BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 33/02 vom5. Juni 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2002 wirdauf Kosten der Beklagten verworfen.Gegenstandswert: 217.131,67 Gründe: ADas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 424.672,64 DM ver-urteilt. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim Oberlandesgericht eine Berufungs-schrift eingegangen. Diese enthält das Kurzrubrum In dem Rechtsstreit G. H. & Co. GmbH gegen D. B. AG, das Aktenzeichen des angegrif-fenen Urteils sowie die Erklärung, daß namens und in Vollmacht der Beklagtengegen das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2001, zugestellt am7. Dezember 2001, Berufung eingelegt werde. Welche der beiden genanntenParteien die Beklagte ist, ist nicht mitgeteilt worden; eine Bezeichnung derParteirollen fehlt. Eine Urteilsabschrift oder sonstige Unterlagen, aus denen sichdie Person des Rechtsmittelführers hätte ersehen lassen, waren nicht beige- - 3 -fügt. Entsprechende Angaben sind innerhalb der Berufungsfrist nicht nachge-holt worden.Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-rufung zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen wendet sich dieRechtsbeschwerde der Beklagten.BDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig, weil keine derweiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.I.Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nichtformgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift lasse nicht erkennen,welche der beiden in der Berufungsschrift genannten Parteien das Rechtsmitteleingelegt habe.II.Diese zutreffende Auffassung bedarf keiner weiteren Entscheidung durchdas Rechtsbeschwerdegericht. - 4 -1. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist muß feststehen, wer Berufungsklä-ger ist. Der Berufungskläger kann auch durch Auslegung ermittelt werden.Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen, die andererseits auch nicht zurFörmelei werden dürfen (st. Rspr.; Nachweise bei Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl.Rdn. 30 a zu § 519 ZPO).2. Das Berufungsgericht knüpft an die ständige Rechtsprechung an. Al-lerdings meint es, einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu erkennen. Die Rechts-beschwerde greift diesen Gedanken auf und vertieft ihn. Der vermeintliche Wi-derspruch besteht nicht.Den vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde herangezo-genen Entscheidungen ist durchgehend zu entnehmen, daß bei fehlender Be-zeichnung der Parteirollen alle weiteren, innerhalb der Berufungsfrist mitgeteil-ten Anhaltspunkte zur Identität insbesondere des Berufungsklägers zu berück-sichtigen sind. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesge-richtshof haben im einzelnen herausgearbeitet, daß unter bestimmten Umstän-den die Reihenfolge der Parteien im Rubrum der Berufungsschrift die nötigeergänzende Auskunft geben kann. Sind solche besonderen Umstände nichtvorhanden, dann besitzt die Reihenfolge der Parteien im Berufungsrubrum kei-ne Aussagekraft, so daß die Berufung als formell unvollständig zu beurteilen ist,sofern weitere Angaben fehlen. Das ist hier der Fall.a) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von Schrift-sätzen immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Beru-fungskläger ist. Es kommt bei den Oberlandesgerichten nicht vor, daß die Klä-gerseite an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist (BGH,Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778; Beschluß vom - 5 -5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00 - NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungs-gericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falleeiner für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und da-mit objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des Berufungsschriftsatzesan erster Stelle genannte Partei nicht als Kläger und Berufungskläger zu identi-fizieren (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1985 - 2 BvR 851/84 -BVerfGE 71, 202).b) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung beiden verschiedenen Oberlandesgerichten keine vergleichbare Sicherheit. Ist esim Oberlandesgerichtsbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von sei-ner Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibtsich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hin-reichend genau, welche der genannten Parteien Beklagter und Berufungsklägerist (z.B. BGH, Beschluß vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75 - BGHZ 65,114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zunennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeich-nung der Parteirolle (z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 -NJW 2002, 831 = BauR 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kanndie Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Beru-fungskläger sein soll.c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingeleg-ten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genanntenParteien Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein(vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572).Nach der Feststellung des Berufungsgerichts besteht beim OberlandesgerichtFrankfurt am Main keine Übung, Berufungskläger und Berufungsbeklagte in derBerufungsschrift stets in einer bestimmten Reihenfolge anzuführen. - 6 -d) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, nach der ohnehin erforderlichenBeiziehung der Gerichtsakte lasse sich der Rechtsmittelführer aus dem Urteils-rubrum ohne weiteres ersehen, verkennt, daß der Berufungskläger innerhalbder Berufungsfrist benannt werden muß und nicht etwa später vom Gericht er-mittelt werden soll.III.Die zum Wiedereinsetzungsgesuch von der Rechtsbeschwerde vorge-tragene Divergenz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmungmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach gehörtes zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechts-mittel einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen unddamit sicherzustellen, daß die Parteirolle in der Rechtsmittelschrift genau ange-geben ist (BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - XII ZB 51/93 - sowie Beschlußvom 31. März 1999 - III ZB 7/99, BGHR ZPO § 233, Rechtsmittelschrift 8 und15).Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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