BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. Februar 2008 auf-gehoben. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 19. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 1.747,26 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kl344ger eine Forderung von 1.747,26 200 geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbe-vollm344chtigten Rechtsanwalt H. am 23. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kl344-ger am 16. August 2007 Berufung eingelegt. 1 Mit auf 21. September 2007 datiertem und von ihm unterzeichnetem Schriftsatz hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers bei dem Landgericht beantragt, die Frist zur Berufungsbegr374ndung bis einschlie337lich 23. Oktober 2007 zu verl344ngern. Zur Begr374ndung hat er sich auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 13. September bis 3. Oktober 2007 und eine 2 - 3 - damit verbundene derzeitige Arbeits374berlastung berufen. Auf Nachfrage des Kammervorsitzenden hat die Sekret344rin des Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers mitgeteilt, dass sich Rechtsanwalt H. bis 3. Oktober 2007 in Urlaub befin-de, das Schreiben vom 21. September 2007 vordatiert und von Rechtsanwalt H. vor Urlaubsantritt unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende hat daraufhin mit Verf374gung vom selben Tag den Antrag auf Fristverl344ngerung abgelehnt, weil die im Fristverl344ngerungsersuchen angegebene Begr374ndung einer urlaubsbe-dingten Abwesenheit des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht glaubhaft gemacht und dar374ber hinaus unzutreffend und wahrheitswidrig sei. Am 24. September 2007 (Montag) hat die Urlaubsvertreterin des Rechts-anwalts H. den nunmehr von ihr unterzeichneten Schriftsatz vom 21. September 2007 mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt H. nach Diktat ver-reist sei, 374bersandt. Au337erdem hat sie die Kopie eines Flugscheins vorgelegt, wonach der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers einen R374ckflug f374r den 28. September 2007 gebucht hatte. Der Kammervorsitzende hat auch den er-neut gestellten Antrag auf Fristverl344ngerung abgelehnt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die nunmehr erfolgte Glaubhaftmachung besage nichts 374ber den Beginn der Urlaubsabwesenheit; die R374ckkehr sei entgegen der Darstellung im Fristverl344ngerungsersuchen des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zeitlich vor dem angegebenen Termin. 3 Nach Zustellung beider ablehnender Verf374gungen am 29. September 2007 hat der Kl344ger am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Am 8. Oktober 2007 hat er die Berufungsbegr374ndung nachgeholt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers unter Versicherung an Eides Statt vorgetragen, er habe am 13. September 2007 einen Urlaub angetreten, dessen Ende f374r den 3. Oktober 2007 vorgese- 4 - 4 - hen gewesen sei. In Vorbereitung dieses Urlaubs habe er am 12. September 2007 das auf den 21. September 2007 vordatierte Fristverl344ngerungsgesuch unterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen k366nnen, dass sein form- und fristge-recht gestellter Antrag, hilfsweise der seiner Urlaubsvertreterin, abgelehnt wer-den w374rde. 5 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den An-trag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist abgelehnt und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbe-schwerde. II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt und infolgedessen die Beru-fung als unzul344ssig verworfen. 6 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist beruhe auf einem vorwerfbaren Verschulden des Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers. Zwar k366nne ein Rechtsanwalt regelm344337ig darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungs-begr374ndungsfrist entsprochen werde, wenn ein als erheblich einzustufender Grund angegeben sei. Vorliegend habe der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers auf eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist aber ausnahmswei- 7 - 5 - se nicht vertrauen d374rfen, weil sowohl er als auch seine Urlaubsvertreterin in den Fristverl344ngerungsantr344gen unzutreffende Angaben gemacht h344tten. Das Fristverl344ngerungsersuchen des Rechtsanwalts H. enthalte ein unzutreffendes Ausstellungsdatum. Der Fristverl344ngerungsantrag der Urlaubsvertreterin enthal-te unzutreffende Angaben, soweit er mit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des "Unterfertigten" begr374ndet worden und in Bezug auf den Kl344gervertreter "nach Diktat verreist" angegeben sei. 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht den Wiedereinsetzungsan-trag des Kl344gers wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ck-gewiesen hat, tr344gt die Entscheidung nicht. 8 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-s344tzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um bis zu einem Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 mit zahlreichen Nachweisen). 9 b) Rechtsanwalt H. trifft kein dem Kl344ger anzulastendes Verschulden an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. Er durfte mit einer antrags-gem344337en Verl344ngerung dieser Frist rechnen, nachdem er mit Schriftsatz vom 21. September 2007 eine erstmalige Fristverl344ngerung von nicht mehr als ei-nem Monat unter Darlegung eines erheblichen Grundes beantragt hatte. 10 aa) Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 14. September bis 28. September 2007 zu einem Auslandsaufenthalt in der T374rkei befand. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er seinen Urlaub bereits am 13. September 2007 angetreten hatte und das 11 - 6 - Urlaubsende f374r den 3. Oktober 2007 geplant war. Der Urlaub des Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers, der in nicht unerheblichem Umfang in die bis zum 24. September 2007 laufende Berufungsbegr374ndungsfrist fiel, stellt einen er-heblichen Grund f374r eine erste Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080; Beschluss vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, MDR 1997, 191 = NJW 1997, 400). bb) Diesen Grund hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers mit dem Gesuch um Fristverl344ngerung vom 21. September 2007 geltend gemacht. Et-waige sich aus dem Gesuch ergebende Widerspr374chlichkeiten sind durch Nachfrage des Vorsitzenden in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vor Ablehnung des Fristverl344ngerungsantrags aufgekl344rt worden. Da-nach bestand keinerlei Veranlassung mehr, die Fristverl344ngerung nicht zu be-willigen. 12 - 7 - cc) Auch der Fristverl344ngerungsantrag der Urlaubsvertreterin des Kl344-gervertreters h344tte nicht abgelehnt werden d374rfen. Aus dem am 24. September 2007 gestellten Antrag ging hervor, dass das Fristverl344ngerungsgesuch wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Kl344gervertreters und nicht der unterzeich-nenden Urlaubsvertreterin gestellt wurde. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Rechtsanwalts H. war zumindest bis 28. September 2007 glaubhaft gemacht. Mit der Bewilligung der Fristverl344ngerung konnte daher gerechnet werden. 13 3. Da somit die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist unverschul-det ist, war dem Kl344ger antragsgem344337 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren und der seine Berufung verwerfende Beschluss aufzuheben. 14 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 C 1812/06 - LG Gera, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 S 322/07 -
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