BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 33/05 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2005 aufgehoben. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 1.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger, der f374r die Beklagte als Handelsvertreter t344tig war, begehrt von dieser im Rahmen einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs 374ber von ihm vermittelte Gesch344fte. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, der Wert des Be-schwerdegegenstandes 374bersteige die Wertgrenze von 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht. Einen Zeit- und Kostenaufwand von mehr als 600 200 habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zum Schutz vor einer Weitergabe der in den Buchauszug aufzuneh-menden Daten durch den Kl344ger an dessen jetzigen Arbeitgeber, einen Konkur- 1 - 3 - renten der Beklagten, k366nne bei der Bemessung der Beschwer nicht ber374ck-sichtigt werden, weil der bef374rchtete Nachteil eine Drittbeziehung betreffe und damit keinen unmittelbar aus dem Urteil flie337enden rechtlichen Nachteil darstel-le. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist zul344ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist jedenfalls zur Kl344rung der Frage erforderlich, ob ein im Rahmen der Bewertung der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei zu ber374cksichtigendes Geheimhaltungsin-teresse auch aus der Besorgnis hergeleitet werden kann, der Auskunftsgl344ubi-ger werde die ihm bekannt zu gebenden Daten an einen Konkurrenten des Auskunftsschuldners weitergeben (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 2. Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 3 Keiner Entscheidung bedarf, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch das mit der Berufung angefochtene Teilurteil nicht in H366-he von mehr als 600 200 beschwert, schon deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht einen Zeit- und Kostenaufwand in der daf374r erforderlichen H366he als nicht glaubhaft gemacht ansieht und den von der Beklagten hierf374r angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Beschwer der Beklagten ist jeden-falls deswegen mit mehr als 600 200 zu veranschlagen, weil, wie die Rechtsbe-schwerde mit Recht weiter r374gt, bei der Bewertung der Beschwer auch das Ge-heimhaltungsinteresse der Beklagten zu ber374cksichtigen ist. 4 - 4 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer neben dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu ber374cksichtigen (BGHZ 128, 85, 91 m.w.Nachw.). Dabei sind allerdings nur unmittelbar aus dem Urteil flie337ende rechtliche Nachteile zu ber374cksichtigen, Drittbeziehungen dagegen au337er Be-tracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 unter II 2). Das Interesse des Auskunftsschuldners, durch die Verweigerung der Auskunft der drohenden Inanspruchnahme durch einen Dritten zu entgehen, vermag deshalb ein sch374tzenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Ge-heimhaltung gegen374ber dem Auskunftsgl344ubiger nicht zu begr374nden (BGH aaO). 5 Um eine derartige Drittbeziehung handelt es sich hier indessen nicht. Die Beklagte macht ein Interesse daran geltend, bestimmte Daten, die nach dem Teilurteil des Landgerichts in den dem Kl344ger zu erteilenden Buchauszug auf-zunehmen sind, geheim zu halten, um zu verhindern, dass ein mit ihr konkurrie-rendes Unternehmen, bei dem der Kl344ger jetzt besch344ftigt ist, von diesen Daten Kenntnis erlangt und diese Kenntnis zu Wettbewerbszwecken nutzt. Von ihrem Standpunkt aus gesehen macht es keinen Unterschied, ob die von ihr als ge-heimhaltungsbed374rftig eingestuften Daten unmittelbar oder 374ber den Kl344ger an das Konkurrenzunternehmen gelangen. Ein Geheimhaltungsinteresse kommt hier folglich nicht nur gegen374ber dem Konkurrenzunternehmen als Drittem, sondern auch gegen374ber dem Kl344ger in Betracht, von dem nach der Einsch344t-zung der Beklagten die Gefahr der Weitergabe der Daten an das Konkurrenz-unternehmen ausgeht. 6 - 5 - III. 7 Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Bei der neuerlichen Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob und hinsichtlich welcher Daten unter Ber374cksichtigung der dem Kl344ger bereits erteil-ten Ausk374nfte das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinter-esse anzuerkennen und wie es im Hinblick auf die von dem Teilurteil des Land-gerichts ausgehende Beschwer der Beklagten zu bewerten ist. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2/22 O 54/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 U 275/04 -
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