BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 323/10 vom 21. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts D374sseldorf vom 22. November 2010 angeordneten und mit Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 3. Dezember 2010 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausge-setzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein t374rkischer Staatsangeh366riger, reiste am 22. Oktober 1987 in das Bundesgebiet ein. Zuletzt wurde ihm am 22. Februar 2007 eine bis zum 22. Februar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Ausl344nderbe-h366rde S. lehnte mit seit dem 31. Mai 2010 bestandskr344ftiger Verf374gung vom 8. April 2010 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Betroffenen auf, das Bundesgebiet bis zum 31. Mai 2010 zu verlassen. 1 Der Betroffene wurde am 21. November 2010 von der Polizei festge-nommen und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Der polizeiliche Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft 374bersandt. 2 - 3 - 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschie-bung f374r die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Ent-scheidung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ck-gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung erreichen. Zugleich beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung die vorl344ufige Aussetzung des Voll-zugs der Haftentscheidung. II. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 4 2. Er ist auch begr374ndet. 5 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile f374r den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Be-schwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, juris Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussicht-lich Erfolg haben wird. 6 - 4 - 7 aa) Nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausl344nder, gegen den 366f-fentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingelei-tet ist, nur im Einvernehmen mit der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ausgewie-sen und abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anord-nung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausl344nders aus (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 9). bb) Fehlen in dem Haftantrag Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen, ob-wohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die 366ffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist, ist der Antrag unzul344ssig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2010 - V ZB 226/10). 8 cc) Das ist hier der Fall. Der Betroffene wurde am 22. November 2010 wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Anschlie337end wurde der Vorgang der Staatsanwaltschaft 374ber-sandt. In dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 wird zum Teil aus den Angaben des Betroffenen in der Beschuldigtenvernehmung zitiert. Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen fehlen jedoch. 9 - 5 - 10 b) Bei dieser Sachlage spricht die summarische Pr374fung der Rechtm344-337igkeit der Haftanordnung daf374r, dass sie auf einer rechtsfehlerhaften Anwen-dung des 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG beruht. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.11.2010 - 150 XIV 92/10 / B - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.12.2010 - 25 T 679/10 -
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