BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 32/14 vom 27. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski u nd Dr. Schoppmeyer am 27. Mai 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert : 2.055.985, 75 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Eine Ausfertigung dieses am 23. Mai 2014 verkündeten Urteils ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweisli ch des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 28. Mai 2014 zu . Mit einem am 28. Juli 2014 beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung s begründ ung eingereicht und e i- nen Antrag auf Wiedereinsetzung in d ie versäumte Berufungsfrist ang e- kündigt. Mit einem am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht eing e- 1 2 - 3 - gangenen Schriftsatz hat s ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit einem weiteren Schriftsatz, der ebenf alls am 1. August 2014 beim Oberlandesgericht eing ing, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulä s- sig verworfen. Hiergege n wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf wirkungsvollen Recht s- schutz. Zur Begründung führt sie aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil der Ausfertigungsve rmerk des übermittelten Urteils nur mit einer unzureichenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen sei. Die Berufungseinl e- gungsfrist habe daher erst fünf Monate nach Verkündung der erstinstan z- lichen Entscheidung begonnen und sei am M ontag, dem 24. November 2014, abgelau fen. D iese Frist habe sie eingehalten. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbeso n- dere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Verfa h- rensgrundrecht auf Gewäh rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 3 4 5 6 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das erstinstanzliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Kläg e- rin am 28. Mai 2014 zugeste llt worden ist und er die Berufung nicht i n- nerhalb der damit in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingelegt hat. aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späte stens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach der bis zum 30 . Ju n i 2014 geltenden hier noch maßgeblichen Regelung des § 317 ZPO war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abs chrift des Urteils, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach a u- ßen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, FamRZ 1990, 1227 unter II 1 ). bb) Die Ausfertigung ist nach § 317 Abs. 4 ZPO von dem Urkund s- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gericht s- siegel zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass das in der Ausfertigung wied ergegebene Urteil mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Novemb er 2006 VIII ZB 116/05, juris Rn. 5) . (1) An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anfo r- derungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsä t- ze durch Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 VIII ZB 18/13, NJW 2 013, 3451 Rn. 6; Urteil vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a m.w.N. ). Für eine Unterschrift ist e r- forderlich, aber auch genügend ein die Identität des Unterschreibenden 7 8 9 10 - 5 - ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entspr e- chend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung e r- schweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken A bschleifungsprozess g e- kennzeichnet ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO ; vom 9. Februar 2010 VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m.w.N. ). An das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine Unterschri ft muss nicht lesbar sein; Vereinfachu n- gen, Undeutlichkeiten und Verstümmelungen sind unschädlich. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, B e- schlü ss e vom 9. Februar 2010 aaO ; vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737 unter II; jeweils m.w. N .) . Hingegen genügt nicht ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bew us s- te und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 aaO Rn. 8; vom 9. Februar 2010 aaO; vom 21. Februar 2008 V ZB 96/07, juris Rn. 8 ; vom 28. September 1998 II ZB 19/98, NJW 1999, 60 unter II 1; jeweil s m.w.N. ). (2 ) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 2014 übermittelte Urteilsausfertigung ist mit einer den genannten Anfo r- derungen genügenden Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäft s- stelle versehen. Der Schriftzug des unterzei chnenden Justizangestellten i st zwar nicht lesbar und lässt dessen Namen nicht erkennen. Gleichwohl stellt sich der Schriftzug nicht nur als Handzeichen oder sonstige N a- mensabkürzung dar, sondern ist nach dem Gesamtbild als vollständige Namensunterschrift zu qualifizieren. Er besteht nicht, wie die Rechtsb e- 11 - 6 - schwerde meint, nur aus nicht identifizierbaren Strichen und Schleifen, sondern aus mehrere n , wenn auch schwer lesbare n Buchstaben , die in einer individuellen und charakteristischen Weise angeordnet sind und e i- ne Identi fizierung des Unterzeichnenden ermöglichen . Dabei ist worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist zu berücksicht i- gen, dass de r Urkundsbeamte auf anderen in der Gerichtsakte befindl i- chen Dokumenten stets in gleicher Art und We ise über seinem ausg e- druckten Namen unterzeichnet hat . b) Die durch die wirksame Zustellung der Urteilsausfertigung am 28. Mai 2014 in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie erhebt keine Rügen dagegen, das s das Berufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fris t- versäumnis versagt hat. 2. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde auch keine grund sätzliche Bedeutung zu. Die Anforderu n- gen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs geklärt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine U n- terschrift einzelne Buchstaben oder zumindest Andeutungen von Buc h- staben erkennen l assen muss oder ob auf die Lesbarkeit einzelner Buchstaben verzichtet werden kann , ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein Schriftzug individuelle und charakteristische 12 13 - 7 - Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, und die Identi tät des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne n , kann nur im jeweil i- gen Einzelfall beurteilt werden. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 O 130/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2014 - 12 U 317/14 -
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