ECLI:DE:BGH:2019:160419BIVZB32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32 /18 vom 16. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterin Dr. Bußmann und den Richt er Dr. Götz am 16. April 2019 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe Zivilsenate in Frei- burg, 9. Zivilsenat - vom 2 8. November 2018 und der Zi- vilkammer 14 des Landgerichts Freiburg vom 12. Juli 2018 aufgehoben. Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung zustän- dig. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 3 Gründe: I. Die Parteien streiten über den Rechtsweg . 1 - 3 - Der Kläger begehrt mit seiner beim Landgericht erhobenen Klage von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit , einer bran- chenspezifischen Pensionskasse, die Zahlung einer Berufsunfähigke i ts- rente . Er war vom 1. September 1972 bis zum 30. September 2007 als Bankkaufmann bei der D . (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt , die Mitgliedsunternehmen beim Beklagten ist. Ü ber diese Arbeitgeberin und später über weitere Arbeitgeberinnen war der Kläger bei m Beklagten versichert . Seit dem Ausscheiden bei seiner letzten Ar- beitgeberin führt der Kläger den Versicherungsvertrag als alleiniger Ver- sicherungsnehmer fort. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 12. Juli 2018 für un- zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Ober- landesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Feststellung, dass für seine Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts , dessen Entschei- dun g in juris (und in BeckRS 2018, 35911) veröffentlicht ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet . Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ) ArbGG sei vielmehr die Zuständigkeit der Ar- beitsgerichte gegeben . 2 3 4 5 6 - 4 - Bei dem Beklagten handele es sich um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts . Insoweit folge das Beschwerdegericht der Auffassung des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 212 3 ). Maßgeblich sei die satzungsgemäße Aufgabe der Beklagten, Angestellte von Banken durch R entenlei s tungen sozial abzusichern, sowie der Um- stand, dass der Beklagte ausschließlich von Arbeitgebern der betreffen- den Branche finanziert werde. Dagegen komme es nicht darauf an, dass der Beklagte als Pensionskasse nicht nur für ein einzelnes Unternehm en oder einen einzelnen Konzern zuständig sei. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ) ArbGG enthalte keine entsprechende Beschränkung des Begriffs der So- zialeinrichtung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 13 GVG ist der vom Kläger beschritte ne Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich- ten zulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123 ) sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG nicht erfüllt. 7 8 - 5 - Wie de r Senat im Beschluss vom 3. April 2019 in der Sache IV ZB 17/18 im Einzelnen dar gelegt hat, handelt es sich bei dem hier beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG. Fe lsch Harsdorf - Gebhardt Leh- mann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 14 O 97/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.11.2018 - 9 W 26/18 - 9
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