BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 323/10 vom 31. M344rz 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 3. Dezember 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts D374s-seldorf vom 22. November 2010 den Betroffenen in seinen Rech-ten verletzt haben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen tr344gt die Landeshauptstadt D. . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein t374rkischer Staatsangeh366riger, reiste am 22. Oktober 1987 in das Bundesgebiet ein. Zuletzt wurde ihm am 22. Februar 2007 eine bis zum 22. Februar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Ausl344nderbe-h366rde S. lehnte mit seit dem 31. Mai 2010 bestandskr344ftiger Verf374gung 1 - 3 - vom 8. April 2010 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und for-derte den Betroffenen auf, das Bundesgebiet bis zum 31. Mai 2010 zu verlas-sen. Der Betroffene wurde am 21. November 2010 von der Polizei festge-nommen und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Der polizeiliche Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft 374bersandt. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2010 auf Antrag des Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Ab-schiebung f374r die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2011 die Vollziehung der Sicherungshaft ausgesetzt. Der Betroffene ist an demselben Tag aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwer-de will er die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Landgericht in sei-nen Rechten verletzt worden ist. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung recht-m344337ig, denn die in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgr374nde h344tten vorgelegen. 4 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 4 - 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 4, 10) und auch im 334brigen zul344ssig (247 71 Abs. 1 und 2 FamFG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt. 7 a) Die Haft h344tte schon deshalb nicht angeordnet werden d374rfen, weil der Haftantrag unzul344ssig war. 8 aa) Ob ein zul344ssiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerl344ssli-chen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen geh366rt es nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegr374ndung insbesondere Angaben zu den Voraus-setzungen und zur Durchf374hrbarkeit der Abschiebung enth344lt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.). 9 bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 nicht gerecht. 10 Nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausl344nder, gegen den 366ffent-liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung 11 - 5 - der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausl344nders aus (Senat, Be-schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 9). 12 Fehlen in dem Haftantrag Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die 366ffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344n-gig ist, ist der Antrag unzul344ssig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2010 - V ZB 226/10). Das ist hier der Fall. Der Betroffene wurde am 22. November 2010 we-gen des Verdachts des illegalen Aufenthalts von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Anschlie337end wurde der Vorgang der Staatsanwaltschaft 374ber-sandt. In dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 wird zum Teil aus den Angaben des Betroffenen in der Beschuldigtenvernehmung zitiert. Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen fehlen jedoch. 13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die K366rperschaft, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG), zur Erstattung der notwendi-gen au337ergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Be-schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511). 14 - 6 - 15 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.11.2010 - 150 XIV 92/10 / B - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2010 - 25 T 679/10 -
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