BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/08 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 I Die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf ei-ner f374r den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht m366glich ist, einen Antrag auf Verl344ngerung der Frist zu stel-len oder seinen Vertreter hierum zu bitten. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2008 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch am 23. Oktober 2007 zugestelltes Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit am 27. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz hat sie unter Vorlage der Berufungsbegr374ndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mit dem 24. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbe- 1 - 3 - vollm344chtigter, ein Einzelanwalt ohne st344ndiges eigenes Personal, habe die Be-rufungsbegr374ndung wegen anderer Arbeiten am 24. Dezember 2007 anfertigen und einreichen wollen. Dazu sei er nicht in der Lage gewesen, weil bei ihm am 22. Dezember 2007 pl366tzlich und ohne vorherige Anzeichen eine fiebrige Ma-gen-Darm-Infektion aufgetreten sei, die bis zum 24. Dezember 2007 angedau-ert habe. Er sei bettl344gerig erkrankt und auch nicht imstande gewesen, einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu stellen oder einen Vertreter hierum zu bitten. Das Landgericht hat die Berufung unter Zur374ckwei-sung des Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegr374ndungsfrist sei nicht oh-ne Verschulden des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger vers344umt worden. Auch von einem Einzelanwalt k366nne verlangt werden, dass f374r den Fall einer pl366tzlichen Erkrankung eine Fristenkontrolle durchgef374hrt und erforderlichenfalls ein anwaltlicher Vertreter eingeschaltet wird. Das sei durch entsprechende B374-roorganisation zu gew344hrleisten und gelte auch, wenn die Erkrankung von An-fang an so schwer sei, dass der erkrankte Rechtsanwalt die zur Fristwahrung erforderliche Einschaltung eines Vertreters nicht selbst veranlassen k366nne oder eine entsprechende Anweisung an sein Personal nicht m366glich oder nicht zu-mutbar sein sollte. Notfalls m374sse der Rechtsanwalt einen Antrag nach 247 53 BRAO stellen. 2 III. Das h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Das Berufungsgericht verlangt von einem Rechtsanwalt, dass er einen Vertreter selbst dann einschaltet, wenn er infolge einer pl366tzlich auftretenden Erkrankung dazu weder selbst noch durch Anwei-sung seines Personals imstande oder ihm das nicht zumutbar ist. Das steht im Widerspruch zu der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die solche Anstrengungen von einem Rechtsanwalt nicht verlangt (dazu: BGH, Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 26. Feb-ruar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 145/05, NJW 2006, 2412). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 a) Die Berufung durfte nicht als unzul344ssig verworfen werden. Die Kl344ge-rin hat zwar die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Ihr ist aber die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung dieser Frist zu gew344hren. Die Vers344umung der Frist ist weder von ihr selbst noch von ihrem Prozessbevollm344chtigten, dessen Verschulden sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste, verschuldet. 6 b) Ein der Kl344gerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten kann nicht darin gesehen werden, dass er die Anfertigung und Ein-reichung der Berufungsschrift bis zum letzten Tag der Frist aufgeschoben hat. Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letz-ten Tag aussch366pft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgem344337 verbundenen Risikos erh366hte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustel-len (BGH, Beschl. v. 23. April 1998, I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. v. 23. Juni 2004, IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9. Mai 2006, XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen 7 - 5 - Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter norma-len Umst344nden zur Fristwahrung gef374hrt h344tten (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006, XI ZB 45/04, aaO). Entsprechende Ma337nahmen hatte der Prozessbevollm344ch-tigte der Kl344gerin jedoch vorgesehen. Er wollte die - konzipierte - Berufungsbe-gr374ndung am 24. Dezember 2007 anfertigen und selbst bei Gericht einwerfen. Das h344tte die Frist gewahrt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein der Kl344gerin zu-rechenbares Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten auch nicht darin ge-sehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheits-bedingte Vers344umung von Fristen nicht getroffen oder w344hrend seiner Erkran-kung die gebotenen Ma337nahmen nicht ergriffen h344tte. 8 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen daf374r treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-sehen ausf344llt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-sungen f374r einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Per-sonal t344tig, muss er f374r seine Vertretung sorgen (BGH, Beschl. v. 6. M344rz 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 18. Mai 1994, XII ZB 62/94, FamRZ 1994, 1520). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Ma337nahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984, III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Senat, Beschl. v. 23. November 1995, V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unterneh-men, was ihm dann m366glich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZR 132/76, VersR 1977, 433, 434; Beschl. v. 11. M344rz 1987, VIII ZB 2/87, VersR 1987, 9 - 6 - 785, 786; Beschl. v. 6. M344rz 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. M344rz 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, juris; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). bb) Nach diesen Ma337st344ben war die Vers344umung der Berufungsfrist un-verschuldet. 10 (1) Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat anwaltlich versichert, er habe mit einem Kollegen eine Vertretungsvereinbarung f374r den Fall eines un-vorhergesehenen Ausfalls getroffen. Die fiebrige Magen-Darm-Infektion sei pl366tzlich und unerwartet aufgetreten. Es habe vorher keine Anzeichen f374r eine solche Erkrankung gegeben. Anhaltspunkte daf374r, dass die Angaben des Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht zutreffen k366nnten, hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt. 11 (2) Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss der Rechtsan-walt allerdings die Ma337nahmen ergreifen, die ihm m366glich und zumutbar sind. Solche Ma337nahmen kamen hier aber nicht in Betracht. Der Prozessbevollm344ch-tigte der Kl344gerin war nach seiner anwaltlichen Versicherung bettl344grig erkrankt und durch seine Erkrankung so geschw344cht, dass er weder selbst einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsfrist stellen noch den ansonsten f374r seine Ver-tretung zur Verf374gung stehenden Kollegen darum bitten konnte. Damit beruht die Fristvers344umung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten (vgl. BGH, 12 - 7 - Beschl. v. 10. Januar 1973, IV ZB 92/72, VersR 1973, 317; Beschl. v. 26. No-vember 1997, XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639). Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.10.2007 - 32 C 1548/06-41 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2/15 S 215/07 -
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