BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 32/14 vom 1 0 . Ju l i 2014 in de r Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 420 Abs. 1 Satz 1 Einem Verfahrensbevollmächtigten muss unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfa h- rens die Mögl ichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroff e- nen teilzunehmen. Das Recht auf Teilnahme wird nicht gewahrt, wenn lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme besteht. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14 - LG Gör litz AG Görlitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Ju l i 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschuss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 31. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige B e- schwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 21. November 2013 zurückgewiesen worden ist. Auf die vorgenannte Beschwerde wird festgestellt, dass der B e- schuss des Amtsgerichts Görlitz vom 21. November 2013 den B e- troffenen auch insoweit in seinen Rechten verletzt hat, wie es den Haftzeitraum ab dem 28. Nov ember 2013 betrifft. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstand des Rechtsbesc hwerdeverfahrens beträgt 5.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde am 23. Okt o- ber 2013 von Beamten der beteiligten Behörde ohne Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik aufgegriffen. Er hatte zuvor sowohl in Frankre ich als auch in Lettland einen Asylantrag gestellt. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Inhaftierung des Betroffenen bis längstens 21. N o- vember 2013 zur Vorbereitung einer geplanten Zurücksch iebung an. Auf weit e- ren Antrag der beteiligten Behörde vom 18. November 2013 hat das Amtsg e- richt gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 21. November 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Lettland bis zum 3. Dezember 2013 a n- geordnet. Den Haftant rag hat es dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 21. November 2013 um 9.16 Uhr per T elefax zusammen mit der B estimmung des Termins zur Anhörung des Betroffenen auf 13.00 Uhr desselben Tages übersandt. Der Verfahrensbevollmächtigte tei lte dem Amtsg e- richt um 9.51 Uhr per Telefax mit, dass er das Gericht keinesfalls bis 13.00 Uhr, sondern allenfalls nach 15.15 Uhr erreichen könne. Die Anhörung des Betroff e- nen erfolgte - ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verfahrensbevollmäc h- tigten - u m 13.30 Uhr. Bis zum 27. November 2013 war der Betroffene in einer Justizvollzug s- anstalt und danach in Polizeigewahrsam untergebracht. Er wurde am 2. D e- zember 2013 nach Lettland zurückgeschoben. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht - unter Zurückwe isung des weitergehenden Rechtsmittels - festgestellt, dass der Beschluss des Amtsg e- richts den Betroffenen vom 21. November 2013 bis zum 27. November 2013 in 1 2 3 4 - 4 - seinen Rechten verletzt hat. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene den vollständigen Erfolg seiner Beschwerde erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig. Das Amtsgericht hab e nicht gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsg e- bot verstoßen. Ihm sei auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfa h- ren s vorzuwerfen. Dem Betroffenen habe es frei gestanden, darauf zu best e- hen, dass seine Anhörung durch das Amtsgericht in Anwesenheit seines dam a- ligen Verfah rensbevollmächtigten stattfinde . Von diesem Recht habe er keinen Gebrauch gemacht. Bis zur Anhörung h abe er keinen Kontakt in einer für ihn verständlichen Sprache zu seinem Verfahrensbevollmächtigten gehabt. Ein i r- gendwie geartetes Vertrauensverhältnis habe zwischen beiden nicht bestanden. Zudem habe für den Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit best anden, schriftsätzlich Erklärungen zu dem Haftantrag abzugeben. Die Haftanordnung habe den Betroffenen jedoch in dem Zeitraum vom 21. November 2013 bis zum 2 7. November 2013 wegen der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt in seinen Rechten verletz t. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Sie ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroff e- nen insgesamt in seinen Rechten verletzt, weil seine Anhörung durch das 5 6 7 - 5 - Amtsgericht - w ie er in der R echtsbeschwerdebegründung zutreffend rügt - nicht ordnungsgemäß war. 1. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eing eräumt werden, an dem T ermin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 V ZB 117/11 R n. 4, juris; Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZA 2/10 Rn. 10, juris). Das ist hier nicht erfolgt. Zwar ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen der auf den 21. November 2013 um 13.00 Uhr bestimmte Anhörungstermin mitgeteilt wo r- den. Di ese Mitteilung erfolgte aber erst etwa 3 ½ Stunden vor dem Termin. Dass der Verfahrensbevollmächtigte innerhalb des verbleibenden Zeitraums weder mit dem Auto noch mit öffentlichen Verkehrsmittel n das Amtsgericht e r- reichen konnte, hat er diesem rund eine h albe Stunde später mitgeteilt; zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die frühestmögliche Ankunft am Gerichtssitz um 15.15 Uhr war. Bei verständiger Würdigung dieser Angaben hätte das Amtsgericht in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten einen Ve rl e- gungsantrag sehen müssen und deshalb nicht ohne weiteres die Anhörung durchführen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZA 2/10 Rn. 10, juris). Es hat deshalb gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens v erstoßen, welcher dem Betroffenen gara n- tiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen, und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f. - jeweils zur mündlichen Anhörung des Veru r- teilten im Strafvollstreckungsverfahren). 2 . Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Betroffene von seinem Recht, in Anw esenheit seines Verfa h- rensbevollmächtigten angehört zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat. In 8 9 - 6 - dem Protokoll der Anhörung ist nicht vermerkt, dass er über dieses Recht b e- - nach prozessordnungsgemäßer Bele h- rung - : W a s soll ich unter den gegebenen Bedingungen sagen. Ich habe diesen Antrag zur Kenntnis genommen und fertig . e- lehrung hatte, erschließt sich nicht. Die Erklärung des Betroffenen enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be lehrung auch das Recht auf Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten umfasste . 3. Ebenfalls anders als das Beschwerdegericht meint, ist es unerheblich, ob vor der Anhörung zwischen dem Betroffenen und seinem damaligen Verfa h- rensbevollmächtigten ein "ir gendwie geartetes" Vertrauensverhältnis bestand. Das Recht des Verfahrensbevollmächtigten zur Teilnahme an dem Anhörung s- termin und das Recht des Betroffenen zur Anhörung in Anwesenheit seines B e- vollmächtigten setzen ein solches Verhältnis nicht voraus. 4 . Schließlich hält es das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft für ausre i- chend, dass der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen schrif t- sätzlich zu dem Haftantrag habe Stellung nehmen können. Das Recht auf Tei l- nahme an dem Anhörungstermin wird ni cht gewahrt, wenn lediglich die Mö g- lichkeit einer schriftlichen Stellungnahme besteht (vgl. BVerfG, StV 1994, 552 f.). 5 . Nach alledem war die Anhörung des Betroffenen fehlerhaft. Die Haftanordnung hat ihn somit insgesamt und nicht nur zum Teil, wie das B e- schwerdegericht meint, in seinen Rechten verletzt. 10 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 21.11.2013 - XIV B 85 /13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 T 191/13 - 13
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