BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird 226 soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet 226 als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (247247 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (247 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (247 66 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.300 200 Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -
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