BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 32/12 vom 16. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1; ZPO § 121 Ein Rechtsanwalt, der anlässlich dess elben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision aufl ö- sende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gem äß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung g e- mäß § 121 ZPO rechtfertigen. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - IV ZB 32/12 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16. Januar 2013 besc hlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 11 . Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2012 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer z u- rückgewiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die rückwirke n- de Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der B e- klagten wegen Vertretung widerstreitender Interessen. Die Klägerin macht als Alleinerbin ihrer Mutter eine Nachlassford e- rung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Witwe ihres vor ve r- storbenen Bruders Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ge l- tend. Der Beklagten wurde unter Beiordnung des von ihr m andatierten Rechtsbeschwerdeführers zu 2 als V erfahrensbevollmächtigt e m Pr o- zesskostenhilfe bewilligt. Nach Hinweis der Kläge rin, dass der Rechtsb e- 1 2 3 - 3 - schwerdeführer zu 2 die Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren vertrat , hob das Landgericht dessen Beiordnung rückwirk end auf. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Dagegen wenden sie sich mit ihren vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerden. II. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie sind auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zut reffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit der Wahrnehmung der Interessen der Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Klägerin (Erstmandat) einerseits und der Interessen der B e- klagten bei der Abwehr von Nachlassforderungen der Klägerin (Zwei t- mandat) andererseits gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verstößt und deswegen seine Beiordnung rückwirkend aufzuheben war. Beide Mandate betreffen dieselbe Rechtssache (§ 3 Abs. 1 BO RA), die jeweils wahrzunehmenden Interessen widersprechen einander (§ 43 a Abs. 4 BRAO) und dieser Interessenkonflikt ist im Streitfall nicht nur l a- tent gegeben, sondern er besteht auch konkret. Die dafür herangezog e- 4 5 6 7 - 4 - nen maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind hö chstrichterlich geklärt ( BGH, Urteil vom 23. April 2012 AnwZ (Brfg) 35/11, BeckRS 2012, 15772 = NJW 2012, 3039 ; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Juni 2008 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307; vom 7. Oktober 1986 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190; vom 16. November 1 962 4 StR 344/62 , BGHSt 18 , 192 ; BAG, B e- schluss vom 25. August 2004 7 ABR 60/03, BAGE 111, 371; BVerfG, Beschl ü ss e vom 20. Juni 2006 1 BvR 594/06, ZEV 2006, 413; vom 3. Juli 2003 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 R Reg 3 St 50/89, BayObLGSt 1989, 120) . Diese Grund s- ätze sind vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei angewandt worden; gegen seine Feststellung, es seien keine Anhaltspunkte für eine den I n- teressenwiderstreit etwa entschärfende oder gar ausschließende B e- sch ränkung bei der Ert eilung des Erstmandats vorgetragen oder sonst ersichtlich, ist nichts zu erinnern. Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat, auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. 2. Weiterer abstrakt - genereller höchstrichterlicher Klärungsbedarf ist nicht auszumachen und wird auch von den Rechtsbeschwerden nicht dargelegt. Insoweit ist lediglich Folgendes ergänzend anzumerken: a) Der Annahme, bei den beiden Ma ndaten handele es sich um dieselbe Rechtssache i.S. von § 3 Abs. 1 BORA, steht nicht entgegen wie die Rechtsbeschwerde führer an dieser Stelle meinen , dass es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität fehlt. Insoweit reicht es, wenn sich die übernomme nen Mandate zumindest teilweise sachlich - rechtlich decken (BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO Rn. 8 m.w.N.). Daran b e- stehen allein schon wegen der Klammerwirkung des vom Erbfall b e- stimmten Nachlassbestandes keine Zweifel, aus de m sich die gegenlä u- 8 9 - 5 - figen Ber atungspflichten gegenüber Pflichtteilsberechtigte m und in A n- spruch genommene m Nachlassschuldner er ge b en. Insoweit sind insb e- sondere mit Blick auf Gegenstände und Wert des Nachlasses die gle i- chen tatsächlichen Umstände von Bedeutung für die von den Auftragg e- bern bezogenen unterschiedlichen Rechtsposi tionen (vgl. BayObLG aaO unter 1 m.w.N. ). b) Dabei hat das Berufungsgericht entgegen den Rechtsbeschwe r- den auch nicht die Interessenlage anhand des konkreten Auftrags ve r- nachlässigt. Diese Rüge betrifft zunä chst schon nicht die Tatbestandsv o- raussetzung für das in Rede stehende Vertretungsverbot , "dieselbe Rechtssache", sondern den Interessenwiderspruch und ob dieser im konkreten Falle festzustellen ist. Abgesehen davon hat sich das B e- schwerdegericht wie vor allem die Beschlussgründe S. 9 und S. 11 b e- legen ausdrücklich mit de n Interessen befasst, die mit der Mandatse r- teilung verfolgt werden. Das wird auch von den Rechtsbeschwerden nachfolgend anerkannt, wenn sie hervorheben, das Beschwerdegericht halte zutr effend fest, "dass die Mandatspflichten eines Anwalts wesen t- lich durch den ihm erteilten Auftrag bestimmt werden". c) Bei der Festlegung des konkreten Interessenwiderstreits halten die Rechtsbeschwerde führer zu Unrecht dem Beschwerdegericht vor, recht sfehlerhaft die Frage offengelassen zu haben, inwieweit ein solcher Interessenkonflikt im Streitfall allein " mit ein er grundsätzlich fehlenden Dispositionsbefugnis der Partei en über das Verbot der Doppelvertretung zu begründen " sei. Die spätere Einverständ niserklärung der Beklagten und ihrer Kinder schließt diesen konkreten Interessengegensatz bei der Vertretung durch denselben Prozessbevollmächtigten offensichtlich nicht aus. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diese r Erklärung eine konflik t- 10 11 - 6 - lösende Wirkung bei Mandatserteilung nicht entnommen. Auch das Ve r- ständnis der Rechtsbeschwerden, dass "die weitere Verfolgung (weit e- rer) Pflichtteilsansprüche vom Bestand der behaupteten Nachlassford e- rung abhängig gemacht wird und dieser im vorliegenden Rechtsstreit g e- kl ärt werden soll", lässt den Konflikt konkret bestehen. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ist gehalten, die Durchsetzung der Nachlassforderung , zu der die Klägerin verpflichtet ist (§ 2313 Abs. 2 BGB, vgl. MünchKomm - BGB/Lange, 5. Aufl. § 2313 Rn. 14), zu verhi n- dern, was den Interessen der Pflichtteilsberechtigten nach wie vor zuw i- derläuft, auch wenn sie letztlich bereit sind, den Ausgang des Recht s- streits hinzunehmen. Die Gesamtumstände führen insoweit gerade nicht über eine etwaige Mandatsbeschränkung zu einem nur noch latent vo r- handenen Interessenkonflikt (anders insoweit die Sachlage in BGH, U r- teil vom 23. April 2012 aaO Rn. 14 und 15). d) Damit ist schließlich zugleich den Bedenken der Rechtsb e- schwerden gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordn ung die Grundlage entzogen (vgl. insoweit KG FamRZ 2008, 510 f. = juris Rn. 20 ff. ; OLG Celle FamRZ 1983, 1045 ). Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 hätte diesen Konflikt von Anfang an unschwer erkennen können, zumal er in dem Parallelverfahren von der Klägeri n (dortige Beklagte) frühzeitig darauf hingewiesen worden ist. Das rechtfertigt wie das B e- schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat angesichts der gleichwohl vorgenommenen anwaltlichen Beratung der Beklagten und ihrer Kinder den auch rückwirkenden Entzug der Beiordnung ohne Rücksicht auf 12 13 - 7 - den Willen der Beteiligten (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 9. Aufl. § 121 Rn. 27) . Dem etwa entgegenstehende Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.03.2012 - 6 O 504/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2012 - I - 11 W 47/12 -
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