BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 33/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durchdie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß desLandgerichts München I vom 3. April 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ent-scheiden hat, zurückverwiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.610,57 (3.150 DM).Gründe: I.Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des mit ihm geschlossenenMietvertrages vom 31. März 1998 auf Beseitigung von insgesamt neun Mängelnin Anspruch. Durch Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Be-klagten zur Beseitigung von fünf Mängeln verurteilt und im übrigen weitere Be-weisaufnahme angeordnet. Gegen das Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat derBeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klagebegehrt. Durch Verfügung vom 7. März 2002 hat der Vorsitzende der Beru- - 3 -fungskammer den Beklagten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru-fung hingewiesen. Maßgeblich sei das objektive Interesse des Klägers an derMängelbeseitigung, nicht etwa die Kosten einer Mängelbeseitigung; dieses Inte-resse dürfe unter der Berufungssumme liegen. Nachdem der Beklagte die Be-rufung nicht zurückgenommen hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom3. April 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Be-rufungsstreitwert auf 500 nrn !n"$#%'&erforderliche Berufungsbeschwer sei nicht erreicht (§ 511 a ZPO); im übrigenhat es auf den gerichtlichen Hinweis vom 7. März 2002 Bezug genommen.Gegen diesen am 5. April 2002 zugestellten Beschluß hat der Beklagteam 6. Mai 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerungam 5. Juli 2002 begründet.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4 ZPO; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, stehtnicht entgegen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zurVeröffentlichung bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2Alt. 2 ZPO).Der Beklagte rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Teilurteildes Amtsgerichts vom 8. Februar 2002, weil das Landgericht den Wert des Be-schwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600 (&)*+,(§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht derBeklagte im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage(vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 - 4 -c aa; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 3a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nachwelcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Ver-mieters sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag deraufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemißt (BGH, Beschluß vom17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f. m.w.Nachw.; siehe auch OLGHamm OLG Report 2001, 37; LG München II WuM 2001, 616; LG BerlinGE 2002, 733; s.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtspre-chung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederho-lung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 104).2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung be-gründet. Nachdem der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung von insgesamtneun Mietmängeln begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minde-rungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teil-urteil vom 8. Februar 2002 der Klage hinsichtlich fünf der genannten Mängelstattgegeben hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Be-rufungsverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf jeden-falls insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d.h. 1.610,57 .-/&)!&(i-ge Ansicht des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung dervorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwertes beiMängelbeseitigungsklagen. - 5 -3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, damit das Beru-fungsgericht nunmehr über die Berufung des Klägers sowie über die Kostendes Beschwerdeverfahrens entscheiden kann.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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