BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 21. April 2010 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Ge-richtskosten in der Kostenrechnung vom 23. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Senat die Rechtsbe-schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 als unzul344ssig verworfen, so-weit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zur374ckweisung des Antrags auf Be-stellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf. 1 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 23. M344rz 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. M344rz 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach 247 66 GKG, auf den der Beklagte ausdr374cklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. 334ber die Erinnerung hat nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entschei- 2 - 3 - den (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 - JurB374ro 2008, 43) Die zul344ssige, insbesondere statthafte (247 66 Abs. 1 GKG) Erinne-rung ist unbegr374ndet. Sie kann nach 247 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gest374tzt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Ver-letzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im 334brigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden. 3 Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei, 247 66 Abs. 8 GKG. 4 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -
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