei und die Vor-schrift nicht entsprechend angewendet werden d374rfe. 8 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts h344lt im Ergebnis der rechtli-chen Nachpr374fung stand. 9 a) Soweit sich die Gl344ubigerin gegen die Aufhebung der Pf344ndung in Be-zug auf die Unterhaltszahlung des Kindsvaters in H366he von 187,13 200 wendet, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ausweislich der vom Be-schwerdegericht in Bezug genommenen tats344chlichen Feststellungen des Amtsgerichts diesen Betrag bereits in erster Instanz freigegeben hat. Nach 247 843 ZPO erl366schen damit Verstrickung und Pf344ndungspfandrecht, die Pf344n-dungsma337nahme ist aufzuheben. Die Freigabe ist mit Bekanntgabe gegen374ber dem Schuldner wirksam und als Prozesshandlung grunds344tzlich unwiderruflich, eine Neuvornahme der Pf344ndung ist nicht erfolgt. b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht den Schuldnern Pf344ndungs-schutz hinsichtlich des gepf344ndeten Auszahlungsanspruchs nach 247 850 k ZPO gew344hrt. Eine Aufhebung der Pf344ndung im Umfang des gem344337 247 850 c ZPO unpf344ndbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender An-wendung des 247 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielen-den Schuldners 374berwiesen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). 247 850 k ZPO ist nicht entsprechend anwend-bar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein Konto eines Dritten 374berwiesen wird, und der Gl344ubiger entweder den Anspruch des Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten gegen die kontof374hrende Bank pf344ndet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07, NJW 10 - 5 - 2007, 2703 = MDR 2007, 1217; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129). Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber selbst Mitschuldner ist; auch dann ergreift der ihm als Kontoinhaber gem344337 247 850 k ZPO gew344hrte Schutz nicht ein Guthaben, das nicht auf seinen eigenen Ein-k374nften beruht. c) Jedoch k366nnen die Schuldner Vollstreckungsschutz nach 247 765 a ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach 247 850 c ZPO unpf344ndbarem Ar-beitseinkommen des Mitschuldners und Ehemanns durch die Kontopf344ndung ber374hrt sind. 11 aa) 247 765 a ZPO gilt grunds344tzlich neben den 374brigen vollstreckungs-rechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabw344gung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pf344ndungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kom-menden gesetzgeberischen Wertungen zu ber374cksichtigen sind (vgl. BGH, Be-schluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen ist den Schuldnern zur Vermei-dung einer unangemessenen H344rte der zur Bestreitung ihres notwendigen Le-bensunterhalts erforderliche Betrag von 1.299,01 200 f374r November 2006 zu be-lassen. 12 Es gelten insoweit entsprechende 334berlegungen, wie sie der Senat im Beschluss vom 4. Juli 2007 (aaO) f374r den Fall angestellt hat, dass eine f374r den Schuldner bestimmte Sozialleistung auf das Bankkonto eines Dritten 374berwie-sen wurde und der Gl344ubiger den Anspruch des Berechtigten gegen den Dritten gepf344ndet hat. Dass es vorliegend um Arbeitseinkommen geht, das auf das Bankkonto einer Mitschuldnerin 374berwiesen wurde, und dass der Gl344ubiger 13 - 6 - unmittelbar auf dieses Bankkonto zugreift, macht hinsichtlich der Vorausset-zungen der Anwendung des 247 765 a ZPO unter den hier gegebenen Umst344n-den keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Nach den getroffenen Fest-stellungen dient das Konto der Ehefrau dazu, dem Schuldner zu 2, der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung des von sei-nem Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitseinkommens zu erm366glichen. Die Gl344ubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in H366he des f374r den notwendigen Lebensbedarf beider Schuldner und ihrer gemeinsamen Kinder erforderlichen Betrages von der Pf344ndung ausgenommen wird, nicht unangemessen benach-teiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts k366nnte der Schuldner zu 2 f374r das dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegende Arbeitseinkommen in voller H366he Pf344ndungsschutz nach 247 850 c ZPO beanspruchen. Durch die Anwendung des 247 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren H344rte ent 14 - 7 - gegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner zu 2, dessen Familie auf die betreffenden Betr344ge existentiell angewiesen ist, 374ber kein eigenes Bankkonto verf374gt. Dressler Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 1 M 1227/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2007 - 3 T 1131/06 -
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