ECLI:DE:BGH:2017:270617BVIZB32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 32/16 vom 27. Juni 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fa a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn e r seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überpr ü- fen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. b) Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht da rauf b e- schränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufg e- schriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgeno m- men werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. c) Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und u n- missverständlich zu formulieren. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Koblenz vom 26. Juli 2016 wird auf Ko s- ten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 58.166 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. Mär z 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 4. Juli 2016 abgelaufen . Mit Schrif t- satz vom 4. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der an da s Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax beim Landgericht und am 6. Juli 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin mit am 13. Juli 2016 ein gegangenem Schriftsatz 1 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur B e- gründung der Berufung beantragt. Er hat ausgeführt, er habe die Berufungsb e- gründung diktiert und dabei die zutreffende Faxnummer des Oberlandesg e- richts angegeben. Diese Faxnummer habe die zuständige Kanzleimitarbeiterin in den Entwurf der Berufungsbegründung übernommen. Bei der Übertragung des korrigierten Entwurfs auf de n Briefbogen der Kanzlei habe die Mitarbeit e rin - der allgemein erteilten Anweisung entsprechen d - überprüfen wollen, ob die richtige Faxnummer angegeben sei , und habe in der Handakte geblättert. Hier sei sie auf ein Fristverlängerungsgesuch vom 26. April 2016 gestoßen, in dem eine andere Faxnummer - die des Landgerichts - enthalten gewesen sei. Sie habe daraufhin diese Faxnummer in die Berufungsbegründung überno m men. Es bestehe eine allgemeine Arbeitsanweisung in der Kanzlei, dass bei der Ve r- sendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ein Sendebericht zu erste l len sei und eine Überprüfung zu erf olgen habe, da s s die richtige Faxnummer ei n- gegeben und der Schriftsatz an das richtige Gericht vollständig übertragen wo r- den sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Kl ägerin als unz u- lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten b e- ruhe. Die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Se n- deberichts dürfe sich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen. Vielmehr müsse ein Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses od er einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufzudecken. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den vorg e- legten eidesstattlichen Versicherungen sei indes zu entnehmen, dass sicherg e- 2 - 4 - stellt und kontrol lie rt werde, dass die Sendung an den richtigen Adressaten u n- ter Verwendung der korrekten Empfängernummer erfolge. Die erforderliche Kontrolle anhand einer zuverlässigen Quelle werde durch die vorgetragene al l- gemeine Arbeitsanweisung des Prozessbevollmächti gten der Klägerin nicht gewährleistet. Das in der Handakte enthaltene Fristverlängerungsgesuch vom 26. April 2016 könne nicht als zuverlässige Quelle angesehen werden. Denn zwischen dem in der Handakte befindlichen Ausdruck und dem bei Gericht ei n- gereichte n Originalschriftsatz könnten Unterschiede bestehen. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das zur Akte gelangte Fristverlängerungsgesuch weise eine handschriftliche Korrektur der Faxnummer aus, die in der Handakte des Prozessbevollmächtigten nicht nac hzuvollziehen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei ner einheitlichen Rechtsprechung. Der a n- gefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewäh r- leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) . Er beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 3 4 - 5 - Abs. 1 GG). Der Klägerin wird insbesondere nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung e ingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Begründ ung der Berufung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächti g- ten beruht, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Klägerin hat w e- der dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der A usgangskontrolle in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, das s Rechtsmittelfrist en nicht versäumt werden. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahre n- de r Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Frist enkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diese m ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielme hr muss der A b- gleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Ve r- zeichnisses, vorgenommen werden, aus der die F axnummer des Gerichts he r- vorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Denn diese Art der Ausgangskontro l- le soll nicht nur Fe hler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Fax nummer und ihrer Übertragung in den Schriftsatz au sschließ en (vgl. S e- natsbe schlü ss e vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7; vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14, VersR 2017, 120 Rn. 8 ff.; BGH, B e- 5 6 - 6 - schlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8, 12 ; vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, NJW - RR 2016, 1199 Rn. 19 f. ). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch di e Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sicherg e- stellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle An weis ung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichnet en Empfangsgericht zu überprüfen (vgl. S e- natsbeschluss v om 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8). Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverläss i- gen Ausgangsquelle verglichen werden. Infolge des vora ngegangenen A b- gleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8). b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt. Die von der Klägerin vorg e- tragene und durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevol lmächti g- ten glaubhaft gemachte Anwei sung, die richtige Eingabe der Faxnummer und die vollständige Übertragung des Schriftsatzes an das richtige Gericht nach der Versendung anhand des Sendeberichts zu überprüfen , genügt nicht, da in di e- ser Anweisung kein Ab gleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 9). Einer derartigen Konkretisierung hätte 7 8 - 7 - es aber bedurft. Der Rechtsanwalt hat seine organisat orische n Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren , weil nur so die Wichtigkeit der ei n- zuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14, VersR 2017, 120 Rn. 9; BGH, Bes chluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Anweisung der Prozessbevollmächtigten der Kläger in nicht "selbstverständlich so zu verstehen, dass die Überprüfung, ob die Nummer des richtigen Gerichts eingegeben wu r- de, anhand einer zuverlässigen Quelle zu erfolgen" habe. Die Anweisung lässt vielmehr offen, wie die Eingabe der "richtigen Telefax - Nummer" und die vol l- ständige Übermittlung an das "richtige Gericht" zu überprüfen ist. Aus weislich des Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Ve r- sicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin hat diese die erteilte Anweisung dementsprechend auch dahingehend verstanden, dass sie die richtige Ermit t- lung der Faxnumme r durch einen Vergleich mit "der aus der Handakte ersichtl i- chen Telefax - Nummer" zu überprüfen habe. Eine derartige Kontrolle ist aber unzureichend. Den gebotenen Organisationsanforderungen genügt ein Abgleich der im Sendebericht angegebenen bzw. der in ein en Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit Angaben aus einem beliebigen Schreiben der Handakte nicht. Denn eine solche Handhabung führt dazu, dass durch nur geringen Mehrau f- wand vermeidbare Übertragungsfehler unentdeckt bleiben und damit die Gefahr entsteht , dass eine in der Praxis häufig auftretende Fehlerquelle nicht b e- herrscht wird ( BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 12). E ine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Pr o- zessbevollmächtigte der Kläge rin selbst die richtige Faxnummer des Oberla n- 9 10 - 8 - desgerichts diktiert hatte und diese erst von der zuständigen Kanzleimitarbeit e- rin abgeändert wurde . Denn e r hatte durch seine unzureichende allgemeine Anweisung en die Gefahr geschaffen, dass die von ihm angegeb ene Faxnu m- mer nicht durch einen Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, sondern anhand eines beliebigen Schreibens aus der Handakte kontrolliert und ggf. ko r- rigiert wird. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kanzle i- angestellte die Faxnummer selbst nicht noch einmal habe prüfen müssen. Denn damit hätte diese gegen die in der Kanzlei bestehenden allgemeinen Anwe i- sungen verstoßen. Nach dem Vortrag der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag entsprach es einer allgemeinen Anweisung in der Kanzlei ihres Prozessbevol l- mächtigten, "gerade bei Fristabläufen am gleichen Tag" zu überprüfen, ob "die richtige Faxnummer genannt ist" . c ) Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das O r- ganisationsverschulden de s Prozessbevollmächti gten der Klägerin zumindest mitursächlich für die Versäumung der Berufun gsbegründungsfrist geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10 f.). 11 - 9 - 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 1 O 416/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.07.2016 - 5 U 306/16 - 12
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