BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/11 vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richt erin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der B e- schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldo rf vom 1. Februar 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das am 5. Januar 2011 auf ihrem Konto bei der Drittschuldnerin bestehende Guthaben in Höhe von 187,71 Januar 2011 in dem Umfang der Schuldnerin zur Verfügung stehen musste, als die ses den ihr für den Monat Januar 2011 zustehenden monatlichen Freib e- trag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO nicht überstiegen hat. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung a us einem Vollstreckungsbescheid. 1 - 3 - Auf Antrag der Gläubigerin erging am 14. Juni 2006 ein Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche der Schul d- nerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin seit dem 5. November 2010 ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2010 den ihr z u- stehenden Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. in Höhe von 1.539,91 bereits ausgeschöpft hatte, gingen am 30. Dez ember 2010 auf dem Konto für Januar 2011 bestimmte Leistungen der ARGE D. in Höhe von 61 6 ,60 Anfang Januar 2011 konnte die Schuldnerin zunächst noch über ihr Ko n- to verfügen, das am 5. Januar 2011 ein Guthaben in Höhe von 187,71 f- wies. Weitere Verfügungen über diesen Betrag wurden von der Drittschuldnerin nicht zugelassen, da dieser gepfändet sei. Bis zur Sperre dieses Betrages hatte die Schuldnerin ihren Freibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO a.F. für Januar 2011 nicht verbraucht. Die Schuldnerin hat gemäß § 765a ZPO den Antrag gestellt, der Drit t- schuldnerin aufzugeben, auf dem Konto der Schuldnerin eine Verfügung bis zu einem Betra g in Höhe von 187,71 Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die nicht freigegebenen Beträge seien von der Pfändung nicht erfasst. Die Schuldnerin könne keinen Antrag nach § 765a ZPO stellen, sondern müsse auf andere We i- se gegen die Drittschuldnerin vorgehen . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts s owie die Abänderung des B e- schlusses des Amtsgerichts entsprechend ihrem Antrag. Hilfsweise begehrt die Schuldnerin die Feststellung, dass ihr die am 30. Dezember 2010 auf ihrem 2 3 4 5 - 4 - Konto eingegangene Leistung der ARGE in Höhe von 616,60 31. Januar 2011 zur Verfügung stehen musste. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründ et. 1. Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehe n- den monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Damit kan n die Schuldnerin über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Leistungen der ARGE, die zum Bestreiten des Lebensunte r- halts im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Leistungen unterhalb des Freibetrags des Folgemonats liegen, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Neureg elung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das hat der Senat in einem vergleichbaren Fall inzwischen bereits entschieden (Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, NJW - RR 2011, 1433). Auf die B e- gründung wird Bezu g genommen. 6 7 8 9 - 5 - 2. Nach dieser Rechtslage genießt die Schuldnerin gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihr die am 30. Dezember 2010 auf ihrem Konto gutgeschriebenen Leistungen der ARGE in Höhe von 61 6,60 Januar 2011 zur Verfügung stehen mussten, denn der ihr für den Monat Januar 2011 gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehende Freibetrag in Höhe von 1.539,91 Gänze in Anspruch genommen worden. Das entspricht dem mi t dem Antrag gemäß § 765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren der Schuldnerin. 3. Das Rechtsschutzbegehren der Schuldnerin hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubigerin, das Guthaben auf dem Pfä n- dungsschutzkonto aufgrund der Pf ändung sofort überwiesen zu bekommen, ohne Erfolg bleibt. Denn in der Sache wird die Schuldnerin bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zw i- schen den Parteien festgestellt hat. Einer Anordnung nach § 765 a ZPO oder des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 788 Abs. 4 ZPO. Nachdem der Schuldnerin die auf ihrem Konto gutgeschriebenen Lei s- tungen der ARGE in Höhe von 616,60 Januar 2011 bereits nach der Gesetzeslage zur Verfügung stehen mussten, waren der Gläubigerin unter 10 11 12 13 14 - 6 - dem Gesichtspunkt der Billigkeit die Kosten der Verfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Kniffka Bauner Safari Chabestari Ei ck Halfmeier Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2011 - 665 M 1852/06 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2011 - 25 T 155/11 -
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